VwGH 30.09.2014, Fr 2014/02/0004
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033; VwGG §38 Abs1 idF 2013/I/033; VwRallg; |
RS 1 | Angesichts der Einrichtung der Verwaltungsgerichte per kann die diesen Gerichten gemäß § 38 Abs. 1 VwGG offen stehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen (vgl. B , Fr 2014/01/0002). Davon ausgehend endet die am beginnende Frist erst um 24.00 Uhr des (vgl. B , 92/11/0195; B , 94/05/0299; B , 98/20/0347; B , 2001/17/0207; B , Fr 2014/20/0022). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über den Fristsetzungsantrag des S in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich iA Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller hat gegen das Straferkenntnis der BH St. Pölten vom mit Schriftsatz vom Berufung an den UVS im Land Niederösterreich erhoben.
Am langte in dieser Rechtsache beim mittlerweile zuständigen Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Fristsetzungsantrag des Antragstellers mit der Behauptung ein, das Verwaltungsgericht habe in der vorliegenden Rechtsache über seine rechtzeitig eingebrachte Berufung nicht binnen sechs Monaten entschieden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sprach sich im Schriftsatz vom gegen die Stattgebung des Antrages aus, weil dieser vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingebracht worden sei.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Angesichts der Einrichtung der Verwaltungsgerichte per kann die diesen Gerichten gemäß § 38 Abs. 1 VwGG offen stehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen (vgl. den Beschluss vom , Fr 2014/01/0002).
Davon ausgehend endet die am beginnende Frist erst um 24.00 Uhr des (vgl. zur Fristberechnung bei der Säumnisbeschwerde etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 92/11/0195, vom , Zl. 94/05/0299, vom , Zl. 98/20/0347 und vom , Zl. 2001/17/0207, sowie zum Erfordernis des Einlangens vom , Zl. Fr 2014/20/0022).
Der mit Telefax dem Verwaltungsgericht am übermittelte Fristsetzungsantrag ist daher verfrüht eingebracht worden, weshalb er gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033; VwGG §38 Abs1 idF 2013/I/033; VwRallg; |
Schlagworte | Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014020004.F00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-49979