Suchen Hilfe
VwGH 21.03.2014, AW 2013/15/0040

VwGH 21.03.2014, AW 2013/15/0040

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der V AG, vertreten durch die Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0232-G/13, betreffend Körperschaftsteuer 2007, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/15/0289 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (iVm § 79 Abs. 11 VwGG) unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine gesamten Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.

Die Antragstellerin trägt vor, dass ihr mit dem angefochtenen Bescheid eine Körperschaftsteuer in Höhe von 1,729.099,81 EUR auferlegt werde und sie über liquide Mittel von 560.607,78 EUR verfüge und ein vollständiger Abfluss der vorhandenen Zahlungsmittel ihre unmittelbare Zahlungsunfähigkeit nach sich ziehen würde. An Aktivvermögen verfüge sie über Anteile an einem verbundenen Unternehmen und zwei Immobilienprojektgesellschaften. Die Anteile am verbundenen Unternehmen seien praktisch unverkäuflich. Die vorzeitige Verwertung der Beteiligungen an den Immobiliengesellschaften wäre mit enormen Verlusten verbunden und würde den geplanten Geschäftserfolg zunichtemachen. Das Umlaufvermögen bestehe aus langfristigen Forderungen, die weder fällig gestellt noch im Wege des Factoring oder eines ähnlichen Bankgeschäftes verwertet oder auch nur belehnt werden könnten. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres 2013 ergebe sich ein negatives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 763.272,23 EUR, welches primär auf Anlaufverluste im Zuge der begleitenden Umsetzung der Immobilienprojekte zurückzuführen sei. Während ein negatives Ergebnis in dieser verglichen zur Bilanzsumme moderaten Größenordnung die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährde, gestatte es die Bedienung der Abgabenschuld, auch bei Gewährung von Zahlungserleichterungen wie etwa Ratenzahlungen, nicht.

Durch die nicht weiter untermauerten Behauptungen, die vorzeitige Verwertung der Beteiligungen an den Immobiliengesellschaften wäre mit enormen Verlusten verbunden und die bestehenden langfristigen Forderungen könnten weder fällig gestellt noch im Wege des Factoring oder eines ähnlichen Bankgeschäftes verwertet oder auch nur belehnt werden, wird die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung schon deswegen nicht dargetan, weil die Antragstellerin über liquide Mittel von 560.607,78 EUR verfügt, die ihr bei Gewährung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung, Stundung) eine Bedienung der Abgabenschuld gestatten. Dass ihr keine Zahlungserleichterungen bewilligt werden könnten, behauptet die Antragstellerin nicht und geht, soweit ersichtlich, auch von Gewinnen aus der laufenden Geschäftstätigkeit aus, zumal es sich bei dem im Geschäftsjahr 2013 realisierte Verlust laut Antrag um einen Anlaufverlust handle.

Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre es der Abgabenbehörde (im Falle der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld durch weitere außerplanmäßige Verluste) nicht möglich, notwendige Sicherheiten zu erwerben oder auf neu auftauchendes Vermögen der Antragstellerin zu greifen. Dies könnte zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , AW 2012/13/0035, und vom , 2011/16/0051).

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht
Zwingende öffentliche Interessen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013150040.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-49972