VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0104
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art133 Abs4; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2014/07/0008 B RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme besteht nicht (vgl. E , 2008/07/0106; E , 2013/10/0165). Das Nichterfolgen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG konnte die Revisionswerber somit nicht in ihren Rechten verletzen. Schon deshalb zeigt das gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstattete Vorbringen der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/07/0103 B RS 3 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-550058/3/WIM/SB, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit des Wasserrechtsgesetzes 1959 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft O, vertreten durch den Obmann Dr. H S in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom wurde die Berufung der Revisionswerber gegen den in einer Angelegenheit des Finanzierungsschlüssels für die Errichtung eines Tiefbehälters einer Wassergenossenschaft ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B (BH) vom abgewiesen und aus Anlass der Berufung der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert.
Der Antrag der Revisionswerber auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Bescheid der BH vom abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des LH vom abgewiesen.
Einem Antrag der Revisionswerber vom auf Aufhebung der bisherigen Kostenaufteilung und eine behördliche Kostenaufteilungsfestsetzung nach § 78 Abs. 3 lit. b WRG 1959 bei der Wassergenossenschaft wurde mit Bescheid des LH vom keine Folge gegeben.
Ein weiterer nach § 69 AVG gestellter Antrag der Revisionswerber auf Aufhebung des Bescheides des LH vom wurde mit Bescheid des LH vom abgewiesen.
Schließlich wurde mit Bescheid des LH vom ein von den Revisionswerbern gestellter Antrag auf Aufhebung aller bisherigen Bescheide wegen Fälschung des Gründungsprotokolls sowie einer Falschaussage nach § 69 AVG, abgewiesen, soweit sich der Antrag auf die Bescheide des LH vom und vom bezogen hatte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) vom wurde der zum Betreff: "Bescheid vom (...). Antrag auf Aufhebung aller bisherigen Bescheide wegen Fälschung des Gründungsprotokolles (...) sowie die Fälschung des Schreibens vom (...)" gestellte Antrag der Revisionswerber vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens, unter Miteinbeziehung der diesen Antrag ergänzenden Schreiben vom , vom sowie vom , gemäß § 69 AVG iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte das LVwG aus, hinsichtlich des Bescheides des LH vom sei die objektive Frist von drei Jahren für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verstrichen, weshalb der Antrag aus formellen Gründen als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Der Vollständigkeit halber werde noch angemerkt, dass auch eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht habe in Betracht gezogen werden können, weil die dafür maßgeblichen Anhaltspunkte fehlten. Im Gegenteil, die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis habe wegen Übertretungen nach §§ 302 und 293 StGB ermittelt und die Verfahren nach § 190 Z 2 StPO eingestellt. Der von den Revisionswerbern immer wieder vorgebrachte Wiederaufnahmegrund des Vorliegens gerichtlich strafbarer Handlungen (insbesondere Fälschung des Gründungsprotokolls) sei somit durch die Staatsanwaltschaft geprüft und eingestellt worden, weshalb der Tatbestand für die amtswegige Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht vorliege. Auch hinsichtlich der Fälschung des Schreibens des Geschäftsführers der Wassergenossenschaft O vom werde auf das von den Revisionswerbern vorgelegte Schreiben der BH vom verwiesen, wonach sich "keine Anhaltspunkte für das Vorliegen gefälschter Protokolle insbesondere eines gefälschten Gründungsprotokolles" ergeben hätten.
Ferner führte das LVwG aus, der Antrag hinsichtlich des Bescheides des LH vom sei mit der bereits genannten Begründung aus formellen Gründen als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Der Antrag der Revisionswerber hinsichtlich des am zugestellten Bescheides des LH vom liege noch in der objektiven Frist. Er sei jedoch auf Grund des Ablaufes der subjektiven Frist als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG werde auf das bereits Ausgeführte verwiesen.
Auch soweit sich der Antrag der Revisionswerber auf die Bescheide des LH vom und vom beziehe, sei er aus den genannten formellen Gründen zurückzuweisen gewesen.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3. In der Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, bei der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes noch keiner abschließenden Klärung zugeführten zentralen Rechtsfrage gehe es im Wesentlichen darum, ob bzw. in welchem Umfang die Behörde das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG) von Amts wegen auch dann selbst einer genauen Prüfung zu unterziehen habe, wenn ein seitens der Staatsanwaltschaft eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts verschiedener nach dem StGB pönalisierter Delikte eingestellt worden sei. Das LVwG verkenne die bisherige einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, andererseits existiere noch keine Rechtsprechung zu einem ähnlichen Sachverhalt. Das Vorliegen eines strafgerichtlichen Urteils stelle keine Voraussetzung für die Wiederaufnahme dar. Umgekehrt könne die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 2 StPO keine Bindungswirkung dahingehend entfalten, dass die Behörde automatisch vom Nichtvorliegen eines strafbaren Verhaltens ausgehen dürfe.
4. Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der im Beschwerdefall im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/07/0008). Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/06/0015).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Beurteilung, ob ein Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen wird, im Ermessen der Behörde. Ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme besteht nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/07/0106, und vom , Zl. 2013/10/0165, jeweils mwN).
Das Nichterfolgen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG konnte die Revisionswerber somit nicht in ihren Rechten verletzen. Schon deshalb zeigt das gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstattete Vorbringen der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Darüber hinaus ist für das Aufzeigen einer Rechtsfrage als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/04/0061, mwN).
Das LVwG hat das Nichtinbetrachtziehen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht allein mit der Einstellung des vor der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis anhängig gewesenen Verfahrens, sondern auch mit dem Hinweis auf das Schreiben der BH vom begründet, wonach sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen gefälschter Protokolle, insbesondere eines gefälschten Gründungsprotokolls ergeben hätten. Dass es sich dabei um keine tragfähige Begründung für das Nichterfolgen einer amtswegigen Wiederaufnahme handelte, wird in der Revision im Rahmen der Gründe des § 28 Abs. 3 VwGG ebenso wenig vorgebracht wie eine in diesem Zusammenhang bestehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. zur Zurückweisung einer Revision bei Vorliegen einer tragfähigen Alternativbegründung auch den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/11/0095, mwN).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070104.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-50110