VwGH 27.11.2014, Fr 2014/03/0001
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | B-VG Art130 Abs1 Z3; B-VG Art151 Abs51 Z8; VwGG §34 Abs1; VwGG §38 Abs1; VwGG §38 Abs4; VwGVG 2014 §34 Abs1; |
RS 1 | Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits, ausgehend vom Wortlaut des § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG 2014, klargestellt, dass im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde beginnt (Hinweis B vom , Fr 2014/20/0027, und B vom , Fr 2014/01/0033; vgl auch B vom , Fr 2014/22/0002). Nichts anderes gilt im Fall eines zu einer Säumnisbeschwerde gewordenen Devolutionsverfahrens, zumal die dargestellte Regelung nicht nur für Bescheidbeschwerden, sondern generell für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG und damit auch für - das bisherige Devolutionsverfahren ersetzende - Säumnisbeschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG gilt und das LVwerG in dem bei ihm anhängigen Verfahren - mangels abweichender Verfahrensbestimmungen - wie in einem Verfahren über eine Säumnisbeschwerde tätig zu werden hat. Daran ändert die Regelung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG nichts, knüpft doch § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG 2014 den Beginn der sechsmonatigen Entscheidungsfrist an die Vorlage der Beschwerde, nicht aber an den Zuständigkeitsübergang. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag des Ing. P H in L, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Die aufgrund eines Devolutionsantrags des Antragstellers zuständig gewordene Steiermärkische Landesregierung legte die Akten am dem Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVerwG) vor, wo sie am einlangten.
Der vom Antragsteller am gestellte Fristsetzungsantrag (der Ablauf der sechsmonatigen Frist nach § 38 VwGG ergebe sich daraus, dass mit die Zuständigkeit auf das LVerwG übergegangen sei), wurde vom LVerwG mit Beschluss vom zurückgewiesen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist seit Einlangen des Aktes sei noch nicht abgelaufen, der Fristsetzungsantrag daher verfrüht.
Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs 1 VwGG).
Der Antragsteller argumentiert im Wesentlichen damit, es sei im gegebenen Zusammenhang unerheblich, wann das LVerwG die Akten erhalten habe, weil der Zuständigkeitsübergang mit eingetreten sei und die sechsmonatige Entscheidungsfrist, gerechnet ab diesem Zeitpunkt, bei Stellen des Fristsetzungsantrags abgelaufen gewesen sei.
Dem ist nicht zu folgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits, ausgehend vom Wortlaut des § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG, klargestellt, dass im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde beginnt (, und vom , Fr 2014/01/0033; vgl auch ). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, zumal die dargestellte Regelung nicht nur für Bescheidbeschwerden, sondern generell für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG und damit auch für - das bisherige Devolutionsverfahren ersetzende - Säumnisbeschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG gilt und das LVwerG in dem bei ihm anhängigen Verfahren - mangels abweichender Verfahrensbestimmungen - wie in einem Verfahren über eine Säumnisbeschwerde tätig zu werden hat.
Daran ändert die Regelung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG, wonach die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, beim Bundesvergabeamt, beim Unabhängigen Finanzsenat und bei den in der Anlage genannten sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden ebenso ("dies gilt auch") auf die mit neu geschaffenen Verwaltungsgerichte übergeht wie die Zuständigkeit für bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden (wie im vorliegenden Fall) sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, nichts, knüpft doch § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG den Beginn der sechsmonatigen Entscheidungsfrist an die Vorlage der Beschwerde, nicht aber an den Zuständigkeitsübergang.
Da die Akten samt dem Devolutionsantrag des Antragstellers am beim LVerwG einlangten, begann die Entscheidungsfrist an diesem Tag und endete mit Ablauf des . Im Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrags am war die Entscheidungsfrist für das LVerwG daher noch nicht abgelaufen. Daran vermögen an andere Verfahrenskonstellationen anknüpfende Überlegungen des Antragstellers ebensowenig etwas zu ändern wie sein pauschal gebliebenes Vorbringen, es wäre "auch im Sinne des Art 6 EMRK geboten gewesen", in die den Verwaltungsgerichten eingeräumte Entscheidungsfrist auch jene Zeiten einzurechnen, in denen der Akt bei der sachlich zuständigen Oberbehörde anhängig war.
Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs 1 und 4 iVm § 34 Abs 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | B-VG Art130 Abs1 Z3; B-VG Art151 Abs51 Z8; VwGG §34 Abs1; VwGG §38 Abs1; VwGG §38 Abs4; VwGVG 2014 §34 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014030001.F00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-49981