Suchen Hilfe
VwGH 25.05.2016, Fr 2015/11/0007

VwGH 25.05.2016, Fr 2015/11/0007

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §38;
VwGG §38 Abs4;
RS 1
Ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des VwG und bedeutet daher einen Einstellungsfall nach § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei Ö in M, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in 2345 Brunn/Gebirge, Bahnstraße 43, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend Ansuchen um Erweiterung der Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom , Zl. LVwG-AV-680/001-2014, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Mit diesem - vor dem Ende der Entscheidungsfrist erlassenen - Beschluss wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zur hg. Zl. Ro 2016/11/0009 protokollierte Revision des Landeshauptmannes für Niederösterreich in einer Angelegenheit der antragstellenden Partei betreffend Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt.

3 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 festgehalten hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2012/01/0041, vom , Zlen. 2011/04/0070 ua, vom , Zl. 2009/13/0023, oder vom , Zl. 2008/05/0097, jeweils mwN), beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG die Entscheidungspflicht der Behörde. Wurde ein Aussetzungsbescheid während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutete dies gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG aF einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle.

4 Angesichts der Übernahme der Formulierung "Verletzung der Entscheidungspflicht" aus dem Säumnisbeschwerdeverfahren des Art. 132 B-VG aF in den neuen Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG einerseits und der iW gleichen Wortwahl in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG aF ("Wird der Bescheid erlassen ...") und § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG nF ("Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen ...") andererseits ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts das frühere Konzept beibehalten werden sollte. Die hg. Judikatur dazu kann daher auf das Fristsetzungsverfahren übertragen werden.

5 Daraus ergibt sich, dass ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts beendet und daher nach § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall bedeutet.

6 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §38;
VwGG §38 Abs4;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015110007.F00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-50005