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VwGH 20.10.2014, Ra 2014/12/0012

VwGH 20.10.2014, Ra 2014/12/0012

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
GehG 1956 §20c;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
RS 1
Bei der Entscheidung nach § 20c GehG 1956 ist das Gesamtbild des wiederholt disziplinär in Erscheinung getretenen Beamten zu berücksichtigen (vgl. E , Zl. 2003/12/0189).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Revision des P V in W, vertreten durch Mag. Helmut Hohl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W106 2007307- 1/7E, betreffend Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er wird auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PZ 8/A im Briefzustelldienst verwendet.

2. Mit Bescheid der Dienstbehörde wurde sein Antrag vom - nachdem er im Mai 2013 eine Dienstzeit von 25 Jahren zurückgelegt hatte - mangels der Erbringung treuer Dienste im Sinn des § 20c Abs. 1 GehG abgewiesen. Über ihn wurde mit Disziplinarerkenntnis vom die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt, weil er am dokumentationspflichtige Sendungen ungesichert und damit vorschriftswidrig im Zustellwagen verwahrt hatte, sodass diese aus dem Zustellwagen gestohlen werden konnten. Mit Disziplinarverfügung vom wurde über ihn eine Geldbuße von EUR 100,-- verhängt, weil er am einen RSb-Brief in eine Hausbrieffachanlage eingelegt und die Übernahmebestätigung selbst geleistet hat, sowie Anfang Dezember 2009 bei zwei Einschreibesendungen das "Einscannen in die BAA" unterlassen hat.

3. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde keine Folge. In der Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Auffassung der Dienstbehörde, der Revisionswerber habe keinen treuen Dienst im Sinn des § 20c GehG geleistet, sei vertretbar.

4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer - hier erhobenen - außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5. Insoweit werden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt:

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesamtbild des wiederholt disziplinär in Erscheinung getretenen Revisionswerbers bei seiner Entscheidung nach § 20c GehG berücksichtigt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0189) und hat dabei im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/12/0147, und vom , Zl. 2012/12/0144) die Leistung treuer Dienste vertretbar verneint.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
GehG 1956 §20c;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014120012.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-50140