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VwGH 04.10.2016, Fr 2016/11/0014

VwGH 04.10.2016, Fr 2016/11/0014

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der VwG normierende § 34 VwGVG 2014. Nach dessen ersten Satz ist das VwG nämlich verpflichtet, (ua) über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz des § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - diese Bestimmung erfasst in der Z 1 auch Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit - mit der Vorlage der Beschwerde. Ist der Fristsetzungsantrag mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist im Zeitpunkt der Vorlage von vornherein unzulässig, ist er gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, wobei der Zurückweisungsbeschluss des VwGH an die Stelle jenes des VwG tritt (vgl. B , Fr 2015/21/0012).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2015/21/0026 B RS 1
Normen
RS 2
Die Entscheidungspflicht des VwG wird (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim VwG ist maßgeblich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2015/21/0026 B RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, in der Fristsetzungssache des Ing. C D in S, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Andreas Hoferstraße 8, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in einer Angelegenheit nach dem NÖ Bestattungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom brachte der Antragsteller beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Verwaltungsgerichtes ein. Dieses habe über die Säumnisbeschwerde des Antragsstellers (Schriftsatz vom ) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Der Antrag langte beim Verwaltungsgericht am ein.

2 2.1. Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache -

von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen ersten Satz ist das Verwaltungsgericht nämlich verpflichtet, (u.a.) über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - diese Bestimmung erfasst in der Z. 1 auch die hier gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht - mit der Vorlage der Beschwerde. Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes wird in diesem Fall daher (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , Zl. Fr 2015/21/0026, und vom , Zl. 2016/01/0004).

3 2.2.1. Vorliegendenfalls ist die Säumnisbeschwerde, wie sich aus dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtes ergibt, erst am bei diesem eingelangt.

4 Auf einen entsprechenden Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Tag des Einlangens der Säumnisbeschwerde brachte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom vor, selbst wenn die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erst am eingelangt sei, sei dieses säumig, weil es spätestens bis hätte entscheiden müssen. Eine solche Entscheidung sei aber nicht ergangen.

5 2.2.2. Ausgehend von einem Einlangen der Säumnisbeschwerde erst am beim Verwaltungsgericht erfolgte die Einbringung des Fristsetzungsantrags, der am beim Verwaltungsgericht einlangte, vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 38 Abs. 1 VwGG. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist die Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags in Anbetracht der Säumnis des Verwaltungsgerichtes nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrags eine Säumnis vorlag. Eine solche Säumnis lag im Zeitpunkt des Einlangens des vorliegenden Fristsetzungsantrags jedoch mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht nicht vor.

6 2.3. Der vorliegende Fristsetzungsantrag war demnach mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 iVm. § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016110014.F00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-50011