VwGH 02.03.2015, Ra 2014/07/0070
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art133 Abs4; VwRallg; |
RS 1 | Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (seit ) gegen ein Erkenntnis des VwG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Einschränkung dahingehend, dass in bereits vor dem anhängig gewordenen behördlichen Verfahren die genannte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision nicht zu prüfen wäre, findet sich weder im B-VG noch in einer sonstigen verfassungs- oder einfachgesetzlichen Bestimmung. |
Normen | WRG 1959 §11; WRG 1959 §21 Abs3; |
RS 2 | Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechts, sondern die Erteilung eines neuen Rechts an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechts dar (Hinweis E , 98/07/0023). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2011/07/0239 E VwSlg 18425 A/2012 RS 3 |
Normen | WRG 1959 §103 Abs1; WRG 1959 §21 Abs3; |
RS 3 | Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, die Anforderungen des § 103 Abs. 1 WRG 1959 auf einen Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd § 21 Abs. 3 WRG 1959 anzuwenden (vgl. E , 95/07/0233). |
Normen | AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005; WRG 1959 §103; |
RS 4 | Die Bestimmung des § 103 WRG 1959 erlegt einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt (Hinweis E , 96/07/0054). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2010/07/0087 E VwSlg 18329 A/2012 RS 1 |
Normen | WRG 1959 §103 Abs1 litg; WRG 1959 §13 Abs4; |
RS 5 | Gemäß § 103 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei Wasserkraftanlagen ua mit Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen zu versehen, sofern sich (vgl. den Einleitungssatz der genannten Bestimmung) diese Unterlagen nicht aus der Natur des Projektes als entbehrlich erweisen. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 13 Abs. 4 WRG 1959 zu verweisen, der die Grundlage für die Vorschreibung von "Restwassermengen" darstellt. |
Normen | WRG 1959 §103 Abs1 litg; WRG 1959 §13 Abs4; |
RS 6 | Hätte eine - unter gleichzeitiger Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung bzw. Vorschreibung notwendiger Restwassermengen iSd § 13 Abs. 4 WRG 1959 - erteilte wasserrechtliche Bewilligung eine Verletzung von Rechten des unterliegenden Kraftwerksbetreibers zur Folge, so dürfte die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Sebastian-Hörl-Gasse 7, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG- 1/52/12-2014, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes und Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Parteien: 1. J, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Sebastian-Hörl-Gasse 7,
Bringungsgemeinschaft M, vertreten durch den Obmann G,
Österreichischen Bundesforste AG Forstbetrieb Pinzgau in 5730 Mittersill, Klausgasse 11, 4. Er, 5. Gemeinde P), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom wurde dem Revisionswerber die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer hydroelektrischen Wasserkraftanlage in der Gemeinde P auf die Dauer von 50 Jahren mit einer maximalen Betriebswassermenge von 100 l/s erteilt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) vom wurde - in teilweiser Abänderung des Bescheides der BH vom und in Abweisung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Berufung (Spruchpunkt I.) - der Antrag des Revisionswerbers um Wiederverleihung des erwähnten Wasserbenutzungsrechtes für die Wasserkraftanlage mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom zurückgewiesen (Spruchpunkt II.1.).
Ferner wurde festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht durch Ablauf der Zeit der mit Bescheid der BH vom befristet auf 50 Jahren erteilten Bewilligung erloschen sei (Spruchpunkt II.2.).
Schließlich wurde die Durchführung letztmaliger Vorkehrungen vorgeschrieben (Spruchpunkt II.3.).
Gegen dieses Erkenntnis des LVwG erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, die er mit dem Antrag verband, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden, weil die Anlage seit 50 Jahren anstandslos betrieben werde und offenkundig keinerlei öffentliches Interesse gegen diesen Betrieb bestünden. Es stünden auch keine Interessen anderer Parteien der Aufschiebung entgegen. Hingegen wäre die Untersagung der Ausübung der Berechtigung für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Er wäre gezwungen, das Kleinraftwerk aufzulassen, wodurch er sein Anwesen nicht mehr mit Strom versorgen könnte. Damit wäre der landwirtschaftliche Betrieb nicht mehr aufrecht zu erhalten. Gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 sei der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt.
Die BH führte zum Aufschiebungsantrag im Wesentlichen aus, aus dem Verwaltungsakt ergebe sich nicht zweifelsfrei, dass die verfahrensgegenständliche Anlage aus wasserbautechnischer bzw. elektrizitätsfachlicher Sicht dem Stand der Technik entspreche. Aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom ergebe sich eindeutig, dass die Kraftwerksanlage des Revisionswerbers aus Sicht des Gewässerschutzes nicht dem Stand der Technik entspreche. Aufgrund der möglichen maschinenbautechnischen, wasserrechtlichen sowie elektrizitätstechnischen Auswirkungen einer Wasserkraftanlage, welche mittlerweile ein Alter von mehr als 50 Jahren aufweise, deren Bewilligungsfrist laut Bescheid vom vor sieben Jahren geendet habe und welche sich zum Teil auf Fremdgrund befinde, könne die BH zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ausschließen. Eine gutachterliche Bearbeitung der einzelnen Aspekte von öffentlichen Interessen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 würde eine längere als die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzte Frist in Anspruch nehmen.
Der "Erstmitbeteiligte" hielt in seiner Revisionsbeantwortung unter anderem fest, er sei in diesem Verfahren "Mitbeteiligter", weil es sich im gegenständlichen Fall um eine "gemeinsame Wasserkraftanlage" handle. Er sei "Unterlieger" des Revisionswerbers und erachte dessen vorgetragene Argumente als zutreffend. Die Einstellung der Anlage des Revisionswerbers hätte automatisch auch die Einstellung seiner (unbefristet bewilligten) Anlage zur Folge; dies gelte auch für eine Einschränkung der Wassermenge.
2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen der BH wurden zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, nicht konkret dargelegt. Hingegen erscheint der vom Revisionswerber in der Begründung seines Aufschiebungsantrages für den Fall der Nichtstattgabe seines Antrages vorgebrachte unverhältnismäßige Nachteil nachvollziehbar. Von den betroffenen Grundeigentümern wurde kein der Stattgabe des Antrages entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Vielmehr befürchtet auch der "Unterlieger" des Revisionswerbers negative Folgen der Einstellung der Anlage des Revisionswerbers auch für seine Anlage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des A D in P, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Sebastian-Hörl-Straße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG-1/52/12-2014, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes und Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Parteien: 1. Bringungsgemeinschaft M, vertreten durch den Obmann G F in P, 2. Österreichische Bundesforste AG in M, 3. E M in P, 4. Gemeinde P in P), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionsbeantwortung des J K in P, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Sebastian-Hörl-Straße 7, wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach den im Verwaltungsakt dargelegten Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen (vom ) wird über ein Tiroler Wehr ein Teil des Wassers vom Dbach entnommen und über eine Freispiegelrohrleitung zu einem offenen Graben (Mgraben) geleitet. Nach einer Fließstrecke von ca. 30 lfm im offenen Mgrabengerinne wird ein Teil des Wassers vom Mgraben in eine Druckrohrleitung eingeleitet, welches für den Betrieb der Wasserkraftanlage des Revisionswerbers verwendet wird. Der Unterwasserkanal dieser Kraftanlage fließt in einen verrohrten Gerinneabschnitt, welcher nach einer bestimmten Fließstrecke wieder frei in einen offenen Graben (Mgraben) einmündet. Unmittelbar nach dieser Einleitungsstelle (offener Gerinneabschnitt des Mgrabens) befindet sich wiederum ein Einlaufbauwerk, mit dem das Triebwerkswasser für die Wasserkraftanlage des A G. (nunmehr: J K.) eingeleitet wird. Das Überwasser fließt im Mgraben Richtung S.
2 Die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der erstgenannten Wasserkraftanlage wurde dem Revisionswerber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom auf die Dauer von 50 Jahren erteilt. Die wasserrechtliche Bewilligung für das unterliegende Kraftwerk (nunmehr) des J K. wurde unbefristet erteilt.
3 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) vom wurde der Antrag des Revisionswerbers vom auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für die Wasserkraftanlage am Dbach mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom und mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom abgewiesen.
4 Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass das genannte Wasserbenutzungsrecht infolge der Nichterfüllung der seitens der Wasserrechtsbehörde erteilten Verbesserungsaufträge erloschen sei. Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt III. die Durchführung näher genannter Löschungsvorkehrungsmaßnahmen aufgetragen.
5 Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) vom als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde im Spruchabschnitt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Wortfolge "mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom und" ersatzlos gestrichen sowie das Wort "abgewiesen" durch das Wort "zurückgewiesen" ersetzt. Spruchabschnitt II. des Bescheides der BH wurde dahingehend geändert, dass das Wasserbenutzungsrecht durch Ablauf der Zeit der mit Bescheid der BH vom befristet auf 50 Jahre erteilten Bewilligung erloschen sei. Auch im Spruchabschnitt III. erfolgte eine Änderung. Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass eine ordentliche Revision gegen sein Erkenntnis nicht zulässig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis des LVwG richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
7 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nahm in einer Revisionsbeantwortung Stellung. J K. erstattete ebenso eine Revisionsbeantwortung.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. den hg. Beschluss vom , Ro 2014/07/0062, mwN).
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13 Zunächst wird in der Revision zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das gegenständliche Verfahren datiere aus dem Jahr 2006. Im Jahr 2006 habe es noch keine Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben. Die jetzige Einschränkung des Rechtsmittels (Nichtzulassung der Revision) durch das LVwG sei daher rechtsunwirksam.
14 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. etwa den Beschluss vom , Ra 2016/07/0038, mwN).
15 Gemäß dem zitierten Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (seit ) gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Einschränkung dahingehend, dass in bereits vor dem anhängig gewordenen behördlichen Verfahren die genannte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision nicht zu prüfen wäre, findet sich weder im B-VG noch in einer sonstigen verfassungs- oder einfachgesetzlichen Bestimmung.
16 Ferner wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, bei der Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) handle es sich nicht um eine völlige Neubewilligung im Sinne des § 103 Abs. 1 WRG 1959. Nach dieser Bestimmung sei ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit bestimmten Unterlagen zu versehen, falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erwiesen.
17 Zwar habe die belangte Behörde vom Revisionswerber eine Reihe von Unterlagen verlangt. Dieses Begehren sei jedoch unzulässig gewesen. Die notwendigen Unterlagen seien vom Revisionswerber ohnedies mit dem Projekt vorgelegt worden. Die Behörde habe in ihren Verbesserungsaufträgen rechtswidrigerweise die Vorlage von Unterlagen verlangt, die offenbar vom gewässerkundlichen Sachverständigen als notwendig erachtet worden seien, nämlich "eine Ermittlung Hydrologie, sowie Restwasserermittlung mit Fließgeschwindigkeitsmessungen; Festlegung einer Mindestwasserführung für den Dbach, Einplanung und Beschreibung der Errichtung zur maximalen Entnahme von 60 sec/l aus dem Dbach, mit entsprechenden Einrichtungen zur Restwasserabgabe und Messung". Diese Verbesserungsaufträge seien sachlich unbegründet gewesen, weil sie nicht darauf Bedacht genommen hätten, dass die gegenständliche Wasserkraftanlage nicht nur den Revisionswerber, sondern auch den unterliegenden Kraftwerksbetreiber, der ein unbefristetes und ein unbeschränktes Recht besitze, betreffe.
18 Darauf habe auch der wasserbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung vom mit seinen Ausführungen hingewiesen, wonach "bei einer Erstellung der Wasserkraftanlagen die Wasserkraftanlage (G.) trocken fallen würde" (richtig wohl: "dass bei einer Stilllegung der Wasserkraftanlagen mit der Zuleitung das naturnahe Gerinne des Mbaches wie auch das naturnahe Unterwasserkanalgerinne von der Wasserkraftanlage (G.) trocken fallen würde"). Auch der Amtssachverständige für Gewässerschutz, der diese Forderungen aufgestellt habe, habe darauf verwiesen, dass die rechtliche Fragestellung generell zu klären sei.
19 Es liege noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren Auflagen vorgeschrieben werden dürften, wenn diese Auflagen zur Folge hätten, dass dadurch die Ausübung eines anderen rechtlich völlig unbestrittenen Wasserbenutzungsrechtes unmöglich gemacht werde. Es stelle auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, ob die Wasserrechtsbehörde berechtigt sei, bei bereits bestehenden Wasserkraftanlagen Vorschreibungen zu machen bzw. im Falle der Verlängerung Unterlagen zu verlangen, die einerseits vom Wasserberechtigten nicht erfüllt werden könnten und andererseits darauf abzielten, die gesamte Anlage, sohin auch die des unbeteiligten Dritten, zum Erlöschen zu bringen.
20 Zunächst ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes anstelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/07/0023, mwN).
21 Das LVwG ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wenn es die Anforderungen des § 103 Abs. 1 WRG 1959 auch auf den gegenständlichen Fall eines Antrages auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 angewendet hat (vgl. das Erkenntnis vom , 95/07/0233).
22 § 103 WRG 1959 trägt einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs. 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt. Das Fehlen der in § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen stellt einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die in § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2013/07/0035, und die dort zitierte Judikatur).
23 Die Feststellungen des LVwG, wonach in dem an den Revisionswerber ergangenen Verbesserungsauftrag vom in sechs Punkten konkret die fehlenden bzw. die geforderten Unterlagen und Angaben aufgelistet worden seien und auf die Rechtsfolgen der Nichterfüllung hingewiesen worden sei, werden vom Revisionswerber nicht bekämpft. Er bezeichnet jedoch dieses "Begehren" der Behörde als "unzulässig", weil diese "Auflagen" zur Folge hätten, dass dadurch die Ausübung des Wasserbenutzungsrechts des Unterliegers (J K.) unmöglich gemacht werde. Wie aus diesem Vorbringen in der Verbindung mit der Revisionsbegründung hervorgeht, hat der Revisionswerber damit die aus seiner Sicht rechtswidrige Vorschreibung einer Restwassermenge (im Winter) für den Dbach, der das Recht des unterliegenden Kraftwerksbetreibers entgegenstehe, vor Augen.
24 Mangels gegenteiliger Feststellungen des LVwG geht auch der Verwaltungsgerichtshof vorliegend davon aus, dass im Falle der genannten Vorschreibung einer Restwassermenge für den Dbach der bestehende wasserrechtliche Konsens des unterliegenden Kraftwerksbetreibers (J K.) beeinträchtigt würde.
25 Gemäß § 103 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei Wasserkraftanlagen u.a. mit Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen zu versehen, sofern sich (vgl. den Einleitungssatz der genannten Bestimmung) diese Unterlagen nicht aus der Natur des Projektes als entbehrlich erweisen. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 13 Abs. 4 WRG 1959 zu verweisen, der die Grundlage für die Vorschreibung von "Restwassermengen" darstellt (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz2, K 12 zu § 13 WRG 1959).
26 Nach der hg. Judikatur handelt es sich bei der Frage, welche Unterlagen nach § 103 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich sind, um eine Sachfrage (vgl. die Erkenntnisse vom , 2004/07/0016, und vom , 2005/07/0022, jeweils mwN). In der Revision werden die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen und dem Revisionswerber zuzurechnenden Ausführungen des Projektanten, wonach es unbestritten sei, dass die fachlich geforderten Unterlagen notwendig seien, nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen werden vom Revisionswerber auch die Feststellungen des LVwG, dass der auf § 21a WRG 1959 gestützte Bescheid der belangten Behörde vom in Rechtskraft erwachsen sei, nicht bekämpft. Mit diesem Bescheid war dem Revisionswerber aufgetragen worden, bis längstens der Behörde Einreichunterlagen für die Anpassung seiner Wasserkraftanlage am Dbach vorzulegen, wobei das Anpassungsziel hinsichtlich erforderlicher Restwassermengen mit dem Amtssachverständigen für Gewässerschutz festzulegen sei.
27 Demnach ist das LVwG, soweit es von der fachlichen Notwendigkeit und rechtlichen Verpflichtung des Revisionswerbers, im Rahmen des § 103 WRG 1959 auch Unterlagen über die vorgesehenen Restwassermengen vorzulegen, ausgegangen ist, nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
28 Soweit der Revisionswerber im Rahmen seiner Zulässigkeitsausführungen die Rechtswidrigkeit des Verlangens der belangten Behörde, die genannten Unterlagen vorzulegen, mit dem Argument behauptet, dass diese "Auflagen" die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes des Unterliegers unmöglich machten, zeigt er schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil er damit kein subjektiv-öffentliches Recht geltend macht, in welchem er durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein könnte (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa den hg. Beschluss vom , Ro 2016/07/0012).
29 Im Ergebnis zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, dass sie im durchzuführenden Wasserrechtsverfahren "ohnedies sämtliche fremden Rechte zu berücksichtigen gehabt" hätte.
30 Hätte im vorliegenden Fall eine - unter gleichzeitiger Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung bzw. Vorschreibung notwendiger Restwassermengen im Sinne des § 13 Abs. 4 WRG 1959 - dem Revisionswerber erteilte wasserrechtliche Bewilligung eine Verletzung von Rechten des unterliegenden Kraftwerksbetreibers zur Folge, so dürfte die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden.
31 Die Revision war daher zurückzuweisen.
32 Die Revisionsbeantwortung des J K. war zurückzuweisen, weil das VwGG den Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seite des Revisionswerbers nicht kennt. Die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers voraus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Ra 2016/04/0014, vom , Ra 2015/22/0055, und vom , Ra 2015/08/0067, jeweils mwN).
33 In seiner vorliegenden Revisionsbeantwortung führt J K. aus, er sei deshalb Mitbeteiligter in diesem Verfahren, weil es sich im gegenständlichen Fall "um eine gemeinsame Wasserkraftanlage" handle. Damit ist jedoch die Frage der Auswirkungen einer geänderten Restwassermenge beim oberliegenden Kraftwerk des Revisionswerbers auf das unterliegende Kraftwerk des J K. angesprochen. Dieser führt ferner aus, er erachte die in der Revision vorgetragenen Argumente für zutreffend. An späterer Stelle seines Schriftsatzes hält er fest, die Wasserrechtsbehörde hätte den Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung seines Wasserbenutzungsrechtes nicht abweisen oder einschränken dürfen, sondern ihm das Recht ebenfalls unbeschränkt erteilen müssen, ohne irgendwelche Auflagen vorzuschreiben. Die Revisionsbeantwortung des J K. war daher zurückzuweisen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom , 2013/07/0292).
Wien, am
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070070.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-50102