VwGH 08.08.2014, Ra 2014/09/0005
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nichtstattgebung - Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Der Revisionswerber hat im Fall einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Revision grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, so lange als unschuldig zu gelten und die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen zu müssen, so lange nicht durch den Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses entschieden ist. Dieses Interesse ist umso stärker zu bemessen, je schwerer der erhobene Vorwurf, je gravierender der Nachteil und je höher die Strafe ist. Der durch die Geldstrafe für den Revisionswerber bewirkte Nachteil wird allerdings dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, der aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass eine bereits entrichtete Geldstrafe im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof und im Fall der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens oder im Fall der Herabsetzung der Strafe ein vom Revisionswerber bezahlter Geldbetrag entsprechend zurückzuzahlen ist und tatsächlich zurückgezahlt wird. Der mit einer möglichen Ersatzfreiheitsstrafe verbundene Freiheitsentzug ist bei der Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zu berücksichtigen, weil gemäß § 53b Abs. 2 VStG mit dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe - außer bei Fluchtgefahr - bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist. |
Normen | AuslBG; VwGG §30 Abs2; |
RS 2 | Nichtstattgebung - Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Es besteht ein öffentliches Interesse an der baldigen Wirksamkeit des gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Schuldspruches sowie an der Bezahlung der ihm auferlegten Strafe und damit an der Erreichung des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen Zwecks - jedenfalls wenn man die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides annimmt. Für die Beurteilung der Intensität der öffentlichen Interessen sind dergestalt die einer ersten Beurteilung unterzogenen Erfolgsaussichten der Revision - auch wenn die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision und gegebenenfalls der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision vorbehalten bleibt - nicht ganz ohne Bedeutung (vgl. Müller in Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2004, 213 f, vgl. auch etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0224, vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom , AW 2013/09/0039). |
Normen | AuslBG; VwGG §30 Abs2; |
RS 3 | Nichtstattgebung - Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981), was auch hinsichtlich einer Revision gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2006/09/0006). Diese Konkretisierungspflicht ist grundsätzlich umso genauer zu beachten, je weniger offensichtlich die Schwere und Unumkehrbarkeit der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber verbundenen Nachteile sind. Der vorliegende Antrag lässt mangels Darlegung der Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers die Beurteilung nicht zu, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Straferkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldstrafen für sich allein und die Angabe des derzeitigen monatlichen Einkommens ist hier keine ausreichende Begründung. |
Normen | VwGG §30 Abs2; VwGG §30 Abs3; |
RS 4 | Nichtstattgebung - Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Revision gestellt. Die - außerordentliche - Revision wurde vom Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt, der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Entscheidung über den Antrag zuständig (ebenso wie er nach dem dritten Absatz des § 30 VwGG für eine Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung einer vom Verwaltungsgericht bereits getroffenen Entscheidung zuständig wäre). |
Normen | |
RS 1 | Eine ganz kurzfristige Aushilfe eines Ausländers kann etwa dann eine von der Bewilligungspflicht ausgenommene Tätigkeit darstellen, wenn die Mithilfe nach dem Parteiwillen oder nach dem gesamten auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen des konkreten Falles das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat (Hinweis E , 2007/09/0267). |
Normen | |
RS 2 | Die Tätigkeit eines Ausländers in einem Verein könnte dann als vom Begriff der Beschäftigung iSd § 2 AuslBG ausgenommen angesehen werden, wenn sie durch den Aspekt der der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitglieder untereinander geprägt ist, nicht aber durch den fremdbestimmten Charakter des durch eine wirtschaftliche oder persönliche Unselbständigkeit determinierten Verhältnisses (Hinweis E , 95/09/0293; E , 2007/09/0272). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Schmidtmayer, Sorgo, Wanke Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Ledererhof 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-TU-13-0007, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2014/09/0005 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurden über den Revisionswerber wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in vier Fällen Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
§ 30 Abs. 1 bis 3 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 lautet:
"§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Revision gestellt. Die - außerordentliche - Revision wurde vom Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt, der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Entscheidung über den Antrag zuständig (ebenso wie er nach dem dritten Absatz des § 30 VwGG für eine Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung einer vom Verwaltungsgericht bereits getroffenen Entscheidung zuständig wäre).
Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Vollzug der über ihn verhängten Geldstrafe einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, weil dies seine Existenz gefährden würde. Er beziehe monatlich nur ein Einkommen von etwa EUR 1.000,--. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könne ein Indiz für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht und die Vorschreibung von Beiträgen und Beitragszuschlägen gegen den Revisionswerber darstellen.
Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Daher ist zur Entscheidung über den Antrag das Ergebnis einer "Abwägung aller berührten Interessen" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG maßgeblich. Bei dieser in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Interessensabwägung ist - vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung - eine Abwägung sämtlicher individueller und öffentlicher Interessen vorzunehmen, das Gesetz sieht insofern keine Einschränkung vor.
Der Revisionswerber hat im Fall einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Revision grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, so lange als unschuldig zu gelten und die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen zu müssen, so lange nicht durch den Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses entschieden ist. Dieses Interesse ist umso stärker zu bemessen, je schwerer der erhobene Vorwurf, je gravierender der Nachteil und je höher die Strafe ist. Der durch die Geldstrafe für den Revisionswerber bewirkte Nachteil wird allerdings dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, der aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass eine bereits entrichtete Geldstrafe im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof und im Fall der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens oder im Fall der Herabsetzung der Strafe ein vom Revisionswerber bezahlter Geldbetrag entsprechend zurückzuzahlen ist und tatsächlich zurückgezahlt wird.
Der mit einer möglichen Ersatzfreiheitsstrafe verbundene Freiheitsentzug ist bei der Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zu berücksichtigen, weil gemäß § 53b Abs. 2 VStG mit dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe - außer bei Fluchtgefahr - bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
Ein öffentliches Interesse an der baldigen Wirksamkeit des gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Schuldspruches sowie an der Bezahlung der ihm auferlegten Strafe und damit an der Erreichung des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen Zwecks besteht ebenfalls - jedenfalls wenn man die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides annimmt. Für die Beurteilung der Intensität der öffentlichen Interessen sind dergestalt die einer ersten Beurteilung unterzogenen Erfolgsaussichten der Revision - auch wenn die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision und gegebenenfalls der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision vorbehalten bleibt - nicht ganz ohne Bedeutung (vgl. Müller in Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2004, 213 f, vgl. auch etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0224, vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom , AW 2013/09/0039).
Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 10.381 A/1981), was auch hinsichtlich einer Revision gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2006/09/0006). Diese Konkretisierungspflicht ist grundsätzlich umso genauer zu beachten, je weniger offensichtlich die Schwere und Unumkehrbarkeit der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber verbundenen Nachteile sind.
Der vorliegende Antrag lässt mangels Darlegung der Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers die Beurteilung nicht zu, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Straferkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldstrafen für sich allein und die Angabe des derzeitigen monatlichen Einkommens ist hier keine ausreichende Begründung.
Wenn der Revisionswerber meint, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könne ein Indiz für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht und die Vorschreibung von Beiträgen und Beitragszuschlägen gegen ihn darstellen, so ist dies nicht überzeugend, weil es sich bei der Beurteilung der Einräumung von vorläufigem Rechtsschutz in einem Verfahren wegen Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG und der Sozialversicherungspflicht um unterschiedliche Rechtsfragen handelt.
Die Beurteilung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ergibt im vorliegenden Fall insbesondere angesichts der geringen Darlegung im Antrag, inwiefern die sofortige Bezahlung der Geldstrafen die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig hart träfe, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden konnte.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache des JS in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-TU-13-0007, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Zeit vom 28. März bis einen US-amerikanischen Staatsangehörigen, einen slowenischen Staatsangehörigen, eine georgische Staatsangehörige sowie in der Zeit vom bis zum einen ungarischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diese keine der in § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführte arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch vier Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden über ihn vier Geldstrafen zu jeweils EUR 1.000,-- und vier Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden verhängt.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Im vorliegenden Fall haben die Ausländer, wegen deren bewilligungsloser Beschäftigung der Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis bestraft wurde, als Helfer bei einer Veranstaltung für einen Wunderheiler mitgewirkt, indem sie - nach einer Schulung und Einweisung in die Abläufe des Events - Dienste bei der Abwicklung der viertägigen Veranstaltung geleistet haben und dafür kein Entgelt aber Verpflegung in Form von Essen und Getränken erhielten. Der Preis für ein Tagesticket für die Besucher betrug EUR 139,--, der Überschuss vor Steuer für die vom Revisionsweber vertretene GmbH EUR 180.000,-- bis 200.000,--.
Wenn der Revisionswerber meint, die Tätigkeit der Ausländer für die von ihm vertretene GmbH sei als freiwillige unentgeltliche Tätigkeit nicht als Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG zu qualifizieren und diese Frage sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht ausreichend geklärt, so übersieht er die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als Gefälligkeitsdienste nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden können, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Empfänger der Leistungen erbracht werden, der Übergang zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer "kurzfristigen" Beschäftigung iSd AuslBG als "fließend" bezeichnet wird, für die Abgrenzung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist und Bedenken aber dort angebracht sind, wo die Tätigkeit für einen Gewerbebetrieb erfolgen soll (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0039, betreffend Arbeitsleistungen von Mitgliedern einer Hobbyfußballmannschaft zum Zweck der Veranstaltung eines Festes und vom , Zl. 2009/09/0286). Eine ganz kurzfristige Aushilfe eines Ausländers kann etwa dann eine von der Bewilligungspflicht ausgenommene Tätigkeit darstellen, wenn die Mithilfe nach dem Parteiwillen oder nach dem gesamten auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen des konkreten Falles das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat (vgl. etwa eine spontane Aushilfe in einem Lokal das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0267).
Auch die Tätigkeit eines Ausländers in einem Verein könnte dann als vom Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG ausgenommen angesehen werden, wenn sie durch den Aspekt der der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitglieder untereinander geprägt ist, nicht aber durch den fremdbestimmten Charakter des durch eine wirtschaftliche oder persönliche Unselbständigkeit determinierten Verhältnisses (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/09/0293, und vom , Zl. 2007/09/0272).
Im vorliegenden Fall war die Tätigkeit der Ausländer aber unbestritten in die Organisation und den Ablauf der Veranstaltung eingebunden, sie diente dem Zweck der GmbH. Spezifische Bindungen der Ausländer zum Revisionswerber werden vom Revisionswerber nicht konkret behauptet.
Das Vorbringen des Revisionswerbers, dass zwischen der GmbH und den Arbeitskräften Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei, wird dadurch relativiert, dass die Ausländer jedenfalls unbestritten während ihrer Tätigkeit Verpflegung in Form von Essen und Getränken erhielten.
Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090005.L00 |
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Fundstelle(n):
LAAAF-50120