VwGH 07.05.2014, Fr 2014/22/0002
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | AsylG 2005 §75 Abs19; B-VG Art129 idF 2012/I/051; B-VG Art133 Abs1 Z2 idF 2012/I/051; B-VG Art151 Abs51 Z7; NAG 2005 §81 Abs26 idF 2013/I/068; VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033; VwGG §38 Abs1 idF 2013/I/033; VwGG §38 Abs4 idF 2013/I/033; VwGVG 2014 §34 Abs1; VwRallg; |
RS 1 | Mit Beschluss vom , Fr 2014/01/0002, hat der VwGH betreffend einen Fristsetzungsantrag in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass angesichts der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts mit die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nichts anderes kann aber in einem Fall, in dem ein am eingerichtetes Verwaltungsgericht des Landes ein mit Ablauf des bei einem Bundesminister anhängiges Verfahren weiterführt, gelten. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Fritzsetzungssache des G, vertreten durch Mag. Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg betreffend Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller, ein serbischer Staatsangehöriger, brachte am einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Schlüsselkraft - selbständig" gemäß § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ein.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2008/21/0618, wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid des Bundesministers für Inneres (im Weiteren kurz "Behörde" genannt) vom , mit dem der Antrag abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Seitdem war das Verfahren wieder bei der Behörde anhängig.
Mit Schreiben vom übermittelte die Behörde unter Hinweis auf die seit erfolgte Einführung der Verwaltungsgerichte die gegenständlichen Verwaltungsakten zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG).
Am brachte der Antragsteller per E-Mail beim LVwG den gegenständlichen Fristsetzungsantrag mit der Begründung ein, dass bis dato und somit seit über drei Jahren seit dem aufhebenden hg. Erkenntnis kein Bescheid erlassen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diesen Fristsetzungsantrag nach Vorlage der Verwaltungsakten durch das LVwG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senaterwogen:
Gemäß dem mit in Kraft getretenen Art 129 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.
Nach Art 133 Abs. 1 Z. 2 B-VG in der angeführten Fassung erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Nach § 81 Abs. 26 NAG in der am in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind u.a. alle mit Ablauf des beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Mit Beschluss vom , Zl. Fr 2014/01/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof betreffend einen Fristsetzungsantrag in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass angesichts der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts mit die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.
Nichts anderes kann aber in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem ein am eingerichtetes Verwaltungsgericht des Landes ein mit Ablauf des bei einem Bundesminister anhängiges Verfahren weiterführt, gelten.
Aus den im zitierten Beschluss genannten dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, war auch im vorliegenden Fall der Fristsetzungsantrag gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. gebildeten Senat zurückzuweisen, da das LVwG zum Zeitpunkt der Antragstellung am noch nicht säumig war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AsylG 2005 §75 Abs19; B-VG Art129 idF 2012/I/051; B-VG Art133 Abs1 Z2 idF 2012/I/051; B-VG Art151 Abs51 Z7; NAG 2005 §81 Abs26 idF 2013/I/068; VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033; VwGG §38 Abs1 idF 2013/I/033; VwGG §38 Abs4 idF 2013/I/033; VwGVG 2014 §34 Abs1; VwRallg; |
Schlagworte | Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014220002.F00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-50000