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VwGH 30.04.2014, Fr 2014/18/0003

VwGH 30.04.2014, Fr 2014/18/0003

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art151 Abs51 Z7;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30a Abs8;
VwGG §30b Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §38;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
RS 1
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht des Bundes an die Stelle des Asylgerichtshofes getreten ist, die Entscheidungsfrist für das BVwG infolge seiner Neuerrichtung und des damit erfolgten Zuständigkeitsüberganges mit neu zu laufen begonnen hat (Hinweis B vom , Fr 2014/01/0002). Da die Entscheidungsfrist über die Beschwerde des Antragstellers (von sechs Monaten gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG 2014) bei Einbringung seines Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen war, hat das BVwG den Fristsetzungsantrag zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen und führt auch der gegenständliche Vorlageantrag zu keinem anderen Ergebnis. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § §38 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen und es tritt diese Entscheidung somit an die Stelle des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, aufgrund des Vorlageantrags des H S in S, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom , GZ W201 1411105-1/15Z, über den Fristsetzungsantrag vom , den Beschluss

Spruch

gefasst:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom in der ihn betreffenden Asylangelegenheit gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurück. Dabei ging es unbestritten davon aus, dass eine vom Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom erhobene Beschwerde mit Ablauf des beim Asylgerichtshof anhängig war und daher ab vom BVwG zu Ende zu führen ist. Es vertrat jedoch die Rechtsansicht, dass die Entscheidungsfrist für das BVwG gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen sei, weshalb der Fristsetzungsantrag des Antragstellers mangels Fristversäumnis zurückzuweisen gewesen sei.

Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG):

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Entscheidungsfrist für das BVwG infolge seiner Neuerrichtung und des damit erfolgten Zuständigkeitsüberganges mit neu zu laufen begonnen hat (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Fr 2014/01/0002, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).

Da die Entscheidungsfrist über die Beschwerde des Antragstellers (von sechs Monaten gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG) bei Einbringung seines Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen war, hat das BVwG den Fristsetzungsantrag zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen und führt auch der gegenständliche Vorlageantrag zu keinem anderen Ergebnis.

Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen und es tritt diese Entscheidung somit an die Stelle des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art151 Abs51 Z7;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30a Abs8;
VwGG §30b Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §38;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
Sammlungsnummer
VwSlg 18842 A/2014
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014180003.F00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-49984