VwGH 04.07.2014, Ra 2014/02/0052
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Übertretung des BWG - Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den Beschluss vom , AW 2006/03/0021). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/02/0051 B RS 1 |
Normen | BWG 1993; VwGG §30 Abs2; |
RS 2 | Nichtstattgebung - Übertretung der BWG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des BWG eine Geldstrafe in der Höhe von 2000,-- EUR verhängt. Der Revisionswerber, Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes, begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde in einem Rundschreiben zum Ausdruck gebracht habe, dass Verwaltungsstrafen, die wegen Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen verhängt wurden, Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit eines Geschäftsleiters begründen würden. Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses könne sohin Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Revisionswerbers begründen. Dieser vom Revisionswerber behauptete - mögliche - Nachteil ist jedoch keiner, der auf Grund des angefochtenen Erkenntnisses vollzogen werden könnte. Einem Vollzug in diesem Verfahren ist nur die Geldstrafe zugänglich. Sonstige Nachteile auf Grund eines allenfalls drohenden anderen Verfahrens können nicht Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund des angefochtenen Erkenntnisses sein, diese können daher auch in diesem Verfahren nicht aufgeschoben werden (vgl den hg Beschluss vom , Zl. Ro 2014/02/0054). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Falkestraße 6, der gegen das Erkennntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl W107 2000387- 1/13E, betreffend Übertretung des BWG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei:
Bundesminister für Finanzen), erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2014/02/0052 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat - ab Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht - der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den Beschluss vom , AW 2006/03/0021).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des BWG eine Geldstrafe in der Höhe von 2000,-- EUR verhängt.
Der Revisionswerber, Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes, begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde in einem Rundschreiben zum Ausdruck gebracht habe, dass Verwaltungsstrafen, die wegen Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen verhängt wurden, Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit eines Geschäftsleiters begründen würden. Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses könne sohin Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Revisionswerbers begründen.
Dieser vom Revisionswerber behauptete - mögliche - Nachteil ist jedoch keiner, der auf Grund des angefochtenen Erkenntnisses vollzogen werden könnte. Einem Vollzug in diesem Verfahren ist nur die Geldstrafe zugänglich. Sonstige Nachteile auf Grund eines allenfalls drohenden anderen Verfahrens können nicht Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund des angefochtenen Erkenntnisses sein, diese können daher auch in diesem Verfahren nicht aufgeschoben werden (vgl den hg Beschluss vom , Zl Ro 2014/02/0054).
Dem Antrag des Revisionswerbers war daher nicht stattzugeben. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BWG 1993; VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020052.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-50035