VwGH 24.03.2014, Fr 2014/01/0002
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Angesichts der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts per kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist des Asylgerichtshofes einzurechnen wäre, ist nicht normiert. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 75 Abs. 19 AsylG 2005, wonach alle mit Ablauf des beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab dem vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen sind. Daran ändert auch die in den Erläuterungen zu Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG angesprochene "Behördenkontinuität" nichts, da für die Annahme, das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht müsse sich als Rechtsnachfolger des Asylgerichtshofes dessen allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht anrechnen lassen und wäre damit allenfalls bereits mit dem ersten Tag seiner Einrichtung säumig, eine ausdrückliche Übergangsregelung zu erwarten gewesen wäre, die nicht getroffen wurde (Hinweis Beschlüsse vom , 2000/12/0111; sowie vom , 2003/17/0074). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungsfrist erst mit Ablauf des endet. |
Entscheidungstext
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Fr 2014/20/0004
Fr 2014/01/0014 B
Fr 2014/19/0005 B
Fr 2014/19/0003 B
Fr 2014/19/0006 B
Fr 2014/19/0002 B
Fr 2014/19/0004
Fr 2014/01/0008 B
Fr 2014/01/0006 B
Fr 2014/19/0012 B
Fr 2014/20/0009 B
Fr 2014/01/0005 B
Fr 2014/20/0006 B
Fr 2014/01/0016 B
Fr 2014/19/0011 B
Fr 2014/01/0013 B
Fr 2014/19/0001 B
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, in einer Fristsetzungssache gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Asylangelegenheit des M B in Z, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller stellte am beim Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Gegen den (diesen Antrag abweisenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom erhob er Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Asylgerichtshof hat über diese Beschwerde (bis ) keine Entscheidung getroffen.
Mit Eingabe vom stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht gestützt auf § 38 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) einen Fristsetzungsantrag.
Mit Beschluss vom , GZ X/Y, hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die sechsmonatige Frist des § 34 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) beginne im vorliegenden Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Wirksamkeit vom eingerichtet worden. Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei im gegenständlichen Verfahren am erfolgt.
Aus den näher bezeichneten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes ergebe sich, dass beim Asylgerichtshof anhängig gewesene Verfahren einer Behandlung durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich (gewesen) seien. Dieser Grundsatz gelte auch für am beim Asylgerichtshof nicht abgeschlossene Verfahren. Die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht habe mit begonnen. Diese Frist ende erst mit Ablauf des .
Der Antragsteller hat am einen Vorlageantrag gemäß § 30b Abs. 1 VwGG gestellt; dieser Vorlageantrag wurde rechtzeitig gestellt, er ist auch nicht unzulässig.
Gemäß § 61 Asylgesetz 2005 in der bis geltenden Fassung (AsylG 2005) hat der Asylgerichtshof in Senaten oder durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes entschieden. Dabei war der Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz iVm § 73 Abs. 1 AVG verpflichtet, über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
Mit Wirksamkeit vom wurde das Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet, das an die Stelle des Asylgerichtshofes trat (vgl. Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Dementsprechend normiert § 38 Abs. 1 VwGG, dass ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist entschieden hat.
Angesichts der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts per kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist des Asylgerichtshofes einzurechnen wäre, ist nicht normiert. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 75 Abs. 19 AsylG 2005, wonach alle mit Ablauf des beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab dem vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen sind.
Daran ändert auch die in den Erläuterungen zu Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG angesprochene "Behördenkontinuität" (vgl. dazu Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kommentar (2013), 159, RZ 9 zu Art. 151 Abs. 51 B-VG) nichts, da für die Annahme, das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht müsse sich als Rechtsnachfolger des Asylgerichtshofes dessen allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht anrechnen lassen und wäre damit allenfalls bereits mit dem ersten Tag seiner Einrichtung säumig, eine ausdrückliche Übergangsregelung zu erwarten gewesen wäre, die nicht getroffen wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2000/12/0111; sowie vom , Zl. 2003/17/0074).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungsfrist erst mit Ablauf des endet.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß den §§ 30b Abs. 1 iVm 34 Abs. 1 und 38 Abs. 4 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014010002.F00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-49975