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VwGH 10.09.2014, Fr 2014/20/0027

VwGH 10.09.2014, Fr 2014/20/0027

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
RS 1
Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt (auch) in den Übergangsfällen (hier: Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes im Dezember 2013 bei dieser Behörde) erst mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht und nicht schon mit der Einbringung der Beschwerde bei der zuständigen Stelle.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, Hofrat Mag. Straßegger und Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über den Fristsetzungsantrag der F P in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Die am beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , mit welchem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und die Ausweisung der Antragstellerin nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG verfügt worden waren, langte am beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit am zur Post gegebener Eingabe, die beim Bundesverwaltungsgericht am einlangte, stellte die Antragstellerin einen mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verbundenen Fristsetzungsantrag. Begründend führte sie aus, dass das Bundesverwaltungsgericht über ihre Beschwerde bisher nicht entschieden habe. Der Ablauf der 6-monatigen Frist gemäß § 38 VwGG ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerde am an das Bundesasylamt gefaxt und unverzüglich an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei.

Mit Beschluss vom wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und Abs. 8 in Verbindung mit § 38 VwGG als unzulässig zurück. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei am beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, sodass die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des geendet habe. Da die Entscheidungsfrist bei Stellung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen sei, erweise sich der Antrag als unzulässig.

Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).

Soweit die Antragstellerin ausführt, es sei unrichtig, die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und nicht mit dem Einlangen bei der ersten Instanz unter Zubilligung eines angemessenen Zeitraums für die Weiterleitung der Beschwerde an die zweite Instanz beginnen zu lassen, ist ihr der eindeutige Wortlaut des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG entgegenzuhalten, wonach im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde beginnt (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 34 VwGVG, K 3). Konkrete Anhaltspunkte für eine von der Antragstellerin angesprochene Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung unter dem Blickwinkel des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist liegen nicht vor, zumal die in § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG getroffene Regelung für sich eine Entscheidung der Rechtssache in angemessener Frist nicht verhindert.

Da die Beschwerde am beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begann die Entscheidungsfrist - wie vom Bundesverwaltungsgericht in zutreffender Weise angenommen - an diesem Tag und endete mit Ablauf des . Im Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages am war die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht daher noch nicht abgelaufen (vgl. den hg. Beschluss vom heutigen Tag zur Zl. Fr 2014/20/0022).

Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30a Abs8;
VwGG §30b Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §38;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014200027.F00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-49997