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VwGH 02.12.2013, AW 2013/08/0091

VwGH 02.12.2013, AW 2013/08/0091

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte G K Partnerschafts KG, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-1620/753-2013, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/08/0260 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10381/A). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2010/08/0003)

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Gesellschaft auf Grund der Pflichtversicherung zweier Dienstnehmer zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge samt Verzugszinsen verpflichtet.

Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet sie damit, dass durch die Bezahlung der geforderten Beiträge der Fortbetrieb ihres Unternehmens gefährdet wäre, da laufend Dispositionen getroffen werden müssten. Die Zahlung stelle eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung dar, welche nicht nur eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der beschwerdeführenden Gesellschaft, sondern auch eine solche für alle bei ihr beschäftigten Personen darstellen würde.

Damit ist die beschwerdeführende Gesellschaft ihrer Konkretisierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ASVG;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Unverhältnismäßiger Nachteil
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013080091.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-49966