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VwGH 19.05.2014, Ra 2014/09/0003

VwGH 19.05.2014, Ra 2014/09/0003

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art133 Abs3;
VStG §19;
VwRallg;
RS 1
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (Hinweis E vom , 2003/04/0031).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/04/0028 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Partei L D in H, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Dr. Anton Frank, Mag. Ursula Schilchegger-Silber, Mag. Dr. Andreas Rabl, Dr. Andreas Auer, Dr. Tanja Gottschling und MMag. Lisa Maria Jarmer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Bauernstraße 9/WDZ 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-300077/11/WG/GRU, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde:

Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen in 4710 Grieskirchen, Manglburg 14-16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin -

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, sie habe entgegen § 18 AuslBG die Arbeitsleistungen (Beschäftigung an der Baustelle in H vom 8. bis  mit Bauhilfsarbeiten) von fünf näher bezeichneten rumänischen Staatsangehörigen, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (im vorliegenden Fall: Y s.r.l. mit Sitz in Rumänien) zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden seien, in Anspruch genommen. Die Revisionswerberin habe dadurch fünf Übertretungen gemäß § 18 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b AuslBG begangen. Es wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt.

Es wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Die insbesondere den Angaben der Revisionswerberin und ihres Ehemannes in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (wonach sie sich nicht konkret nach den Voraussetzungen für den Einsatz von rumänischen Bauarbeitern erkundigten) folgende, nachvollziehbare Begründung der angefochtenen Entscheidung resultiert aus ausreichenden Erhebungen und hält den Prüfkriterien des Verwaltungsgerichtshofes stand (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 85/02/0053); die daraus abgeleitete Verletzung des inkriminierten Tatbestandes steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom , 2011/09/0153, und vom , 2010/09/0240).

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2003/04/0031). Eine aufzugreifende Unvertretbarkeit der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Ermessensentscheidung wird von der Revision nicht dargetan.

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Von der von der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs3;
VStG §19;
VwRallg;
Schlagworte
Ermessen VwRallg8
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090003.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-50119