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VwGH 29.04.2014, Fr 2014/20/0007

VwGH 29.04.2014, Fr 2014/20/0007

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §38;
RS 1
Wäre die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages auch nach Mängelverbesserung auszusprechen gewesen, ist es nicht erforderlich, dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - die Abfassung und Einbringung erfolgte entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt - aufzutragen (Hinweis Beschlüsse vom , 84/03/0058, 0059, und vom , 542/78).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2014/20/0005 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des Z K in S, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem am zur Post gegebenen und am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG begehrte der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, dass "dem zuständigen Richter beim Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist gesetzt" werde, "eine Entscheidung zu treffen oder ein neuerliches Interview anzuberaumen". Dieser Antrag wurde zufolge § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo er am einlangte.

Der Antragsteller führte aus, er habe im September 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (nach dem AsylG 2005) gestellt. Gegen den "negativen Bescheid" vom habe er fristgerecht berufen.

Der Fristsetzungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen des Verfahrens zur Vorentscheidung - mit Beschluss vom gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 und § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom brachte der Antragsteller einen Vorlageantrag gemäß § 30b Abs. 1 VwGG ein. Der Vorlageantrag ist rechtzeitig und zulässig.

Der gegenständliche Fall gleicht im entscheidungswesentlichen Sachverhalt sowie in den maßgeblichen Rechtsfragen jenem, der dem hg. Beschluss vom , Zl. Fr 2014/01/0002, zugrunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, war auch im hier vorliegenden Fall der Fristsetzungsantrag gemäß § 30b Abs. 1 iVm § 34 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 VwGG - unter Anwendung des § 15 Abs. 4 VwGG - zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis und weil die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages auch nach Mängelverbesserung auszusprechen wäre, war es nicht erforderlich, dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - die Abfassung und Einbringung erfolgte entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt - aufzutragen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Fr 2014/20/0005).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §38;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014200007.F00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-49995