VwGH 06.11.2014, Fr 2014/03/0003
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 34 Abs 1 VwGVG 2014 wird mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Gang gesetzt (Hinweis B vom , Fr 2014/01/0032) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Fristsetzungssache des K R in M, USA, gegen das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg betreffend eine Angelegenheit nach der Rechtsanwaltsordnung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller stellte beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit Schriftsatz vom (eingelangt am ) einen als "Säumnisbeschwerde" titulierten Fristsetzungsantrag.
Darin führt er unter anderem aus, mit Schreiben vom eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die "Entscheidung der Vorarlberger Anwaltskammer (AZ: 389/13, 41/14)" (gemeint: den Bescheid des Gesamtausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom , Zl Zv 389/13, Zv 41/14) eingebracht zu haben. Dabei sei es um seinen Antrag auf Umbestellung eines Verfahrenshelfers gegangen. Solange er keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes habe, werde auch die Anwaltskammer "keinen Finger krumm machen", wodurch es auch zu Verzögerungen in einem angestrebten Zivilprozess komme.
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg legte den Fristsetzungsantrag samt Verwaltungsakten unter Hinweis darauf vor, dass die "sechsmonatige Entscheidungspflicht" noch nicht abgelaufen sei.
Gemäß § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist entschieden hat.
Im vorliegenden Fall langte die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Gesamtausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom nach der Aktenlage am beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 34 Abs 1 VwGVG wurde damit in Gang gesetzt (vgl etwa ) und war bei Einbringung des Fristsetzungsantrags am noch nicht abgelaufen.
Der - nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte - Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs 1 und 38 Abs 4 VwGG im Umlaufweg nach § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014030003.F00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-49982