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VwGH 23.05.2014, Fr 2014/02/0002

VwGH 23.05.2014, Fr 2014/02/0002

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art151 Abs51 Z8;
VwGG §38 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Angesichts der Einrichtung der Verwaltungsgerichte per kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist eines Unabhängigen Verwaltungssenates einzurechnen wäre, ist nicht normiert (vgl. B , Fr 2014/01/0002).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über den Fristsetzungsantrag gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich iA Übertretung der StVO des P in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller stellte mit Schriftsatz vom beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den dem Verwaltungsgerichtshof am vorgelegten Fristsetzungsantrag mit der wesentlichen Begründung, nach Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/02/0094, sei über die Berufung des Antragstellers vom noch nicht entschieden worden.

§ 38 Abs. 1 VwGG normiert, dass ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist entschieden hat.

Angesichts der Einrichtung der Verwaltungsgerichte per kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist eines Unabhängigen Verwaltungssenates einzurechnen wäre, ist nicht normiert (vgl. in einer Asylangelegenheit den hg. Beschluss vom , Zl. Fr 2014/01/0002, auf dessen Begründung auch gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).

Die Entscheidungsfrist endet nach dem Gesagten erst mit Ablauf des .

Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 38 Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art151 Abs51 Z8;
VwGG §38 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014020002.F00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-49978