VwGH 09.02.2015, Ra 2014/02/0161
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Ing. K in G, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 30.4-1250/2014-29, in der Fassung des Beschlusses vom , Zl. LVwG 30.4-1250/2014-30, betreffend Übertretungen des ASchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber mehrerer Übertretungen des ASchG schuldig erkannt.
2. Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , E 583/2014-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wurde den Rechtsvertretern des Revisionswerbers laut Mitteilung des Verfassungsgerichtshofes am zugestellt (nach Angaben des Revisionswerbers am ).
3. Mit einem an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Schriftsatz vom , zur Post gegeben ebenfalls am , erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Revision langte beim Verwaltungsgerichtshof am ein und wurde von diesem mit Verfügung vom 15. Dezember zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt.
4. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten am vorgelegt.
5. Die Revision ist verspätet:
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Auf das Erfordernis, eine Revision beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen, wurde im angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich hingewiesen.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/10/0068, mwN).
Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Revisionserhebung (aufgrund des gesetzlichen Feiertages am unabhängig davon, ob als Zustelldatum der oder der zugrunde gelegt werden) am . Die Revision wurde zwar noch innerhalb dieser Frist Frist an den (zur Einbringung) unzuständigen Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben. Beim Verwaltungsgerichtshof ist die Revision jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelangt und konnte daher auch nicht mehr innerhalb dieser Frist an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet werden.
6. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über den Antrag des K in G, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 30.4-1250/2014-29, betreffend Übertretungen des ASchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
1 Der Antragsteller erhob mit einem an den Verwaltungsgerichtshof adressierten und bei diesem am eingelangten Schriftsatz vom außerordentliche Revision gegen das vorzitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom .
2 Der Verwaltungsgerichtshof leitete diesen Schriftsatz dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, bei dem die außerordentliche Revision gemäß § 25a Abs. 5 VwGG einzubringen gewesen wäre, weiter. Nach Vorlage der Revision sowie der Verfahrensakten wurde die Revision schließlich vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. Ra 2014/02/0161-5, als verspätet zurückgewiesen.
3 Mit Note vom , beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am , legte das Landesverwaltungsgericht Steiermark den am beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der außerordentlichen Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor. Das Landesverwaltungsgericht wies darauf hin, dass die außerordentliche Revision vom damals zuständigen, mittlerweile pensionierten Richter des Landesverwaltungsgerichtes ohne den Wiedereinsetzungsantrag vorgelegt worden war und dieser Umstand erst jüngst durch eine interne Revision bekannt wurde.
4 Der Antragsteller bringt in seinem Wiedereinsetzungsantrag vor, dass er mit das Rechtsmittel der Revision erhoben und per Einschreiben an den Verwaltungsgerichtshof in Wien eingebracht habe. Ein gleichlautender Schriftsatz sei für das Landesverwaltungsgericht Steiermark vorbereitet und auch vom Vertreter des Antragstellers unterschrieben worden. Dies sei deshalb erfolgt, "weil aufgrund der neuen - und unklaren - Rechtslage um die Frist zu wahren bei beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Beschwerde eingebracht werden sollte" (gemeint offenbar: die Revision sollte sowohl beim Verwaltungsgerichtshof als auch beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden). Beide Schriftsätze seien vierfach vorbereitet, vom Vertreter des Antragstellers unterschrieben und dem Sekretariat zur postalischen Abfertigung übergeben worden. Durch einen Irrtum einer seit vielen Jahren in der Kanzlei der Rechtsvertreter des Antragsstellers tätigen, im Antrag namentlich genannten Mitarbeiterin sei es "unerklärlicher Weise dazu gekommen, dass nur das Konvolut an Unterlagen an den Verwaltungsgerichtshof Wien, nicht jedoch an das Landesverwaltungsgericht Steiermark abgefertigt" worden sei.
5 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
6 Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/04/0098).
7 Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2010/12/0098, mwN).
8 Der Antragsteller hat lediglich einen (unerklärlichen) Irrtum bei der Abfertigung durch die Kanzleimitarbeiterin behauptet, ohne dazu taugliche Bescheinigungsmittel - etwa eine eidesstättige Erklärung der betreffenden Mitarbeiterin - beizubringen (soweit der Antragsteller in weiterer Folge in seinem Wiedereinsetzungsantrag als Bescheinigungsmittel Name und Anschrift seines Rechtsvertreters angibt, soll dies lediglich der Bescheinigung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags sowie eines - allerdings nicht näher dargelegten - "Sicherheitshandbuchs" dienen). Mit der behaupteten Vorgangsweise des Rechtsvertreters des Antragstellers, die Revision in zwei Versionen auszufertigen und eine der Versionen nicht an die gesetzlich in § 25a Abs. 5 VwGG eindeutig bestimmte Einbringungsstelle (auf die überdies im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ausdrücklich hingewiesen wurde), sondern an den Verwaltungsgerichtshof zu adressieren, wurde zudem das Risiko einer fehlerhaften Abfertigung durch die Kanzleimitarbeiterin jedenfalls erhöht. Vor diesem Hintergrund wäre es am Antragsteller gelegen, auch die von seinem Rechtsvertreter zur Abwehr dieser Gefahr getroffenen konkreten Maßnahmen in seinem Antrag darzulegen und durch Bescheinigungsmittel zu belegen.
9 Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass seinen Rechtsvertreter kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens an der Versäumung der Revisionsfrist trifft.
Wien, am
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020161.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-50044