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VwGH 16.10.2013, AW 2013/17/0045

VwGH 16.10.2013, AW 2013/17/0045

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Vorschreibung der Kriegsopferabgabe für das Jahr 2012 - Die Antragstellerin räumt ein, im Fall der Abweisung des Aufschiebungsantrags Zahlungsunfähigkeit - wenn auch ausschließlich - auf Grund der bekämpften Abgaben zu befürchten. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2011/16/0080, mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C GmbH, vertreten durch W T Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-241.184, betreffend Vorschreibung der Kriegsopferabgabe für das Jahr 2012, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/17/0644 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei die Abweisung ihrer Berufungen gegen die Vorschreibung der Kriegsopferabgabe für das Jahr 2012 samt Säumniszuschlägen in der Höhe von EUR 5.728.004,88.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, es ergebe sich bereits aus der Beschwerde, dass der angefochtene Bescheid offenkundig rechtswidrig sei. Es gehe nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell und einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung so lange zu belasten bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt sei.

Würde keine aufschiebende Wirkung gewährt, so wäre die Effektivität des Rechtsschutzes nicht mehr gegeben. Nachdem mit dem angefochtenen Bescheid nur für ein einziges Jahr die Haftung für EUR 5,7 Mio an Kriegsopferabgaben vorgeschrieben worden sei, bräuchte die Antragstellerin nach einer Vollstreckung dieses Bescheides die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gar nicht mehr abzuwarten, sondern könnte sogleich alle 650 Arbeitnehmer in Österreich beim AMS zur Kündigung anmelden.

Zwingende öffentliche Interessen stünden nicht entgegen. Vielmehr gelte es die Erhaltung von 650 Arbeitsplätzen als im öffentlichen Interesse gelegen zu berücksichtigen. Die gebotene Interessenabwägung falle sohin zu Gunsten der Antragstellerin aus.

Mit Schriftsatz vom erstattete die Antragstellerin eine Ergänzung zu ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung und brachte vor, laut ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2012 ergebe sich ein Geldfluss vor Abgaben im Monat von EUR 281.598,49. Allein die Kriegsopferabgabe von monatlich EUR 467.974,25 führe zu einer Finanzierungslücke von EUR 186.375,76 und zu einem Finanzierungsbedarf von EUR 2.236.509,12 im Jahr. Von einem Kreditinstitut sei keine Finanzierung zu erwarten, weil die Antragstellerin mit einem negativen Eigenkapital von - EUR 60 Mio bilanziere. Zu ihren aktuellen Bestandskonten erstattete die Antragstellerin das Vorbringen, sie verfüge derzeit über Kassenbestände und Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von etwa EUR 125.000,-. Diesen stünden kurzfristige Verbindlichkeiten, wie

z. B. Lieferverbindlichkeiten in Höhe von EUR 294.676,58 gegenüber. Ohne Zuerkennung aufschiebender Wirkung könne der angefochtene Bescheid jederzeit vollstreckt werden. Die Antragstellerin könne EUR 6 Mio nicht aufbringen, somit drohe Zahlungsunfähigkeit und es müsse Insolvenz angemeldet sowie die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von der bevorstehenden Kündigung der 343 Arbeitnehmer der Antragstellerin verständigt werden. In weiterer Folge sei mit einer Insolvenz der gesamten Unternehmensgruppe und einer Kündigung von insgesamt 650 Arbeitnehmern zu rechnen.

Die Einbringlichkeit sei nicht gefährdet, weil die Überschuldung der Antragstellerin und die drohende Zahlungsunfähigkeit nur auf den bestrittenen Abgaben - einschließlich der ebenso bekämpften Glückspielabgabe und der Vergnügungssteuer - beruhe.

Mit der weiteren Ergänzung vom präzisierte die Antragstellerin die zuletzt bekannt gewordene Höhe der vorgeschriebenen Vergnügungssteuer mit insgesamt EUR 5.727.495,57 und brachte dazu vor, dass dagegen Berufung erhoben werde und diese noch nicht fällig sei. Somit drohe aus dieser Forderung keine Zahlungsunfähigkeit.

Die belangte Behörde erstattete dazu eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen monierte, dass die Antragstellerin, obwohl sie beim Umsatz und bei der Arbeitnehmeranzahl die dafür festgesetzte Größenklasse überschreite, nur einen Jahresabschluss als kleine GmbH im Sinn des § 221 Abs. 1 UGB und diesen nur für das Geschäftsjahr 2011 aber nicht für 2012 vorgelegt habe. Es wäre aber die Offenlegung eines aktuellen und wesentlich ausführlicheren Jahresabschlusses als mittelgroße Kapitalgesellschaft samt Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers erforderlich gewesen. Die Gewinn- und Verlustrechnung sei wegen des sich daraus ergebenden Durchschnittsbruttolohns von EUR 972,- je Arbeitnehmer nicht schlüssig. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich eine außerordentlich geringe Eigenmittelquote im Sinn des § 23 URG, weshalb von einer Insolvenzgefahr der Antragstellerin auszugehen sei. Dies könne zu endgültigen Forderungsverlusten der belangten Behörde führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspreche.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/17/0015).

Ausreichende Angaben im dargelegten Sinn enthält der vorliegende Antrag nicht. Ausgehend von den vorgebrachten aktuellen Bestandskonten stünden Kassenbestände und Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von EUR 125.000,- kurzfristigen Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 294.676,58 gegenüber, womit bereits Zahlungsunfähigkeit anzunehmen wäre. Wenn sich die Antragstellerin andererseits zur Deckung laufender Verbindlichkeiten auf einen "monatlichen Spielraum" von EUR 281.598,49 vor Abgaben beruft, so leitete sie diesen Betrag aus der Gewinn- und Verlustrechnung ab, welche - nach der Darstellung der Antragstellerin - für das Jahr 2012 ein Ergebnis vor Abgaben in der Höhe von EUR 3.379.181,82 ergibt. Auf dieselbe Art ist dieser Urkunde für das Jahr 2011 ein Ergebnis vor Abgaben in der Höhe von EUR 2.346.046,33 zu entnehmen. Im vorgelegten Jahresabschluss für das Jahr 2011 führte die Antragstellerin zur Entkräftung eines Überschuldungsverdachts aus, für die Kriegsopferabgabe und die Vergnügungssteuer betreffend die Jahre 2010 und 2011 EUR 13.806.884,30 rückgestellt zu haben und die ihr vorgeschriebene Glückspielabgabe für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 46.531.883,08 mit - noch anhängiger - Berufung bekämpft zu haben sowie diese allenfalls auch vor dem Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde anzufechten. Außer diesen - noch nicht beglichenen Abgaben - stellte die Antragstellerin lediglich die Körperschaftssteuer von jeweils EUR 1.750,- für die Jahre 2011 und 2012 dar. Wie die Antragstellerin die oben genannten Ergebnisse vor Abgaben dieser beiden Jahre von über EUR 5,7 Mio verwendete, kann ihren Anträgen nicht entnommen werden. Die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin sind daher nicht mit der für eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erforderlichen Sicherheit glaubhaft gemacht worden.

Darüber hinaus räumt die Antragstellerin selbst ein, im Fall der Abweisung des Aufschiebungsantrags Zahlungsunfähigkeit - wenn auch ausschließlich - auf Grund der bekämpften Abgaben zu befürchten. Würde nun bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa den bereits von der belangten Behörde zitierten hg. Beschluss vom , Zl. AW 2011/16/0080, mwN).

Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht
Zwingende öffentliche Interessen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013170045.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-49973