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VwGH 18.07.2014, Ra 2014/03/0014

VwGH 18.07.2014, Ra 2014/03/0014

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 idF 2012/I/051;
JagdG NÖ 1974;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 - Da gemäß § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist auch nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG drohen würde. Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl , mwH, sowie - auch zum Folgenden - , mwH). Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf § 53b Abs 2 VStG hinzuweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde - dieser Begriff umfasst hier offensichtlich auch eine Revision im Sinn des Art 133 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr 51/2012 - zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde; für eine derartige Sorge geben weder die Ausführungen des Revisionswerbers noch die des Verwaltungsgerichtes einen Anhaltspunkt. Soweit die vorliegende Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl wiederum den Beschluss AW 2012/03/0014, mwH). Schließlich würde auch die Möglichkeit eines an die angefochtene Entscheidung anknüpfenden Verfahrens zum Entzug der Jagdkarte nicht ausreichen, um einen aus der Umsetzung dieser Entscheidung resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen (vgl dazu ).
Normen
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §25a Abs4 Z2;
RS 1
Damit sich eine Revision in einer Verwaltungsstrafsache iSd § 25a Abs 4 VwGG wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als jedenfalls nicht zulässig erweist, ist es notwendig, dass die in Z 1 (betreffend die Strafdrohung) und in Z 2 (betreffend die verhängte Strafe) dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (die Z 2 wird mit der Z 1 durch "und" verknüpft; Hinweis B vom , Ra 2014/02/0063, B vom , Ra 2014/10/0018, und B vom , Ra 2014/02/0075). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, schließt § 25a Abs 4 VwGG die Zulässigkeit einer Revision in einer Verwaltungsstrafsache nicht von vornherein aus.
Normen
VStG §16;
VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §25a Abs4;
VwRallg;
RS 2
§ 25a Abs 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Auffassung wird sowohl in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (vgl AB 2112 BlgNR 24. GP, S 5, unter Hinweis auf § 16 VStG) als auch in der Lehre vertreten.
Normen
B-VG Art133 Abs4;
VStG §16 Abs1;
VStG §16 Abs2;
VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §25a Abs4 Z2;
RS 3
Die für die Unzulässigkeit der Revision kumulativ zu erfüllende Z 2 des § 25a Abs 4 VwGG stellt lediglich auf die Verhängung einer Geldstrafe ab und gibt damit für den Ausschluss der Revision an den Verwaltungsgerichtshof in dem Fall, dass keine Geldstrafe, sondern eine (wenn auch nur geringe) Freiheitsstrafe bzw eine Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe verhängt wird, in Übereinstimmung mit Art 133 Abs 4 B-VG keinen Raum. Wird - wie in § 25a Abs 4 Z 2 VwGG vorgesehen - lediglich eine Geldstrafe verhängt, ist aber nach § 16 Abs 1 VStG zwingend für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Hinweis E vom , 2012/08/0024, mwH). Derart umfasst die in § 25a Abs 4 Z 2 VwGG vorgesehene Verhängung einer Geldstrafe die Festsetzung einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe (vgl dazu § 16 Abs 2 VStG). Gleiches gilt für die in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG umschriebene Verhängung einer Geldstrafe, weshalb die in dieser Bestimmung daneben genannte Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht eine festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, sondern nur eine primäre Freiheitsstrafe bedeuten kann.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in 2630 Ternitz, Hauptstraße 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl LVwG-NK-13-0016, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen in 2620 Neunkirchen, Peischingerstraße 17), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des NÖ Jagdgesetzes 1974 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2. Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision hat die revisionswerbende Partei mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen. Zum Antrag wird vorgebracht, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen offenkundig nicht entgegenstünden, und dass aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung dritten Personen keinerlei Nachteile erwachsen würden.

3. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl dazu etwa Zl AW 2009/05/0042, und ). Im vorliegenden Antrag fehlt aber jede Konkretisierung betreffend die vom Revisionswerber befürchteten Nachteile. Der Revisionswerber hat somit dem (auch nach § 30 Abs 2 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl I Nr 33/2013, maßgeblichen) Konkretisierungsgebot im Sinn der Grundsätze des Beschlusses eines auch verstärkten Senats vom , VwSlg 10.381 A/1981, nicht entsprochen.

Schon deshalb ist dem Antrag gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben.

5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch auf Folgendes hinzuweisen:Da gemäß § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist auch nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG drohen würde. Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl , mwH, sowie - auch zum Folgenden - , mwH). Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf § 53b Abs 2 VStG hinzuweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde - dieser Begriff umfasst hier offensichtlich auch eine Revision im Sinn des Art 133 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr 51/2012 - zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde; für eine derartige Sorge geben weder die Ausführungen des Revisionswerbers noch die des Verwaltungsgerichtes einen Anhaltspunkt. Soweit die vorliegende Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl wiederum den Beschluss AW 2012/03/0014, mwH). Schließlich würde auch die Möglichkeit eines an die angefochtene Entscheidung anknüpfenden Verfahrens zum Entzug der Jagdkarte nicht ausreichen, um einen aus der Umsetzung dieser Entscheidung resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn der angeführten Rechtsprechung darzulegen (vgl dazu ); überdies stünde es dem Revisionsführer offen, in einer allfälligen Revision gegen eine Entscheidung, wonach der Entzug der Jagdkarte erfolgt, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an diese Revision zu beantragen.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2014/03/0016 B

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des K F in M, vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in 2630 Ternitz, Hauptstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl LVwG-NK-13-0016, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Jagdgesetz (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

A. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am (in der Zeit von 14.22 Uhr bis 14.26 Uhr) in der Genossenschaftsjagd N, Wald M, im Revierteil "P", als jagdfremde Person mit einem Motocross - Motorrad ohne amtliches Kennzeichen mit hohem Tempo dieses Waldgebiet (insbesondere den Revierteil) durchquert, was zu einer Beunruhigung und Störung des Wildes geführt habe, obwohl jagdfremden Personen jede Beunruhigung des Wildes verboten sei. Dadurch habe der Revisionswerber § 97 Abs 1 iVm § 135 Abs 1 Z 30 NÖ Jagdgesetz verletzt, über ihn wurde gemäß § 135 Abs 2 NÖ Jagdgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis gemäß § 50 VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit (zusammengefasst) vorgebracht, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts einer Schlüssigkeitsprüfung nicht standhalte und die angefochtene Entscheidung insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Die Beweiswürdigung weiche von den Aussagen näher genannter Zeugen ab, zudem gingen diese Aussagen "diametral auseinander". Ferner seien diese Aussagen jeweils für sich genommen in sich nicht schlüssig bzw widersprüchlich.

B. Die außerordentliche Revision ist nicht zulässig.

1.1. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

1.2. In diesem Sinn trifft § 25a VwGG ("Revision") in seinem Abs 4 folgende Regelung:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

1.3. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Revisionswerber eine unter der in Z 2 des § 25a Abs 4 VwGG normierten Grenze liegende Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,-- verhängt, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob die gegenständliche außerordentliche Revision schon im Hinblick auf § 25a Abs 4 VwGG unzulässig ist.

Damit sich eine Revision in einer Verwaltungsstrafsache iSd § 25a Abs 4 VwGG wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als jedenfalls nicht zulässig erweist, ist es notwendig, dass die in Z 1 (betreffend die Strafdrohung) und in Z 2 (betreffend die verhängte Strafe) dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (die Z 2 wird mit der Z 1 durch "und" verknüpft; vgl , , und ). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, schließt § 25a Abs 4 VwGG die Zulässigkeit einer Revision in einer Verwaltungsstrafsache nicht von vornherein aus.

Letzteres ist vorliegend der Fall, weil Abs 2 des § 135 NÖ Jagdgesetz ("Strafbestimmungen") für die dem Revisionswerber zur Last gelegte Übertretung des Abs 1 des § 97 leg cit ("Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch jagdfremde Personen") einen Strafrahmen von bis zu EUR 15.000,-- vorsieht, der über der in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG gezogenen Grenze liegt.

1.4. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die im Revisionsfall verhängte Ersatzfreiheitsstrafe für sich genommen nicht bedeutet, dass die Revision infolge der in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre.

§ 25a Abs 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Auffassung wird sowohl in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (vgl AB 2112 BlgNR 24. GP, S 5, unter Hinweis auf § 16 VStG) als auch in der Lehre vertreten (vgl Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 75f, unter Hinweis auf Art 2 7. ZPEMRK und die Rechtsprechung des EGMR; vgl Kahl, Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erster Instanz beim VwGH, in:

Fischer/Pabel/Raschauer N., Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, S 433, 440f (Rz 11); Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 2014, S 104 (Rz 309); Eder in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, S 201 ff, 206 (K 11); Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, S 312).

Dieses Verständnis ergibt sich auch bei einer systematischen Betrachtung. Die für die Unzulässigkeit der Revision kumulativ zu erfüllende Z 2 des § 25a Abs 4 VwGG stellt lediglich auf die Verhängung einer Geldstrafe ab und gibt damit für den Ausschluss der Revision an den Verwaltungsgerichtshof in dem Fall, dass keine Geldstrafe, sondern eine (wenn auch nur geringe) Freiheitsstrafe bzw eine Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe verhängt wird, in Übereinstimmung mit Art 133 Abs 4 B-VG keinen Raum. Wird - wie in § 25a Abs 4 Z 2 VwGG vorgesehen - lediglich eine Geldstrafe verhängt, ist aber nach § 16 Abs 1 VStG zwingend für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa , mwH). Derart umfasst die in § 25a Abs 4 Z 2 VwGG vorgesehene Verhängung einer Geldstrafe die Festsetzung einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe (vgl dazu § 16 Abs 2 VStG). Gleiches gilt für die in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG umschriebene Verhängung einer Geldstrafe, weshalb die in dieser Bestimmung daneben genannte Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht eine festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, sondern nur eine primäre Freiheitsstrafe bedeuten kann.

1.5. Die Zulässigkeitsschranke des § 25a Abs 4 VwGG steht der vorliegenden außerordentlichen Revision daher nicht entgegen.

2. Das Verwaltungsgericht ist in dem in Revision gezogenen Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. Der Revision gelingt es nicht, die Schlüssigkeit der vom Landesverwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung zu erschüttern. Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl VwGH (verstärkter Senat) vom , 85/02/0053; ; ). Entgegen der Revision erweist es sich insbesondere als nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht es auf dem Boden der Aussagen der in der Revision genannten Zeugen als zweifelsfrei annahm, dass am gegenständlichen Tatort die gleichen Motorradfahrer gefahren seien, die in weiterer Folge zum Wohnort des Revisionswerbers fahrend wahrgenommen haben werden können.

3. Damit zeigt die vorliegende außerordentliche Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, von der die Entscheidung des Falles abhängt, weshalb die Revision nach § 34 Abs 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen war.

Wien, am

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Normen
B-VG Art133 idF 2012/I/051;
JagdG NÖ 1974;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030014.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-50049