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VwGH 20.01.2015, Ra 2014/05/0048

VwGH 20.01.2015, Ra 2014/05/0048

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5 idF 2013/045;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom , 2010/05/0197) ist das in § 2 Abs. 5 des Wr GebrauchsabgabeG 1966, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 45/2013 normierte Frontrecht das einzige subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung der Liegenschaftseigentümer im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis geltend machen kann, und ist davon weder ein Recht auf eine unbeeinträchtigte Sicht auf Schaufenster - oder etwa Schaukästen - noch ein Anspruch des Liegenschaftseigentümers, dass vor seiner Liegenschaft kein (fremder) Schanigarten betrieben werden dürfe, umfasst. Wenn in der Revision ein Recht auf Sicherung der Ein- und Ausgänge mit Hilfe einer Überwachungskamera moniert wird, so kann von dem Frontrecht im Sinn des § 2 Abs. 5 leg. cit. - abgesehen davon, dass in den Revisionsausführungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht behauptet wird, dass eine Überwachungskamera nur an einem bestimmten Punkt der Hausfassade, von dem aus die Sicht durch Blumentröge und Sonnenschirme verstellt sei, montiert werden könne - auch kein Anspruch auf eine optimale Positionierung einer solchen Kamera an der Gebäudefront abgeleitet werden.
Normen
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
RS 2
Das Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll (Hinweis B vom , 2007/05/0228, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0293 E RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision der D GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Peter Sommerer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW- 101/029/24264/2014-6, betreffend Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: G GmbH & Co KG in W; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0197) ist das in § 2 Abs. 5 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl. für Wien Nr. 20, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 45/2013 normierte Frontrecht das einzige subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung der Liegenschaftseigentümer im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis geltend machen kann, und ist davon weder ein Recht auf eine unbeeinträchtigte Sicht auf Schaufenster - oder etwa Schaukästen - noch ein Anspruch des Liegenschaftseigentümers, dass vor seiner Liegenschaft kein (fremder) Schanigarten betrieben werden dürfe, umfasst. Wenn in der Revision ein Recht auf Sicherung der Ein- und Ausgänge mit Hilfe einer Überwachungskamera moniert wird, so kann von dem Frontrecht im Sinn des § 2 Abs. 5 leg. cit. - abgesehen davon, dass in den Revisionsausführungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht behauptet wird, dass eine Überwachungskamera nur an einem bestimmten Punkt der Hausfassade, von dem aus die Sicht durch Blumentröge und Sonnenschirme verstellt sei, montiert werden könne - auch kein Anspruch auf eine optimale Positionierung einer solchen Kamera an der Gebäudefront abgeleitet werden.

Beim Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem es darauf ankommt, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0293, mwN). Dass die genannte Fluchttür oder der Zugang über den öffentlichen Gehsteig dorthin projektgemäß und der der mitbeteiligten Partei erteilten Gebrauchserlaubnis entsprechend durch Blumentröge, Stühle, Tische oder Sonnenschirme verstellt werden dürfte, ist aus dem einen Bestandteil des gegenständlichen Bewilligungsbescheides bildenden Plan nicht abzuleiten. Auch im Übrigen zeigt die revisionswerbende Partei keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Da es sich, wie dargelegt, beim Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und das genannte Frontrecht das einzige subjektiv-öffentliche Recht darstellt, dessen Verletzung der Liegenschaftseigentümer im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis geltend machen kann, kommt es auch nicht auf Mutmaßungen darüber an, wie sich die Besucher des Schanigartens verhalten könnten.

Die vorliegende Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5 idF 2013/045;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014050048.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-50078

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