VwGH 25.06.2015, Ra 2014/07/0087
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | WRG 1959 §22; WRG 1959 §74 Abs4; |
RS 1 | § 74 Abs. 4 WRG 1959 spricht von bestehenden Wasserberechtigungen nach dem WRG 1959, also von erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Genossenschaftsbildung als solche an der individuellen Zuordnung der Wasserrechte nichts ändert. Soll ein Wasserrecht auf die Genossenschaft übergehen, muss der Berechtigte auf sein Recht verzichten und die Genossenschaft um die Verleihung des gleichen Rechtes ansuchen, es sei denn, dass es sich um ein dinglich gebundenes Wasserrecht im Sinne des § 22 WRG 1959 handelt und die Wassergenossenschaft Eigentümerin der Liegenschaft oder Anlage wird, mit der das Wasserrecht verbunden ist (vgl. E , 95/07/0048). |
Norm | WRG 1959 §74 Abs4; |
RS 2 | Die Anordnung des § 74 Abs. 4 WRG 1959 bewirkt nicht, dass privatrechtliche Rechte einzelner Mitglieder zum Wasserbezug, wie zB Dienstbarkeitsberechtigungen, auf die Wassergenossenschaft übergehen. |
Normen | VwRallg; WRG 1959 §3 Abs1; WRG 1959 §5 Abs2; |
RS 3 | Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 WRG 1959 legt fest, dass die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zusteht, denen sie gehören. Wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, gehören die Privatgewässer dem Grundeigentümer (§ 3 Abs. 1 WRG 1959). Dingliche Berechtigungen (hier: Recht zum Wasserbezug aus einer Quelle) sind "von anderen erworbene Rechte" gemäß § 3 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. E , 2000/07/0042; E , 98/07/0129). |
Normen | VwRallg; WRG 1959 §3 Abs1; WRG 1959 §5 Abs2; WRG 1959 §74; WRG 1959 §9 Abs2; |
RS 4 | Wird durch die Wasserentnahme der Wassergenossenschaft zwar nicht auf die Rechte der Miteigentümer des Grundstückes, in dessen südlichen Bereich sich die Quelle befindet, Einfluss geübt, allerdings auf die Rechte der Eigentümer der herrschenden Grundstücke, so ist die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 zu bejahen, die allerdings dann wegfiele, wenn die Eigentümer der herrschenden Grundstücke als Träger des betroffenen Rechtes auf Wasserbezug und Wasserableitung ihre Zustimmung dazu erteilten (vgl. E , 2002/07/0037; E , 2011/07/0230). |
Normen | WRG 1959 §11 Abs1; WRG 1959 §13 Abs1; WRG 1959 §9 Abs2; |
RS 5 | Die Wasserrechtsbehörde ist dann, wenn für ein Projekt eine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 besteht, gemäß § 11 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet, aus Anlass der Erteilung der erforderlichen Bewilligung (ua) das Maß der Wasserbenutzung zu bestimmen. Daran, dass die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung unter Bedachtnahme auf die in § 13 Abs. 1 WRG 1959 normierten Kriterien zu bestimmen und hiebei den tatsächlichen Bedarf des Bewerbers zu berücksichtigen hat, ändert selbst der Umstand, dass dem Bewerber auf Grund eines Privatrechtstitels das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der Quelle zukommt, nichts (vgl. E , 2003/07/0167). Dies gilt in einem Fall, in welchem Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 (wegen Berührung von Rechten Dritter) vorliegt; liegt aber (wegen Zustimmung oder Vereinbarung mit dem Träger des betroffenen Rechtes) keine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 vor, muss auch kein Maß der Wasserbenutzung festgelegt werden (vgl. E , 94/07/0162). |
Normen | VwRallg; WRG 1959 §72; |
RS 6 | Nach § 72 WRG 1959 ist der Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, die Benutzung des Grundstückes ua zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen zu dulden. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung besteht ein eigenes Verfahren, in dem der Eigentümer des Grundstücks seine Rechte wahren kann (vgl. E , 2011/07/0135). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision 1. des F W und 2. der J W, beide in T, beide vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG- 1/84/5-2014, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Wasserrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tamsweg; mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft M, vertreten durch Dr. Michael Tischler, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Amtsgasse 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Die revisionswerbenden Parteien sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. 636/2 EZ 125, in dessen südlichen Bereich sich eine Quelle befindet. Diese Quelle diente in der Vergangenheit der Wasserversorgung des Schlosses K.
In den Jahren 1932 bzw. 1934 wurde dieses Recht zum Wasserbezug und zur Wasserleitung von den Eigentümern des X-Gutes und des Y-Gutes (nunmehr im Eigentum von J. bzw. von R und L.) erworben. Im Jahr 1962 wurde die Quelle neu gefasst, eine alte Holzleitung wurde durch eine Rohrleitung ersetzt. Der damalige Grundeigentümer (der Rechtsvorgänger der nunmehrigen revisionswerbenden Parteien) stimmte diesen Vorgängen zu.
Im Jahr 1980 fand eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Eigentümern des X-Gutes und des Y-Gutes zum einen und F zum anderen in Zusammenhang mit der Zuleitung des Quellwassers statt. Im Zuge dieser Auseinandersetzung schlossen die Verfahrensparteien am vor dem Bezirksgericht Tamsweg einen Vergleich, demzufolge F von der "Wassergemeinschaft am M" ein unentgeltliches Bezugsrecht von Wasser für das neue Wohnhaus samt Stallgebäude erhalte; dies gegen eine entsprechende Geldleistung.
Im Jahr 2001 kauften die revisionswerbenden Parteien das verfahrensgegenständliche Grundstück.
In einer Versammlung vom wurde die Wassergenossenschaft M (in weiterer Folge: Wassergenossenschaft) gegründet, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (BH) vom wasserrechtlich bewilligt wurde. Zu ihren Mitgliedern zählen u.a. die Eigentümer des X- bzw. des Y-Gutes.
In weiterer Folge fanden Versuche statt, die Wasserfassung zu erneuern und die Leitung zu sanieren.
2. Im Jahr 2008 wandten sich die revisionswerbenden Parteien an die BH mit einem Antrag gemäß § 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959. Sie brachten vor, die Eigentümer des X-Gutes, des Y-Gutes und F nutzten die Quelle ohne behördliche Genehmigung. Sie hätten auch eine kleinere hölzerne Quellfassung auf dem Grundstück der revisionswerbenden Parteien ohne deren Zustimmung eigenmächtig entfernt. Für den Wasserbezug, die Anlage und die getätigten Arbeiten bestünden keine behördlichen Genehmigungen.
Infolge Untätigkeit der BH und in weiterer Folge der mit einem Devolutionsantrag angerufenen Landeshauptfrau von Salzburg wandten sich die revisionswerbenden Parteien mit Schreiben vom mit einem weiteren Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (BM). Der BM ergänzte das Ermittlungsverfahren und führte einen Lokalaugenschein im April 2010 durch.
Mit Bescheid des BM vom wurde dem Devolutionsantrag der revisionswerbenden Parteien stattgegeben. Soweit sich der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf die Behauptung bezog, dass den Eigentümern des X-Gutes, des Y-Gutes und F kein Wasserbezugsrecht zukomme und keine wasserrechtliche Bewilligung für die Entfernung der hölzernen Quellfassung, für die Grabungsarbeiten und für die Versetzung des Quellsammelschachtes bestehe, wurde er mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.
Insofern sich der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf die Versumpfung des Grundstückes durch die im Zuge der Ableitung erfolgte Einflussnahme auf die natürlichen Abflussverhältnisse und auf eine drohende Gefahr für Leib und Gesundheit von Menschen und für die Umwelt bezog, wurde er abgewiesen.
Aus der Begründung dieses Bescheides geht u.a. hervor, dass eine Antragstellung nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 nur möglich sei, wenn der Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 1 leg. cit. Inhaber bestehender Rechte, ein Fischereiberechtigter oder ein Einforstungsberechtigter sei. Die revisionswerbenden Parteien seien Grundeigentümer des Grundstückes Nr. 636/2, auf welchem sich die Quelle befinde; sie wären also in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten als Grundeigentümer und damit als Betroffene anzusehen. Es sei jedoch klarzustellen, dass mittels Urteils des Bezirksgerichts Tamsweg vom , 2 C 921/06x-14 verbunden mit 2 C 927/06d, festgestellt worden sei, dass den Eigentümern des X-Gutes und Y-Gutes (als Eigentümer der herrschenden Grundstücke Nrn. 712 und 719 EZ. 52 bzw. der herrschenden Grundstücke Nrn. 690, 696/1 und 741/1 EZ 54) die Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts an der sich im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. 636/2 befindlichen Quelle und die Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechts von der Quelle direkt nach Westen zur Grundstücksgrenze mit dem Grundstück Nr. 741/1 zustehe, und dass die revisionswerbenden Parteien in die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes und des Wasserleitungsrechtes einzuwilligen hätten. Den revisionswerbenden Parteien stehe selbst kein Wasserbezugsrecht an der sich im südlichen Bereich des genannten Grundstücks befindlichen Quelle zu. Das Landesgericht Salzburg habe mit Urteil vom , 53 R 117/08z-18, der Berufung der revisionswerbenden Parteien gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts keine Folge gegeben. Schließlich habe der Oberste Gerichtshof die Revision der revisionswerbenden Parteien mit Beschluss vom , 1 Ob 241/08k, zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall liege daher eine Benutzungsberechtigung durch eine auf Grund eines besonderen Rechtstitels begründete Beschränkung gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 vor. Für die Nutzung der gegenständlichen Quelle genüge die durch grundbücherliche Einverleibung festgelegte Dienstbarkeit der Antragsgegner als wirksamer Privatrechtstitel über das Privatgewässer. Die Rechtmäßigkeit der Quellwassernutzung ergebe sich aus der grundbücherlichen Einverleibung der Dienstbarkeit. Es werde durch den Wasserbezug, die Wasserbenutzung und durch die Errichtung und Änderung der hierzu dienenden Anlagen durch die Antragsgegner (Eigentümer des X- bzw. des Y-Gutes), die über einen wirksamen Privatrechtstitel verfügten, kein Recht der revisionswerbenden Parteien beeinträchtigt, sodass die Anträge mangels Antragslegitimation nach § 138 WRG 1959 zurückzuweisen seien.
In Zusammenhang mit der geltend gemachten Versumpfung legte der BM zum einen dar, dass - gegründet auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft - von keiner Versumpfung und daher auch von keiner Beeinträchtigung des Grundstückes der revisionswerbenden Parteien auszugehen sei; sie seien daher nicht als Betroffene anzusehen. Die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (drohende Gefahr für Leib und Gesundheit von Menschen und die Umwelt) sei schließlich von Amts wegen wahrzunehmen. Die entsprechenden Anträge seien daher in diesem Umfang abzuweisen gewesen.
3. Aus dem im gerade wiedergegebenen Bescheid des BM vom zitierten Urteil des Bezirkgerichts Tamsweg vom , welches im Instanzenzug aufrechterhalten wurde, ergibt sich neben der Feststellung der Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes zugunsten der Eigentümer des X- bzw. des Y-Gutes auch die Feststellung, dass den revisionswerbenden Parteien als Eigentümer des dienenden Grundstücks Nr. 636/2 und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstückes an der sich im südlichen Bereich des genannten Grundstückes befindlichen Quelle kein Wasserbenutzungsrecht zusteht.
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom , 1 Ob 241/08k, womit die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien gegen das bestätigende Berufungsurteil des Landesgerichts Salzburg vom zurückgewiesen wurde, weiters festgehalten, dass die Rechtsvorgänger der Kläger (das waren die damaligen Eigentümer des X- bzw. des Y-Gutes) später zwar auch Eigentümer anderer Liegenschaften am aus der Quelle bezogenen Wasser teilhaben ließen (F); diesen könne daraus aber keine eigene dingliche Rechtsposition gegenüber den Beklagten (den revisionswerbenden Parteien) verschafft werden. Für eine Übertragung der Wasserbezugsrechte der Kläger an die bestehende Wassergenossenschaft bestünden keine Anhaltspunkte. Eine Vermehrung der dinglich Berichtigten wäre auch ohne Zustimmung der Eigentümer des dienenden Gutes nicht möglich.
4. Am beantragte die Wassergenossenschaft die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für den Wasserbezug und zur Sanierung der Wasserversorgungsanlage der verfahrensgegenständlichen Quelle auf dem Grundstück der revisionswerbenden Parteien. Geplant war auch die Ausweisung eines Schutzgebietes.
Die BH führte darüber am eine mündliche Verhandlung durch, bei der Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt wurden. Mit näherer Begründung äußerte der Sachverständige die Ansicht, dass gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unter Vorschreibung bestimmter Auflagen keine Bedenken bestünden. Der Erstrevisionswerber gab (auch in Vertretung der Zweitrevisionswerberin) folgende Stellungnahme ab:
"Für das künftige wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die Ausweisung eines Schutzgebietes halte ich fest, dass ich durch diese Ausweisung bei der Bienenzucht (Anzahl der Völker und bestehende Zufahrt zur Bienenhütte auf LN 636/2 KG Lasaberg) nicht eingeschränkt werden darf. Das Schutzgebiet ist so klein wie möglich zu bestimmen. Es darf ausdrücklich nur die im Projekt beschriebene Quelle neu gefasst bzw. saniert werden. Einer
Erweiterung der Wassergenossenschaft ... stimme ich nicht zu."
Mit Bescheid vom erteilte die BH der Wassergenossenschaft gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende Trinkwasserversorgung durch Sanierung der Quelle (Wielandquelle) auf Grundstück Nr. 636/2, mit Hochbehälter auf Grundstück Nr. 741/1 und einem näher dargestellten Leitungsnetz nach Maßgabe der Verhandlung am und der technischen Beschreibung des Ziviltechnikerbüros Mag. W vom , die einen Bestandteil des Bescheides bildeten, sowie unter Vorschreibung nachstehend näher angeführter Auflagen. Art und Ausmaß der Wassernutzung wurde mit 11,5 m3 pro Tag festgesetzt. Das Wasserrecht wurde gemäß § 22 WRG 1959 mit dem Eigentum an der Anlage verbunden. Gegenwärtig sei dies die Wassergenossenschaft. Jeder Eigentumsübergang sei vom neuen Wasserberechtigten der Wasserrechtsbehörde zwecks Eintragung in das Wasserbuch unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.
Aus der Begründung geht u.a. hervor, dass R und L. und J (als Eigentümer des X- bzw. des Y-Gutes) privatrechtlich ein unbeschränktes Recht zur Nutzung der Quelle zustehe. "Laut Verwaltungsgerichtshof" habe die Wasserrechtsbehörde jedoch selbst bei einem uneingeschränkten Recht zur Nutzung einer Quelle aufgrund eines Privatrechtstitels das Maß der Wasserbenutzung unter Bedachtnahme auf die in § 13 Abs. 1 WRG 1959 normierten Kriterien zu bestimmen und hierbei den tatsächlichen Bedarf des Bewilligungswerbers zu berücksichtigen.
Auf Grund des Vergleichs vom ergebe sich weiters ein Wasserbezugsrecht für die Anwesen M. 21 und 20 (im Eigentum des F). Einem aktuellen Mitgliedsverzeichnis der Wassergenossenschaft, welche zum Betrieb der gegenständlichen Anlage gegründet worden sei, sei zu entnehmen, dass diese nur mehr aus Mitgliedern bestehe, welche einen privatrechtlichen Titel für den Bezug von Wasser aus der Quelle hätten.
5. Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Berufung, die sie - soweit vorliegend von Interesse - darauf stützten, dass auf Grund der angeführten Urteile zivilrechtliche Rechtstitel nur für R und L. (Eigentümer des X-Gutes) und J (Eigentümer des Y-Gutes) bestünden. Diese Berechtigung umfasse das Recht, die gesamte Quellschüttung abzuleiten. Dieses Recht bestehe nur für die konkret im Urteil genannten Grundstücke. Ein Rechtstitel für die Wassernutzung zugunsten der weiteren Beteiligten F, A und G oder durch die Wassergenossenschaft selbst bestehe hingegen nicht. Dies habe auch der Oberste Gerichtshof deutlich gemacht. So seien die revisionswerbenden Parteien insbesondere auch nicht Vertragsparteien des am abgeschlossenen Vergleiches, zumal auch unklar sei, welche Quelle Gegenstand des Vergleichs gewesen sein sollte.
6. Der Landeshauptmann von Salzburg führte in weiterer Folge zwei mündliche Verhandlungen über die Berufung durch, konnte aber keine Einigung zwischen den Verfahrensparteien erzielen.
Nach Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die als Beschwerde anzusehende Berufung der revisionswerbenden Parteien auf das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) führte dieses am eine mündliche Verhandlung durch. Darin wurde klargestellt, dass eine ursprünglich geplante Einigung zwischen den revisionswerbenden Parteien und der Wassergenossenschaft nicht zustande gekommen sei. Die revisionswerbenden Parteien hätten ein Wasserbezugsrecht für ihre Liegenschaft 636/2 erhalten wollen; dies sei letztlich aber nicht zustande gekommen. Die revisionswerbenden Parteien bestritten weiters, dass es wirksame zivilrechtliche Vereinbarungen hinsichtlich der weiteren Mitglieder der Wassergenossenschaft (A und F) gebe. Lediglich R und L. sowie J seien zur Nutzung der gesamten Quellschüttung berechtigt.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom wies das LVwG die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unzulässig zurück. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Die Entscheidung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens damit begründet, dass die Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Verfahren erster Instanz mit Schreiben vom unter ausdrücklichem Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG erfolgt sei. Auch laut Verhandlungsprotokoll sei auf diese Rechtsfolgen hingewiesen worden.
Hinsichtlich des Vorbringens im Zuge der mündlichen Verhandlung durch den Erstrevisionswerber (auch in Vertretung seiner Gattin) sei anzumerken, dass dieser im Zuge der mündlichen Verhandlung lediglich dargetan habe, dass durch die künftige Ausweisung des Schutzgebietes seine Bienenzucht nicht beeinträchtigt werden dürfe und das Schutzgebiet so klein wie möglich zu bestimmen sei. Zudem habe er vorgebracht, dass die gegenständliche Quelle nur wie im Projekt beschrieben gefasst werden dürfe und er einer Erweiterung der Wassergenossenschaft nicht zustimme.
Nun seien Schutzgebietsanordnungen nicht Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen würden. Schutzgebietsfestsetzung und wasserrechtliche Bewilligung seien daher zwei voneinander unabhängige Bescheide. Die Festlegung eines Schutzgebietes bzw. Schutzgebietsanordnungen seien nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen. Daher liege eine zulässige Einwendung im Sinn des § 42 AVG in diesem Zusammenhang nicht vor.
Gleiches gelte hinsichtlich der Vorbringen, dass die genannte Quelle nur wie im Projekt beschrieben gefasst werden dürfe und einer Erweiterung der Wassergenossenschaft nicht zugestimmt werde. Damit werde aber weder die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes behauptet, noch Gründe, welche für eine derartige Verletzung sprächen, dargetan. Projekte seien grundsätzlich so wie bewilligt zu errichten und bei der Anzahl der Mitglieder der Wassergenossenschaft handle es sich um eine genossenschaftsrechtliche Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei.
Von den revisionswerbenden Parteien seien daher keine gültigen Einwendungen im Sinne des § 42 AVG erhoben worden; sie hätten daher spätestens mit Ende der mündlichen Verhandlung ihre Parteistellung hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens verloren und es erweise sich die nunmehrige Beschwerde mangels Parteistellung infolge von Präklusion als unzulässig.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.
8. Gegen diesen Beschluss erhoben die revisionswerbenden Parteien außerordentliche Revision. Sie machten im Zusammenhang mit der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe geltend, der Wassergenossenschaft komme keine Berechtigung für einen Wasserbezug zu. Dadurch werde durch die Bewilligung der Trinkwasserversorgungsanlage für die Wassergenossenschaft in ihr Eigentum eingegriffen. Die Bestimmung des § 42 AVG über den Verlust der Parteistellung sei aber dort nicht anzuwenden, wo es um einen Zugriff auf das Eigentum gehe. Dazu liege weder eine ausdrückliche Rechtsprechung vor, noch gebe es eine einheitliche Lehrmeinung. Die Lehre sei vielmehr unterschiedlicher Auffassung:
Während ein Teil der Lehre einen Verlust der Parteistellung auch in diesen Fällen annehmen, verneine ihn ein anderer Teil der Lehre; zu dieser Konstellation liege auch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl. 2012/07/0124).
9. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung vom erstattete. Nach Ansicht der belangten Behörde lägen ausreichende zivilrechtliche Rechtstitel zur Nutzung der Quelle vor. Sämtliche Mitglieder der Wassergenossenschaft seien zur Nutzung des Trinkwassers der Wielandquelle berechtigt. Die erteilte wasserrechtliche Bewilligung beeinträchige daher keine Rechte der revisionswerbenden Parteien. Die Zustimmung zur Neufassung bzw. Sanierung der bereits genutzten Quelle sei Ausfluss aus den zivilgerichtlichen Entscheidungen. Zur Frage des Bestehens eines Rechtstitels für die Wassernutzung zugunsten der Wassergenossenschaft verwies die belangte Behörde auf § 64 Abs. 4 WRG 1959. Die bestehenden zivilrechtlichen Nutzungsrechte blieben durch die Bildung einer Wassergenossenschaft unberührt. Die kostenpflichtige Abweisung der Revision werde beantragt.
Auch die Wassergenossenschaft erstattete eine Revisionsbeantwortung vom , in der sie ebenfalls die Ansicht vertrat, dass die von den revisionswerbenden Parteien getätigte Stellungnahme keine taugliche Einwendung im Sinne des § 42 AVG darstelle. Diese dürften selbst kein Wasser aus der Quelle entnehmen, deshalb würden ihre Interessen auch nicht berührt. Es handle sich um keine Einräumung eines Zwangsrechts und daher um keine Einschränkung der revisionswerbenden Parteien. In Bezug auf die bestehenden Wasserberechtigungen werde ebenfalls auf § 64 Abs. 4 WRG 1959 verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof möge die außerordentliche Revision als unbegründet zurückbzw. abweisen, dies unter Kostenersatz.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das LVwG erachtete die Revision nicht als zulässig.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom , Ro 2014/06/0066, und vom , Ra 2014/06/0015).
In der außerordentlichen Revision machen die revisionswerbenden Parteien geltend, die Revision sei zuzulassen, weil es keine Rechtsprechung zur Frage gebe, ob die Rechtsfolgen des § 42 AVG auch gegenüber einem Grundeigentümer gelten, auf dessen Eigentum zugegriffen werden sollte. Diesbezüglich bestünden unterschiedliche Meinungen in der Literatur, aber noch keine Rechtsprechung.
Diese Frage wäre dann von Relevanz und die Revision zulässig, wenn im vorliegenden Fall Bewilligungspflicht bestünde, den revisionswerbenden Parteien in dem durchzuführenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukäme und sie diese wegen der Rechtsfolgen des § 42 AVG verloren hätten.
2.1. Unstrittig ist, dass die revisionswerbenden Parteien Grundeigentümer des Quellgrundstückes sind, ihnen aber selbst kein Recht auf Wasserbezug aus der verfahrensgegenständlichen Quelle zukommt. In Bezug auf das aus dieser Quelle gewonnene Wasser bestehen grundbücherlich eingetragene Dienstbarkeiten des Wasserbezugsrechts und der Wasserleitung zugunsten der Eigentümer des X- und des Y-Gutes (der herrschenden Grundstücke Nrn. 712 und 719 der EZ. 52 bzw. Nrn. 690, 696/1 und 741/1 der EZ. 54).
Dass die Rechtsvorgänger der Eigentümer der herrschenden Grundstücke auch Eigentümer anderer Liegenschaften am aus der Quelle bezogenen Wasser teilhaben ließen (F bzw. weitere Mitglieder der Wassergenossenschaft), konnte diesen - so der Oberste Gerichtshof in seinem zitierten Beschluss vom - keine eigenständige dingliche Position gegenüber den revisionswerbenden Parteien verschaffen. Eine Vermehrung der dinglich Berechtigten wäre auch ohne Zustimmung der Eigentümer des dienenden Gutes, also der revisionswerbenden Parteien, nicht möglich.
2.2. Vor dem Hintergrund des zitierten Urteils des Obersten Gerichtshofes ist davon auszugehen, dass auch der Wassergenossenschaft kein dingliches Recht auf Wasserbezug aus der Quelle und Wasserleitung zukommt.
Daran ändert auch die in den Revisionsbeantwortungen zitierte Bestimmung des § 64 Abs. 4 WRG 1959 (gemeint wohl: § 74 Abs. 4 WRG 1959) nichts. Diese Bestimmung lautet:
"§ 74. (1) ...
(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein."
§ 74 Abs. 4 WRG 1959 spricht von bestehenden Wasserberechtigungen nach dem WRG 1959, also von erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Genossenschaftsbildung als solche an der individuellen Zuordnung der Wasserrechte nichts ändert. Soll ein Wasserrecht auf die Genossenschaft übergehen, muss der Berechtigte auf sein Recht verzichten und die Genossenschaft um die Verleihung des gleichen Rechtes ansuchen, es sei denn, dass es sich um ein dinglich gebundenes Wasserrecht im Sinne des § 22 WRG 1959 handelt und die Wassergenossenschaft Eigentümerin der Liegenschaft oder Anlage wird, mit der das Wasserrecht verbunden ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 95/07/0048).
Für den Wasserbezug aus der verfahrensgegenständlichen Quelle besteht allerdings (noch) keine öffentlich-rechtliche wasserrechtliche Bewilligung für Mitglieder der Wassergenossenschaft oder für diese selbst; die Erlangung eines solchen Wasserrechts für die Wassergenossenschaft ist ja gerade Ziel des vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens.
§ 74 Abs. 4 WRG 1959 findet auf den gegenständlichen Fall daher von vornherein keine Anwendung.
Insbesondere bewirkt diese Anordnung nicht, dass privatrechtliche Rechte einzelner Mitglieder zum Wasserbezug, wie zB Dienstbarkeitsberechtigungen, auf die Wassergenossenschaft übergingen.
Die Wassergenossenschaft verfügt daher über keine besonderen Rechtstitel im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959, die sie zur Benutzung der Quelle berechtigte.
2.3. Die letztgenannte Bestimmung legt fest, dass die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zusteht, denen sie gehören. Wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, gehören die Privatgewässer dem Grundeigentümer (§ 3 Abs. 1 WRG 1959).
Im vorliegenden Fall liegen nun solche von anderen erworbene Rechte vor; das Privatgewässer der Quelle gehört demnach den auf Grund einer dinglichen Dienstbarkeit Berechtigten (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 2000/07/0042, und vom , 98/07/0129) zur Gänze. Den revisionswerbenden Parteien hingegen kommt kein Recht auf Benutzung ihres Privatgewässers (ihrer Quelle) zu. Träger des betroffenen Rechtes sind hier die Eigentümer der herrschenden Grundstücke, aber nicht die revisionswerbenden Parteien.
2.4. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Bewilligungspflicht des Wasserbezugs durch die Wassergenossenschaft; die belangte Behörde und das LVwG gingen von einer Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 aus.
Gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hierdurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
Eine nachteilige Beeinflussung öffentlicher Interessen als Begründung der Bewilligungspflicht wurde während des Verwaltungsverfahrens nicht angenommen und war nicht Verfahrensthema. Fraglich ist, ob durch die Benutzung der Quelle und die Errichtung und Änderung der dazu dienenden Anlagen auf fremde Rechte Einfluss geübt würde.
Wie dargestellt, wird durch die Wasserentnahme der Wassergenossenschaft zwar nicht auf die Rechte der revisionswerbenden Parteien Einfluss geübt, allerdings auf die Rechte der Eigentümer der herrschenden Grundstücke Nrn. 712 und 719 der EZ. 52 bzw. Grundstücke Nrn. 690, 696/1 und 741/1 der EZ 54.
Vor diesem Hintergrund ist die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 zu bejahen, die allerdings dann wegfiele, wenn die Eigentümer der herrschenden Grundstücke als Träger des betroffenen Rechtes auf Wasserbezug und Wasserableitung ihre Zustimmung dazu erteilten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2002/07/0037, und vom , 2011/07/0230).
Dies ist aber nach dem Inhalt des Projektes der Fall. Dort heißt es auf Seite 10, dass "das Einvernehmen mit den Bezugsberechtigten bestünde, das Wasser für die Mitglieder der Wassergenossenschaft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen."
Daraus kann auf die Zustimmung der Eigentümer der herrschenden Grundstücke zur Inanspruchnahme ihrer Rechte auf Wasserbezug und Wasserleitung durch die Wassergenossenschaft geschlossen werden. Diese Annahme steht in Übereinstimmung mit ihrer Erklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Angesichts dessen besteht im vorliegenden Fall keine in § 9 Abs. 2 WRG 1959 gründende Bewilligungspflicht für den Wasserbezug aus der Quelle.
2.5. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, es sei dennoch wegen der notwendigen Bemessung des Maßes der Wasserbenutzung mit Bescheid vorzugehen und sich diesbezüglich auf (nicht näher wiedergegebene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezogen.
Möglicherweise hatte die belangte Behörde dabei das hg. Erkenntnis vom , 2003/07/0167, im Auge, wonach die Wasserrechtsbehörde dann, wenn für ein Projekt eine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 besteht, gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet ist, aus Anlass der Erteilung der erforderlichen Bewilligung (ua) das Maß der Wasserbenutzung zu bestimmen. Daran, dass die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung unter Bedachtnahme auf die in § 13 Abs. 1 leg. cit. normierten Kriterien zu bestimmen und hiebei den tatsächlichen Bedarf des Bewerbers zu berücksichtigen hat, ändere selbst der Umstand, dass dem Bewerber auf Grund eines Privatrechtstitels das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der Quelle zukomme, nichts.
Der Verwaltungsgerichtshof traf diese Aussage aber in einem Fall, in dem Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 (wegen Berührung von Rechten Dritter) vorlag; ist dies - wie hier - aber nicht der Fall, muss auch kein Maß der Wasserbenutzung festgelegt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 94/07/0162).
2.6. Es liegt daher keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 vor. Daher erübrigte sich die Beantwortung der in der außerordentlichen Revision genannten Rechtsfrage des Verlusts der Parteistellung eines Grundeigentümers im Bewilligungsverfahren, weil diese Frage nur für den Fall der Notwendigkeit der Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens Bedeutung hätte.
3. Aber selbst dann, wenn vom Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 (zB wegen nachteiliger Beeinflussung öffentlicher Interessen) auszugehen gewesen wäre, gelangte man fallbezogen zu keinem anderen Ergebnis:
Den revisionswerbenden Parteien käme nämlich in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Wie dargestellt, sind die revisionswerbenden Parteien zur Nutzung der Quelle nicht berechtigt und auch verpflichtet, die Wasserableitung zu dulden. In solchen Rechten könnten sie durch eine der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung nicht verletzt werden.
Das Projekt beschränkt sich - im Bereich des Grundstückes der revisionswerbenden Parteien - auf die Sanierung der vorhandenen Quellfassung, des vorhandenen Quellsammelschachtes und der Leitung. Eine darüberhinausgehende Inanspruchnahme des Grundstückes der revisionswerbenden Parteien ist dem Projekt nicht zu entnehmen. Ein projektsgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums ist nicht Gegenstand des Verfahrens; eine Parteistellung könnte sich daher auch nicht auf eine mögliche Verletzung im Grundeigentum stützen.
Was schließlich das Betreten des Grundstückes der revisionswerbenden Parteien zur Sanierung der Anlage betrifft, so wären diese nach § 72 WRG 1959 verpflichtet, die Benutzung des Grundstückes u.a. zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen zu dulden. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung bestünde ein eigenes Verfahren, in dem die revisionswerbenden Parteien ihre Rechte wahren können (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0135, mwN).
Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien berührte daher - selbst im Fall der Notwendigkeit einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 - die erteilte wasserrechtliche Bewilligung keine wasserrechtlich geschützten Rechte der revisionswerbenden Parteien.
Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Frage über den Verlust der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren stellt sich im vorliegenden Fall daher auch dann nicht, wenn Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 bestünde.
4. Daraus folgt, dass von der Lösung der in der außerordentlichen Revision geltend gemachten Rechtsfrage die Revision nicht abhängt.
Die Revision war somit gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Novelle BGBl II Nr. 8/2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwRallg; WRG 1959 §11 Abs1; WRG 1959 §13 Abs1; WRG 1959 §22; WRG 1959 §3 Abs1; WRG 1959 §5 Abs2; WRG 1959 §72; WRG 1959 §74 Abs4; WRG 1959 §74; WRG 1959 §9 Abs2; |
Schlagworte | Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070087.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-50105