VwGH 23.09.2014, Fr 2014/01/0032
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Soweit die Antragstellerin ausführt, es sei unrichtig, die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und nicht mit dem Einlangen bei der ersten Instanz unter Zubilligung eines angemessenen Zeitraums für die Weiterleitung der Beschwerde an die zweite Instanz beginnen zu lassen, ist ihr der eindeutige Wortlaut des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 entgegenzuhalten, wonach im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde beginnt. Konkrete Anhaltspunkte für eine von der Antragstellerin angesprochene Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung unter dem Blickwinkel des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist liegen nicht vor, zumal die in § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 getroffene Regelung einer Entscheidung der Rechtssache in angemessener Frist nicht entgegensteht. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über den Fristsetzungsantrag der A, geboren am , vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihre Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 verfügt. Eine dagegen am beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde der Antragstellerin langte am beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit am zur Post gegebener Eingabe, die beim Bundesverwaltungsgericht am einlangte, stellte die Antragstellerin einen mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verbundenen Fristsetzungsantrag. Begründend führte sie aus, dass das Bundesverwaltungsgericht über ihre Beschwerde bisher nicht entschieden habe. Der Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäß § 38 VwGG ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerde am an das Bundesasylamt gefaxt und unverzüglich an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei.
Mit Beschluss vom wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und Abs. 8 in Verbindung mit § 38 VwGG als unzulässig zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, sodass die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des geendet habe. Da die Entscheidungsfrist bei Stellung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen sei, erweise sich der Antrag als unzulässig.
Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).
Da die Beschwerde am beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begann die Entscheidungsfrist - wie vom Bundesverwaltungsgericht in zutreffender Weise angenommen - an diesem Tag und endete mit Ablauf des . Im Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages am war die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht daher noch nicht abgelaufen.
Soweit die Antragstellerin ausführt, es sei unrichtig, die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und nicht mit dem Einlangen bei der ersten Instanz unter Zubilligung eines angemessenen Zeitraums für die Weiterleitung der Beschwerde an die zweite Instanz beginnen zu lassen, ist ihr der eindeutige Wortlaut des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG entgegenzuhalten, wonach im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde beginnt (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 34 VwGVG, K 3). Konkrete Anhaltspunkte für eine von der Antragstellerin angesprochene Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung unter dem Blickwinkel des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist liegen nicht vor, zumal die in § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG getroffene Regelung einer Entscheidung der Rechtssache in angemessener Frist nicht entgegensteht.
Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014010032.F00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-49976