VwGH 04.06.2014, Fr 2014/18/0011
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §24 Abs2; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs2; VwGG §38 Abs4; VwGG §38; |
RS 1 | Wäre die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages auch nach Mängelverbesserung auszusprechen gewesen, ist es nicht erforderlich, dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - die Abfassung und Einbringung erfolgte entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt - aufzutragen (Hinweis Beschlüsse vom , 84/03/0058, 0059, und vom , 542/78). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Fr 2014/20/0005 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, aufgrund des Vorlageantrags des J N, in S, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom , GZ W175 1415761-1/19Z, über den Fristsetzungsantrag vom , im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss vom wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom , beim BVwG eingelangt am , in der ihn betreffenden Asylangelegenheit gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurück. Dabei ging es unbestritten davon aus, dass eine vom Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom erhobene Beschwerde mit Ablauf des beim Asylgerichtshof anhängig war und daher ab vom BVwG zu Ende zu führen ist. Es vertrat jedoch die Rechtsansicht, dass die Entscheidungsfrist für das BVwG gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen sei, weshalb der Fristsetzungsantrag des Antragstellers mangels Fristversäumnis zurückzuweisen gewesen sei.
Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Entscheidungsfrist für das BVwG infolge seiner Neuerrichtung und des damit erfolgten Zuständigkeitsüberganges mit neu zu laufen begonnen hat (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Fr 2014/01/0002, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).
Da die Entscheidungsfrist über die Beschwerde des Antragstellers (von sechs Monaten gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG) bei Einbringung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen war, hat das BVwG den Fristsetzungsantrag zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen und führt auch der gegenständliche Vorlageantrag zu keinem anderen Ergebnis.
Da die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages auch nach Mängelverbesserung auszusprechen wäre, war es nicht erforderlich, dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - die Abfassung und Einbringung erfolgte entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt - aufzutragen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Fr 2014/20/0005, mwN).
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen und es tritt diese Entscheidung somit an die Stelle des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §24 Abs2; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs2; VwGG §38 Abs4; VwGG §38; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014180011.F00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-49990