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VwGH 04.12.2013, AW 2013/15/0037

VwGH 04.12.2013, AW 2013/15/0037

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. J, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/1131-L/07, betreffend Einkommensteuer 2002, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/15/0276 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , VwSlg. 10.381/A). Der vorliegende Antrag enthält keine derart bestimmten Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte.

Zudem wird im Antrag insbesondere auch nicht ausgeführt, inwieweit dem Beschwerdeführer nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung bewilligt werden könnte (vgl. § 212a BAO und etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 2008/13/0029, und vom , Zl. AW 2011/13/0014, oder den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1181/99). Nach der hg. Rechtsprechung ist auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 96/17/0324, vom , Zl. AW 97/17/0005, vom , Zl. AW 2000/17/0029, vom , Zl. AW 2001/17/0041, vom , Zl. AW 2001/17/0047, oder vom , Zl. AW 2007/17/0007).

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §212a;
EStG 1988;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Unverhältnismäßiger Nachteil
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013150037.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-49970