VwGH 14.04.2016, Ra 2014/02/0167
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | § 13 Abs. 5 AVG verlangt lediglich eine Bekanntmachung "im Internet und an der Amtstafel". Das Fehlen einer derartigen Bekanntmachung im Sinne dieser Gesetzesstelle hat der Rw nicht behauptet, sondern sich ausschließlich auf die von ihm genannte Internetseite (nicht aber auf die Homepage der belangten Behörde mit den dort verlautbarten Amtsstunden) bezogen, die jedoch für die Bekanntmachung von Amtsstunden nicht wesentlich ist. |
Normen | |
RS 2 | Ein Hinweis auf die Amtsstunden ist kein erforderlicher Bestandteil einer Rechtsmittelbelehrung des VwG (vgl. E , 2012/08/0102; B , Ra 2015/02/0204). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des M in W, vertreten durch Mag. Bertram Schneeberger, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 30.28-3685/2014-5, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet i.A. Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes wird abgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision vor, der belangten Behörde (wohl gemeint, auch in Folge: dem Verwaltungsgericht) sei "bei der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen, deren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zu Folge Widerspruch zu seiner Rechtsprechung sowie zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit und Rechtsentwicklung angezeigt" erscheine. Das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde des Revisionswerbers als verspätet zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis vom auf eine näher bezeichnete Internetseite verweise und dieser zu entnehmen sei, dass elektronische Eingaben nur während der Amtsstunden einzubringen seien. Dabei übersehe das Verwaltungsgericht, dass zum Zeitpunkt der Abfertigung des elektronischen Formulars am auf der genannten Internetseite kein Hinweis auf diese zeitliche Einschränkung gegeben gewesen sei, was auch mit dem in der Stellungnahme vom übermittelten "Screenshot" durch den Revisionswerber belegt worden sei.
Da die gegenständliche Rechtsmittelbelehrung auf der genannten Internetseite keine Hinweise darüber enthalten habe, dass Eingaben nur während den Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet würden und daher auch erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht/eingelangt gälten, sei das Verwaltungsgericht einem "error in iudicando" unterlegen.
4 Die vorliegende Revision erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:
5 Insoweit der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung einen "Widerspruch" zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist er darauf hinzuweisen, dass pauschale, nicht näher konkretisierte Behauptungen, das Gericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, nicht ausreichen, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom , Zl. Ro 2014/16/0004, und vom , Zl. Ra 2014/16/0031). Mit dem Vorbringen des Revisionswerbers wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher höchstgerichtlichen Rechtsprechung und inwiefern bezogen darauf der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Revisionswerbers abweichen soll (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/02/0187).
6 Auch mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf die "Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit und Rechtsentwicklung" zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine solche läge nur dann vor, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/05/0001, mwH). Die Revision enthält jedoch keine Anhaltspunkte für derart krasse Verfahrensfehler.
7 Der Revisionswerber rügt in diesem Sinne das Fehlen des Hinweises auf die Amtsstunden auf der von ihm angesprochenen Internetseite. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 13 Abs. 5 AVG lediglich eine Bekanntmachung "im Internet und an der Amtstafel" verlangt. Das Fehlen einer derartigen Bekanntmachung im Sinne dieser Gesetzesstelle hat der Revisionswerber nicht behauptet, sondern sich ausschließlich auf die von ihm genannte Internetseite (nicht aber auf die Homepage der belangten Behörde mit den dort verlautbarten Amtsstunden) bezogen, die jedoch für die Bekanntmachung von Amtsstunden nicht wesentlich ist. Auch dieses Vorbringen geht daher ins Leere.
8 Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus in einem nicht zu beanstandenden Verfahren festgestellt, dass die Amtsstunden der belangten Behörde auf deren Homepage im Internet ersichtlich gewesen seien. Der Revisionswerber ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere ist dem von ihm vorgelegten "Screenshot" nicht entnehmbar, dass am Tag der Einbringung der Beschwerde am die Amtsstunden nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen waren.
9 Insoweit der Revisionswerber rügt, die Rechtsmittelbelehrung hätte keinen Hinweis auf die Amtsstunden enthalten, ist zu entgegnen, dass ein solcher Hinweis kein erforderlicher Bestandteil einer Rechtsmittelbelehrung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0102 sowie zum insoweit vergleichbaren Fall i.S.d. § 30 VwGVG den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/02/0204).
10 Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
11 Dem Antrag der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes war keine Folge zu geben, weil sich ihr Schriftsatz (Revisionsbeantwortung) im Wesentlichen in der Wiedergabe der Ausführungen des angefochtenen Beschlusses erschöpft.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020167.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-50045