VwGH 13.08.2014, Ra 2014/03/0020
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | WaffG 1996 §21 Abs2; WaffG 1996 §22 Abs2; |
RS 1 | Die Beurteilung des Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen im Sinne des § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 WaffG 1996 hat anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A S in W, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl VGW- 101/050/10925/2014-20, betreffend Waffenpass (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, mit dem sein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber geltend, dass eine unüberschaubare Rechtsprechung zum "Bedarf" im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG bestehe und "bei Anwendung dieser Rechtsprechung nahezu jeder Person der Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kategorie (zu ergänzen: B) abgesprochen werden" könne.
Mit diesem Vorbringen wird weder aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, noch dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG nicht einheitlich wäre.
Auch soweit der Revisionswerber in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision weiter meint, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis eine neue "Dimension" in der Ablehnung von Anträgen auf Ausstellung eines Waffenpasses erreicht werde, weil nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes dem Revisionswerber das Beenden seiner "Tätigkeit als Anzeiger der Magistratsabteilung 67" als Alternativverhalten zumutbar sei, wird damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen. Die Beurteilung des Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen im Sinne des § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 WaffG hat anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen; dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden wäre (vgl etwa die Erkenntnisse betreffend einen Polizeibeamten () oder einen Angehörigen der Miltiärpolizei ()), wird vom Revisionswerber nicht dargelegt.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | WaffG 1996 §21 Abs2; WaffG 1996 §22 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030020.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-50050