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VwGH 09.10.2013, AW 2013/10/0036

VwGH 09.10.2013, AW 2013/10/0036

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - naturschutzbehördliche Bewilligung - Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen. Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" für die Beschwerdeführerin (hier Salzburger Landesregierung) läge daher in Ansehung der durch das Salzburger Naturschutzgesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung dieser Interessen infolge Realisierung des bewilligten Projekts - und zwar bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - konkret zu befürchten wäre, wobei für diese Beurteilung u.a. auch maßgeblich ist, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können. Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 2011/10/0016, vom , Zl. AW 2010/10/0027, und vom , Zl. AW 2010/10/0002).
Normen
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
RS 2
Nichtstattgebung - naturschutzbehördliche Bewilligung - Art. 9 Abs. 4 Aarhus Konvention kann nicht dahin gedeutet werden kann, dass im Anwendungsbereich der Konvention der vom Verwaltungsgerichtshof gewährte Rechtsschutz nur dann angemessen und effektiv ist, wenn einer Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Wenn die innerstaatliche Regelung betreffend die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG einerseits auf das Nichtvorliegen zwingender öffentlicher Interessen, die der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, bzw. auf die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen den in Frage kommenden öffentlichen Interessen und der auf Seiten der Beschwerdeführer und Mitbeteiligter gegebenen Interessenlage abstellt, steht dies mit Art. 9 Abs. 4 Aarhus-Konvention nicht im Widerspruch (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2010/06/0001).
Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 3
Nichtstattgebung - Genehmigung der Überlassung von Frequenznutzungsrechten sowie Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur - Auch bei Anwendung der vom EuGH entwickelten Grundsätze für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl den hg Beschluss vom , AW 2010/17/0015, samt weiteren Hinweisen) ist nicht nur zu prüfen, ob die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird, sondern auch, ob die beantragten Maßnahmen in dem Sinn dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkung entfalten müssen. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl , Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, sowie insbesondere auch das Urteil der Großen Kammer des , Unibet), nicht aber, dass einem Rechtsbehelf automatisch (unabhängig von sonstigen Gegebenheiten) aufschiebende Wirkung zukommt oder dass ihm jedenfalls - ohne Durchführung der in § 30 Abs 2 VwGG vorgesehenen Abwägung - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre (vgl den hg Beschluss vom , AW 2011/03/0041.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2012/03/0049 B RS 1 (Hier betreffend Nichtstattgebung - naturschutzbehördliche Bewilligung)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Salzburger Landesumweltanwaltschaft in Salzburg, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21301-RI/956/43-2013, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: E, vertreten durch N & P Rechtsanwälte GmbH ), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/10/0176 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Betriebserweiterung der Firmen M GmbH und P GmbH & Co KG auf dem Grundstück Nr. 1037/1, KG X, nach Maßgabe näher genannter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von im Einzelnen genannten Auflagen, Bedingungen und Ersatzleistungen erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 2013/10/0176 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag - auf das Wesentlichste zusammengefasst - damit, dass die von der Beschwerdeführerin vertretenen Naturschutzinteressen durch den angefochtenen Bescheid "durch Nichtabschätzbarkeit sämtlicher Auswirkungen im Zeitpunkt der Entscheidung" wesentlich verletzt bzw. beeinträchtigt würden. Als ein "konkret zu befürchtender Nachteil" sei es anzusehen, dass die belangte Behörde zwar den Baubeginn im Sinne des naturschutzrechtlich bewilligten Eingriffes in die betroffenen Schutzgüter an die Erfüllung aller Bedingungen und die Umsetzung der Auflagen, eingriffsmindernden Maßnahmen und Ersatzmaßnahmen geknüpft habe, nicht aber an die Erfüllung sämtlicher vorgeschriebener "Monitoring-Verpflichtungen". Die im angefochtenen Bescheid (in Punkt I.2.3.2.) vorgesehene Maßnahme des Umbaus der bestehenden Unterführung des A-Baches, die nach dem (dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden) Gutachten die entscheidende Maßnahme zur besseren Anbindung anderer Lebensräume jenseits der Alpenstraße für verschiedenste geschützte und vom Verlust von 2,6 ha Lebensraum betroffene Arten, insbesondere der Äskulapnatter, darstelle, sei zwar vor Eingriffsbeginn ("Baubeginn") zu errichten, diese Maßnahme müsse aber nicht praktisch wirksam sein. Werde daher eine Querungshilfe als vorgeschriebene Ersatzleistung vor Baubeginn errichtet und dann im Zuge des Baues der Lebensraum der Äskulapnatter zerstört, und stelle sich erst nachträglich heraus, dass die Querungshilfe praktisch unwirksam sei, dann sei mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes jedenfalls der lokalen Population zu rechnen. Die Zerstörung des Lebensraumes sei unwiederbringlich und nicht mehr herstellbar, eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes geschützter Arten, eine Vernichtung von deren Lebensräumen bzw. von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sei nicht wiederherstellbar. Allenfalls seien diese Lebensräume in Jahrzehnten durch die Wiederherstellung eines Auwaldes und die Wiederbesiedlung durch allenfalls verbliebene Individuen wiederherzustellen.

Ein weiterer "konkret zu befürchtender Nachteil" liege darin, dass nach der Vorschreibung in Punkt I.2.2.5. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Schlägerung der Fichtenbestände auf den Erweiterungsflächen keine Freigabepflicht durch die ökologische Bauaufsicht bestehe. Bei den Schlägerungsmaßnahmen seien die Fortpflanzungsstätten nicht zu untersuchen und Eier und Jungtiere nicht zu übersiedeln. Da auch in diesem Bereich geschützte Tier- bzw. Pflanzenarten nachgewiesen worden seien, würden diese Arten durch Umwerfen der großen und schweren Bäume, Befahren mit schwerem Gerät bzw. Hinausziehen der Stämme unwiederbringlich vernichtet.

Weiters wird im Aufschiebungsantrag mit näheren Darlegungen ausgeführt, Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, BGBl. III Nr. 88/2005 ("Aarhus-Konvention") bzw. das unionsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes gebiete die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte vor, dem stünden insoweit zwingende öffentliche Interessen entgegen, als die Gefahr des Verlustes von Arbeitsplätzen und einer massiven Beeinträchtigung regionalwirtschaftlicher Interessen bei einer Standortverlegung von zwei Leitbetrieben des Landes Salzburg bestehe. Eine Standortverlegung sei zu befürchten, wenn noch ein jahrelanges Verfahren drohe. Zudem unterlasse es die Beschwerdeführerin, diejenigen Umstände darzulegen, die konkret beweisen könnten, dass es tatsächlich durch die Ausübung der Berechtigung im Sinne der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Ersatzleistungen zu einer maßgeblichen Gefährdung oder Vernichtung von Pflanzen- oder Tierarten kommen könnte.

Auch die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Bedacht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 2013/05/0011, vom , Zl. AW 2012/07/0059, und vom , Zl. AW 2011/07/0065).

Wie der Verwaltungsgerichtshof überdies in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenslage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 2011/10/0016, vom , Zl. AW 2010/10/0058, und vom , Zl. AW 2010/10/0027).

Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgeht, es bestehe an einer sofortigen, keinerlei Aufschub duldenden Umsetzung des angefochtenen Bescheides kein zwingendes öffentliches Interesse im dargelegten Sinn, ist damit für den Aufschiebungsantrag nichts gewonnen. Diesfalls ist nämlich in die Interessenabwägung einzutreten, die entscheidend von den im Aufschiebungsantrag zur Darlegung des "unverhältnismäßigen Nachteiles" vorgebrachten konkreten Angaben abhängt:

Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen. Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" für die Beschwerdeführerin läge daher in Ansehung der durch das Salzburger Naturschutzgesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung dieser Interessen infolge Realisierung des bewilligten Projekts - und zwar bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - konkret zu befürchten wäre, wobei für diese Beurteilung u.a. auch maßgeblich ist, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können. Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 2011/10/0016, vom , Zl. AW 2010/10/0027, und vom , Zl. AW 2010/10/0002).

Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben betreffend die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ab. Was die von der Beschwerdeführerin in diesem Punkt zunächst ins Treffen geführte "unwiederbringliche und nicht mehr herstellbare" Zerstörung des Lebensraumes geschützter Arten, insbesondere der Äskulapnatter, anbelangt, so basiert diese Befürchtung nach den Ausführungen im Aufschiebungsantrag zunächst auf der Annahme, dass sich die vorgeschriebene Maßnahme lt. Pkt. I.2.3.2. (Umbau der bestehenden Unterführung des A-Baches) als "praktisch unwirksam" erweisen sollte. Dass und aus welchen Gründen mit einer derartigen Unwirksamkeit zu rechnen ist, wird allerdings nicht dargelegt. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin selbst auf die Möglichkeit, durch die Wiederherstellung eines Auwaldes und die Wiederbesiedlung durch verbliebene Individuen die betroffenen Lebensräume wiederherzustellen, sodass auch nicht dargetan wurde, dass tatsächlich eine "unwiederbringliche und nicht mehr herstellbare" Zerstörung vorliegt.

Soweit die Beschwerdeführerin weiters eine Vernichtung von geschützten Tier- bzw. Pflanzenarten dadurch befürchtet, dass hinsichtlich der Schlägerung der Fichtenbestände auf den Erweiterungsflächen keine Freigabepflicht durch die ökologische Bauaufsicht angeordnet worden sei bzw. bei diesen Schlägerungsmaßnahmen die Fortpflanzungsstätten nicht zu untersuchen bzw. Eier und Jungtiere nicht zu übersiedeln seien, so wird - unbeschadet der Frage, ob dem angefochtenen Bescheid überhaupt der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Inhalt zu entnehmen ist - nicht konkret dargetan, dass und inwieweit vor dem Hintergrund sämtlicher im angefochtenen Bescheid angeordneten Auflagen und Bedingungen betreffend den Pflanzen- und Tierartenschutz (Punkte I.2.1. und I.2.2.), die nach der von vornherein nicht als unschlüssig zu erkennenden Annahme der belangten Behörde in ihrer Gesamtheit eine maßgebliche Beeinträchtigung geschützter Tier- bzw. Pflanzenarten hintanzuhalten in der Lage sind, dennoch mit den von der Beschwerdeführerin befürchteten Konsequenzen zu rechnen wäre.

Die Beschwerdeführerin hat daher mit ihrem Vorbringen nicht konkret aufgezeigt, dass den geschützten Gütern aus der Gebrauchnahme des angefochtenen Bescheides - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich für ihren Standpunkt Art. 9 Abs. 4 Aarhus-Konvention bzw. das unionsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes ins Treffen zu führen sucht, ist - ungeachtet der Frage, ob das vorliegende Projekt überhaupt vom sachlichen Anwendungsbereich der Aarhus-Konvention umfasst ist - darauf hinzuweisen, dass Art. 9 Abs. 4 Aarhus Konvention nicht dahin gedeutet werden kann, dass im Anwendungsbereich der Konvention der vom Verwaltungsgerichtshof gewährte Rechtsschutz nur dann angemessen und effektiv ist, wenn einer Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Wenn die innerstaatliche Regelung betreffend die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG einerseits auf das Nichtvorliegen zwingender öffentlicher Interessen, die der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, bzw. auf die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen den in Frage kommenden öffentlichen Interessen und der auf Seiten der Beschwerdeführer und Mitbeteiligter gegebenen Interessenlage abstellt, steht dies mit dem genannten Art. 9 Abs. 4 Aarhus-Konvention nicht im Widerspruch (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2010/06/0001). Auch bei Anwendung der vom EuGH entwickelten Grundsätze für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht nur zu prüfen, ob die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird, sondern auch, ob die beantragten Maßnahmen in dem Sinn dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkung entfalten müssen. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen, nicht aber, dass einem Rechtsbehelf automatisch (unabhängig von sonstigen Gegebenheiten) aufschiebende Wirkung zukommt oder dass ihm jedenfalls - ohne Durchführung der in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Abwägung - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 2013/11/0013, und vom , Zl. AW 2012/03/0049, mwN).

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am

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32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs4;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz
Interessenabwägung
Unverhältnismäßiger Nachteil
Zwingende öffentliche Interessen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013100036.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-49968