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VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0004

VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0004

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §63 litb;
RS 1
Die Fiktion der Dienstbarkeitseinräumung nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 tritt nur zugunsten des Bewilligungswerbers (und nicht eines Dritten) ein; auch eine Dienstbarkeitseinräumung nach § 63 lit b WRG 1959 kann nur zugunsten eines Wasserbauvorhabens erfolgen (vgl. E , 2008/07/0089).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG-1/58/5-2014, betreffend Einräumung einer Dienstbarkeit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Insbesondere weicht das angefochtene Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. So verkennt der Revisionswerber, dass die Fiktion der Dienstbarkeitseinräumung nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 nur zugunsten des Bewilligungswerbers (und nicht eines Dritten) eintritt; auch die angestrebte Dienstbarkeitseinräumung nach § 63 lit b WRG 1959 kann nur zugunsten eines Wasserbauvorhabens eingeräumt werden (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0089, ua).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §63 litb;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070004.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-50090

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