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VwGH 26.08.2014, Ra 2014/03/0012

VwGH 26.08.2014, Ra 2014/03/0012

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 idF 2012/I/051;
GütbefG 1995;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 -

Da gemäß § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist auch nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG drohen würde. Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl, insofern maßgeblich, , mwH, sowie - auch zum Folgenden - , mwH). Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf § 53b Abs 2 VStG zu verweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde. Der Begriff der Beschwerde in der genannten gesetzlichen Regelung umfasst offensichtlich auch eine Revision im Sinn des Art 133 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, zumal mit dieser Novelle die Möglichkeit der Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof an die Stelle der zuvor beim Verwaltungsgerichtshof gegebenen Beschwerdemöglichkeit getreten ist (vgl den ). Für eine Sorge iSd § 53b Abs 2 VStG geben weder die Ausführungen des Revisionswerbers noch die des Verwaltungsgerichtes einen Anhaltspunkt. Soweit die vorliegende Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl nochmals den Beschluss AW 2012/03/0014, mwH).
Normen
RS 1
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde bereits festgehalten, dass die Frage, ob sich die - gemäß dem GütbefG 1995 bei einer Fahrt mitzuführenden - Dokumente tatsächlich im Fahrzeug befunden haben (und bloß nicht aufgefunden werden konnten) eine Frage der Beweiswürdigung darstellt (Hinweis E vom , 2009/03/0116). Von einem Fehlen einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann insofern nicht gesprochen werden.
Normen
RS 2
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem gemäß § 17 VwGVG 2014 auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs 2 AVG (Hinweis B vom , Ra 2014/01/0032) ausgesprochen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (Hinweis B vom , Ro 2014/09/0003; B vom , Ro 2014/09/0029; E vom , 2013/03/0036; E vom , 2007/05/0231; E (verstärkter Senat) vom , 85/02/0053).
Normen
VStG §21;
VStG §45 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwRallg;
RS 3
In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, gelöst werden können, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/03/0052 B RS 2
Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 4
Mit dem pauschalen Hinweis, wonach das angefochtene Erkenntnis für die Rechtsgemeinschaft derart stoßend sei, dass die außerordentliche Revision jedenfalls gerechtfertigt sei, vermag der Revisionswerber schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun, weil ein derart allgemein gehaltenes Vorbringen nicht konkret aufzeigt, weshalb die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen würden (Hinweis B vom , Ro 2014/09/0028).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch Mag. Dr. Anton Schäfer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Montfortstraße 21, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom , Zl LVwG-1- 737/E3-2013, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, erhobenen und beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl Ra 2014/03/0012 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn wurde der Revisionswerber mehrerer Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von (insgesamt) EUR 1.089,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.

2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung von dem gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht keine Folge gegeben.

3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom ablehnte und diese gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung und Entscheidung abtrat.

Die dem Verwaltungsgerichtshof vom Landesverwaltungsgericht vorgelegte Revision wurde mit dem Antrag verbunden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Revisionswerber begründet seinen Antrag ausschließlich damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden und für ihn - auf dem Boden der Interessenabwägung - mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisse ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Gemäß § 30 Abs 1 VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnis oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 VwGG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33, hatte der Antragsteller - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu und zum Folgenden ; , , alle mwH). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass durch den Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Diese Judikatur ist auch für § 30 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 maßgeblich, zumal die am in Kraft getretene neue Fassung des § 30 Abs 2 VwGG, ebenso wie seine zuvor anzuwendende Fassung, zu welcher die genannte Rechtsprechung erging, die Durchführung einer Interessenabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers, den berührten öffentlichen Interessen und den Interessen anderer Parteien vorsieht.

Dem Erfordernis der konkreten Darlegung jener Umstände, aus denen sich der zu erwartende unverhältnismäßige Nachteil ergibt, ist der Revisionswerber in seinem Antrag nicht nachgekommen, zumal jede Konkretisierung betreffend die von ihm befürchteten Nachteile fehlt.

Der Revisionswerber hat somit dem (auch nach § 30 Abs 2 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl I Nr 33, maßgeblichen) Konkretisierungsgebot im Sinn der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senats vom , VwSlg 10.381 A/1981, nicht entsprochen (vgl dazu ).

Schon deshalb ist dem Antrag gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben.

6. Im Übrigenist auf Folgendes hinzuweisen:

6.1. Da gemäß § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist auch nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG drohen würde. Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl, insofern maßgeblich, , mwH, sowie - auch zum Folgenden - , mwH).

6.2. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf § 53b Abs 2 VStG zu verweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde.

Der Begriff der Beschwerde in der genannten gesetzlichen Regelung umfasst offensichtlich auch eine Revision im Sinn des Art 133 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, zumal mit dieser Novelle die Möglichkeit der Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof an die Stelle der zuvor beim Verwaltungsgerichtshof gegebenen Beschwerdemöglichkeit getreten ist (vgl den schon genannten Beschluss Ra 2014/03/0014).

Für eine Sorge iSd § 53b Abs 2 VStG geben weder die Ausführungen des Revisionswerbers noch die des Verwaltungsgerichtes einen Anhaltspunkt. Soweit die vorliegende Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl nochmals den Beschluss AW 2012/03/0014, mwH).

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei T K in D, vertreten durch Dr. Anton Schäfer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Montfortstrasse 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom , Zl LVwG-1- 737/E3-2013, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom wurde der Revisionswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens T GmbH dreier Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593/1995 (GütbefG), für schuldig erkannt und über ihn - für jede dieser Übertretungen auf Grundlage des § 23 Abs 1 und Abs 4 GütbefG - eine Geldstrafe von EUR 363,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 16 Stunden) verhängt.

2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung von dem gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht keine Folge gegeben, und vom Landesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Erhebung einer (ordentlichen) Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig sei.

Begründend wurde vom Verwaltungsgericht insbesondere (zusammengefasst) festgehalten, dass der Revisionswerber gewerberechtlicher Geschäftsführer des genannten Unternehmens sei. Anlässlich einer Kontrolle am sei festgestellt worden, dass der Fahrer eines von diesem Unternehmen gemieteten Kraftfahrzeuges, mit dem Pakete zugestellt werden sollten, bei der gegenständlichen Fahrt weder den Beschäftigungsvertrag (aus dem der Name des Arbeitgebers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses hervorgehen) noch eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister im Fahrzeug mitgeführt habe. Auch habe der mitgeführte Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges nicht den korrekten Namen des Mieters enthalten. Dies habe auch jener Polizeibeamte, der die gegenständliche Anzeige gelegt habe, in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt. Der Fahrer des gegenständlichen Fahrzeuges habe in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht glaubwürdig erklärt, dass er vor der gegenständlichen Fahrt nicht gewusst habe, welche Papiere bei einer derartigen Fahrt mitzuführen seien, ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass er die gegenständlichen Papiere mitzuführen gehabt hätte. Erst nach dem Tatzeitpunkt habe er vom Revisionswerber eine rote Mappe mit den entsprechenden Dokumenten erhalten.

3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom ,

E 317/2014-8, ablehnte, und diese gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung und Entscheidung abtrat.

In seiner dem Verwaltungsgerichtshof vom Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegten außerordentlichen Revision begehrt der Revisionswerber die ersatzlose Behebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Zurückverweisung des Verfahrens zur neuerlichen Verhandlung an das Landesverwaltungsgericht, in eventu die Höhe der Verwaltungsstrafe dem Einkommen des Revisionswerbers entsprechend zu bemessen und zu reduzieren.

Zur Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen Revision wurde ins Treffen geführt, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, wie die Lage zu beurteilen sei, wenn Unterlagen verloren gingen oder "in der Aufregung der Kontrolle" vom Fahrzeuglenker nicht aufgefunden werden könnten. Auch habe sich das Landesverwaltungsgericht mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der besonders mildernden Umstände (Hinweis auf das Erkenntnis des ) nicht auseinandergesetzt. Schließlich sei das angefochtene Erkenntnis für die Rechtsgemeinschaft "derart stoßend", dass die außerordentliche Revision jedenfalls gerechtfertigt sei.

4. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).

Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (, mwH).

5. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5.1. Vorauszuschicken ist, dass § 25a Abs 4 VwGG der Zulässigkeit der gegenständlichen Revision nicht entgegensteht, weil § 23 Abs 1 GütbefG die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu EUR 7.267,-- vorsieht (vgl dazu VwGH vom heutigen Tag, Ra 2014/03/0014).

5.2. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde bereits festgehalten, dass die Frage, ob sich die - gemäß dem GütbefG bei einer Fahrt mitzuführenden - Dokumente tatsächlich im Fahrzeug befunden haben (und bloß nicht aufgefunden werden konnten) eine Frage der Beweiswürdigung darstellt (vgl ). Von einem Fehlen einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann entgegen der Revision insofern nicht gesprochen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs 2 AVG (vgl ) ausgesprochen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl dazu etwa ; ; ; ; VwGH (verstärkter Senat) vom , 85/02/0053). Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insoweit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs handelt bzw darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind; die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa ).

Es kann im vorliegenden Fall nicht gesehen werden, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes einer derartigen Schlüssigkeitskontrolle nicht standhalten würde, zumal sich das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Erkenntnisses insbesondere auf die übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen des Fahrzeuglenkers und des anzeigelegenden Polizeibeamten gestützt hat. Somit wird eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der bloß den Einzelfall betreffenden Beweiswürdigung nicht dargelegt (vgl ). Derart ist das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, weswegen unter diesem Blickwinkel keine Rechtsfrage aufgezeigt wird, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5.3. Auch hinsichtlich der Rüge des Revisionswerbers betreffend das Vorliegen besonders mildernder Umstände ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebenen Leitlinien verlassen hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 45 Abs 1 Z 4 und dem Schlusssatz des § 45 Abs 1 VStG idF der Novelle BGBl I Nr 33/2013 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (RV 2009 Blg NR XXIV. GP, 19) festgehalten, dass diese Bestimmung im Wesentlichen § 21 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 entspricht, weswegen auf die zu § 21 VStG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl ).

Zu § 21 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall nachvollziehbar - nicht gelingt, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 VStG nicht gesprochen werden kann ().

Zur Anwendbarkeit des § 20 VStG hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass von einem Überwiegen der Milderungsgründe hinsichtlich des Revisionswerbers - angesichts von vier von ihm auch nicht in Zweifel gezogenen einschlägigen Vorstrafen - nicht ausgegangen werden kann, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass auch das Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (selbst wenn Erschwerungsgründe fehlen) für sich genommen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG bewirken kann (vgl  mwH).

Aus dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/11/0006, ist für seinen Standpunkt weiters schon deshalb nichts zu gewinnen, weil das Verwaltungsgericht - anders als die belangte Behörde in dem dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall - nicht in rechtlich verfehlter Weise die Wissentlichkeit der Begehung als erschwerend und die Unbescholtenheit nicht als mildernd gewertet hat, zumal es nicht von einer "wissentlichen Tatbegehung" durch den Revisionswerber ausgegangen ist, und ferner der Revisionswerber, anders als der Beschwerdeführer in dem dem eben erwähnten Erkenntnis vom zu Grunde liegenden Fall, nicht unbescholten ist.

5.4. Mit dem pauschalen Hinweis, wonach das angefochtene Erkenntnis für die Rechtsgemeinschaft derart stoßend sei, dass die außerordentliche Revision jedenfalls gerechtfertigt sei, vermag der Revisionswerber schließlich schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun, weil ein derart allgemein gehaltenes Vorbringen nicht konkret aufzeigt, weshalb die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen würden (vgl ).

6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich ferner - auch im Hinblick auf den zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom  - nicht veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, die §§ 6 Abs 2 und 23 Abs 5 GütbefG als verfassungswidrig aufzuheben.

7. Die Revision war somit gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
B-VG Art133 idF 2012/I/051;
GütbefG 1995;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030012.L00.1
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-50048