VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0180
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §24 Abs4; VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs2; VwGG §72 Abs1; VwGG §73; VwGH-EVV 2015 §1 Abs1; |
RS 1 | Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz der VwGH-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Daraus folgt, dass der von der revisionswerbenden Partei mittels E-Mail an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Fristerstreckungsantrag keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag. |
Norm | VwGG §46 Abs1; |
RS 1 | Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 90/19/0497 B RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Hofbauer sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, in der Revisionssache der A H in H, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom , Zl. Ü P02/07/2014.001/004, betreffend Abmeldung nach dem Meldegesetz 1991, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Die revisionswerbende Partei ist der am an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht innerhalb der gesetzten vierwöchigen Frist nachgekommen. Die ergänzte Revision wurde erst am beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Die revisionswerbende Partei hat am , somit am letzten Tag der Mängelbehebungsfrist, einen Antrag auf Fristverlängerung per E-Mail an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet.
Nach § 24 Abs. 1 Z 1 VwGG (idF nach der Einführung des Revisionsmodells) sind Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen.
§ 72 Abs. 1 VwGG bestimmt, dass Schriftsätze auch im Weg des nach diesem Unterabschnitt (4. Unterabschnitt "Elektronischer Rechtsverkehr") eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden können.
Basierend auf der Verordnungsermächtigung des § 73 VwGG wird die nähere Vorgangsweise für die elektronische Einbringung von Schriftsätzen in der VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung (VwGH-EVV) vom , BGBl. II Nr. 360/2014, geregelt. Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz der genannten Verordnung ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Daraus folgt für den konkreten Fall, dass der von der revisionswerbenden Partei mittels E-Mail an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Fristerstreckungsantrag keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermochte.
Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Revision wegen unterlassener fristgerechter Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über den Antrag der A H in B, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Schreiben vom stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof den "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ohne mein Verschulden die Revision verspätet eingebracht wurde". Dieser Eingabe war der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom über die Einstellung des hg. Verfahrens, Zl. Ra 2014/01/0180-7, sowie eine Kopie der von der Antragstellerin am beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten ergänzten Revision angeschlossen.
2 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
3 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Antragstellerin die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat, sowie die Glaubhaftmachung dieses behaupteten Wiedereinsetzungsgrunds bereits im Wiedereinsetzungsantrag, was aber als Grundlage entsprechende Behauptungen voraussetzt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2015/02/0209, sowie das hg. Erkenntnis vom , 2013/11/0243, jeweils mwN).
4 Eine amtswegige Prüfung, ob andere - von der Antragstellerin nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom ).
5 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen dem Erfordernis zur Konkretisierung jener Umstände, die sie an der Einhaltung der Frist gehindert hätte, im Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen.
6 Demnach erweist sich die gemäß § 24 Abs. 2 VwGG fehlende Abfassung und Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt aber als nicht mehr relevant und konnte eine Aufforderung zur Behebung der dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftenden Mängel unterbleiben (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/03/0049).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §24 Abs4; VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs2; VwGG §72 Abs1; VwGG §73; VwGH-EVV 2015 §1 Abs1; |
Sammlungsnummer | VwSlg 19072 A/2015 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010180.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-50027