VwGH 26.01.2015, Fr 2014/19/0032
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §38; |
RS 1 | Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn (zumindest) einer Partei des Verfahrens - im Asylverfahren etwa dem BFA - eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt wurde (Hinweis B vom , Fr 2014/20/0028). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Fr 2014/18/0033 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Lorenz, in der Fristsetzungssache des S M K in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt einen Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde, die beim Asylgerichtshof am einlangte. Mit Wirksamkeit vom wurde das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingerichtet, das an die Stelle des Asylgerichtshofes trat.
Mit Beschluss vom hob das BVwG "in Erledigung der Beschwerde" den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.
Dieser Beschluss (versehen mit der Amtssignatur) wurde dem BFA am im Wege eines Telefaxes über den Faxserver caesar@sys.bka.gv.at übermittelt. Gleichzeitig wurde der Beschluss im Postweg (RSb) an den Antragsteller abgefertigt. Dieses Schreiben wurde nach einem Zustellversuch am beim Postamt hinterlegt.
Mit einem am beim BVwG eingelangten Schriftsatz stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG, der dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Telefax vom ergibt sich eindeutig, dass der Beschluss des BVwG vom dem BFA auch tatsächlich am zukam. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde ergänzend ermittelt, dass das BFA im damaligen Zustellungszeitraum nicht über die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Empfang von elektronischen Übermittlungen des BVwG im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013, verfügte; insbesondere nahm es am elektronischen Rechtsverkehr nicht teil und war im relevanten Zeitraum der Zustellung nicht bei einem elektronischen Zustelldienst nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes (ZustG) registriert.
Zu diesen Feststellungen gelangte der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Auskünfte des BFA, hinsichtlich deren der Antragsteller mit am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter Eingabe seines Rechtsvertreters auf eine Stellungnahme verzichtet hat und an deren Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
2. Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.
Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn (zumindest) einer Partei des Verfahrens - im Asylverfahren etwa dem BFA - eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom , Fr 2014/18/0033).
3. Der gegenständliche Fall gleicht im entscheidungswesentlichen Sachverhalt sowie in den maßgeblichen Rechtsfragen jenem, der dem bereits zuvor erwähnten hg. Beschluss vom , Fr 2014/18/0033, zugrunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ist auch im hier vorliegenden Fall die Zustellung des Beschlusses des BVwG vom an das BFA am rechtswirksam erfolgt. Da der Beschluss bereits mit der rechtswirksamen Zustellung an das BFA erlassen wurde, musste auch nicht geklärt werden, ob die Hinterlegung des an den Antragsteller im Postweg übermittelten Beschlusses eine rechtswirksame Zustellung bewirken konnte.
4. Der Fristsetzungsantrag ist daher unzulässig. Er war gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG im Umlaufweg gemäß § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen, weil seiner Behandlung der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegenstand.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §38; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:FR2014190032.F00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-49993