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VwGH 17.12.2014, Ra 2014/06/0045

VwGH 17.12.2014, Ra 2014/06/0045

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §45 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §25 Abs6;
RS 1
Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 17 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs. 1 AVG; entsprechende Beweise müssen somit auch nicht im Sinne des § 25 Abs. 6 VwGVG 2014 in der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Partei Gemeindevorstand der Marktgemeinde K in K, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG-319/4/2014, betreffend Feststellung der Öffentlichkeit nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: G T; weitere Partei:

Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Dies gilt in Bezug auf das Revisionsvorbringen im vorliegenden Fall angesichts der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 17 VwGVG iVm § 46 AVG) für die Frage, ob der Sachverhalt bereits feststeht und sich die Aufnahme weiterer Beweise erübrigt (worin an sich keine vorgreifende Beweiswürdigung liegt, vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 681 unter E 239 zitierte hg. Judikatur; das Landesverwaltungsgericht hat auch festzulegen, welche Beweise als erforderlich angesehen werden und in der Verhandlung aufzunehmen sind, vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S. 77, K 12), und auch grundsätzlich für die konkrete Beweiswürdigung im Einzelfall (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/03/0014). Im Übrigen bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises (§ 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 AVG - vgl. dazu die hg. Judikatur bei Walter/Thienel, aaO, S. 648 unter E 28; entsprechende Beweise müssen somit auch nicht im Sinne des § 25 Abs. 6 VwGVG in der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §45 Abs1;
AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §25 Abs6;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060045.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-50087