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VwGH 29.04.2016, Fr 2016/01/0004

VwGH 29.04.2016, Fr 2016/01/0004

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die Entscheidungspflicht des VwG wird (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim VwG ist maßgeblich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2015/21/0026 B RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des I S in W, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Staatsbürgerschaftsangelegenheit, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof ein, in dem er rügte, über seine Beschwerde vom gegen den Bescheid des "Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung" (richtig: der Oberösterreichischen Landesregierung) vom betreffend eine Staatsbürgerschaftsangelegenheit sei seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (VwG) nicht entschieden worden.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete diesen Antrag zuständigkeitshalber dem VwG weiter (Fr 2016/01/0004-2).

2 Mit Beschluss vom , LVwG-750333/4/ER, wies das VwG den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 8 iVm Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 VwGG zurück.

Die Zurückweisung begründete das VwG damit, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vom bis dato dem VwG nicht vorgelegt habe und damit die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 VwGG nicht erfüllt seien.

3 Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag vom , aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG; vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Fr 2015/10/0005, mwN).

Im Vorlageantrag bringt der Antragsteller vor, vom Versäumnis des "Amtes der OÖ. Landesregierung" habe er bislang keine Kenntnis erlangen können. Dadurch seien ihm jedenfalls weitere Kosten entstanden, die auf ein Verschulden des "Amtes der OÖ. Landesregierung" zurückzuführen seien. Daher möge dem VwG eine Frist zur Entscheidung gesetzt werden.

4 Der Vorlageantrag ist nicht berechtigt.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden (u.a.) gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist "mit der Vorlage der Beschwerde".

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes in diesem Fall (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst wird. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. den hg. Beschluss vom , Fr 2015/21/0026).

7 Vorliegend ist unstrittig, dass die Beschwerde vom dem VwG erst am vorgelegt wurde. Der bereits am (nach Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof) beim VwG eingelangte Fristsetzungsantrag war daher unzulässig.

8 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 1 und 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016010004.F00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-50009