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VwGH 27.10.2014, Ra 2014/08/0037

VwGH 27.10.2014, Ra 2014/08/0037

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG allgemein behauptet wird, das Verwaltungsgericht sei "infolge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes" von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, zeigt der Revisionswerber damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/04/0001).
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 2
Der Revisionswerber bringt vor, das Landesverwaltungsgericht habe im vorliegenden Falle eine Rechtsfrage beurteilt, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht entschieden habe, nämlich ob Inhaber einer EU-Gemeinschaftslizenz, die im grenzüberschreitenden Güterfrachtverkehr tätig sind, als Beschäftigte im Sinne des § 4 ASVG zu qualifizieren seien. Der Revisionswerber ist hier der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Innehabung einer Gewerbeberechtigung das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nicht ausschließe (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/08/0012, und vom , Zl. 2010/08/0133), nicht auf die EU-Gemeinschaftslizenz übertragen werden könne, da für deren Erteilung andere (strengere) Voraussetzungen zu erfüllen seien. Der Revisionswerber übersieht, dass es auf mögliche Unterschiede in der Erlangung einer solchen Berechtigung im vorliegenden Zusammenhang gar nicht ankommt. Die Innehabung einer Gewerbeberechtigung schließt das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nach der obigen Rechtsprechung deshalb nicht aus, weil eine derartige Berechtigung lediglich bedeutet, dass der Inhaber die betreffende Tätigkeit grundsätzlich auch selbständig ausüben darf. Es geht also nicht darum, ob die Inhaber einer EU-Gemeinschaftslizenz generell als Beschäftigte im Sinne des § 4 ASVG zu qualifizieren sind oder nicht. Vielmehr ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses - unabhängig von der Innehabung einer EU-Gemeinschaftslizenz oder einer Gewerbeberechtigung - stets nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch die Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , Zl. LVwG-1-441/E4-2013, betreffend Übertretung des ASVG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG einer näher bezeichneten Gesellschaft wegen Übertretung des ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 112 Stunden) verhängt.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Solche besonderen Umstände macht der Revisionswerber nicht geltend. Er bringt in seinem Antrag lediglich vor, die Bezahlung der verhängten Strafe (einschließlich der Verfahrenskosten) bewirke für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil und dem einstweiligen Aufschub der Zahlung stünde jedenfalls nichts entgegen. Der Revisionswerber hat damit dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, sodass dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben war.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des R S in L, vertreten durch die Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH, in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , Zl. LVwG- 1-441/E4-2013, betreffend Übertretung des ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber wegen Verletzung der Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG betreffend zwei näher genannter Mitarbeiter gemäß § 111 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG mit Geldstrafen von je EUR 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je 112 Stunden) belegt.

Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG allgemein behauptet wird, das Verwaltungsgerichts sei "infolge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes" von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, zeigt der Revisionswerber damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/04/0001).

Der Revisionswerber bringt zudem vor, das Landesverwaltungsgericht habe im vorliegenden Falle eine Rechtsfrage beurteilt, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht entschieden habe, nämlich ob Inhaber einer EU-Gemeinschaftslizenz, die im grenzüberschreitenden Güterfrachtverkehr tätig sind, als Beschäftigte im Sinne des § 4 ASVG zu qualifizieren seien. Der Revisionswerber ist hier der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Innehabung einer Gewerbeberechtigung das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nicht ausschließe (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/08/0012, und vom , Zl. 2010/08/0133), nicht auf die EU-Gemeinschaftslizenz übertragen werden könne, da für deren Erteilung andere (strengere) Voraussetzungen zu erfüllen seien.

Der Revisionswerber übersieht, dass es auf mögliche Unterschiede in der Erlangung einer solchen Berechtigung im vorliegenden Zusammenhang gar nicht ankommt. Die Innehabung einer Gewerbeberechtigung schließt das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nach der obigen Rechtsprechung deshalb nicht aus, weil eine derartige Berechtigung lediglich bedeutet, dass der Inhaber die betreffende Tätigkeit grundsätzlich auch selbständig ausüben darf. Es geht also nicht - wie der Revisionswerber meint - darum, ob die Inhaber einer EU-Gemeinschaftslizenz generell als Beschäftigte im Sinne des § 4 ASVG zu qualifizieren sind oder nicht.

Vielmehr ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses - unabhängig von der Innehabung einer EU-Gemeinschaftslizenz oder einer Gewerbeberechtigung - stets nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ASVG;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014080037.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-50114