VwGH 18.02.2014, AW 2013/07/0080
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §30 Abs2; WRG 1959 §112 Abs2; WRG 1959 §72 Abs1 litb; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Auferlegung von Duldungsverpflichtungen an die Beschwerdeführer hinsichtlich der Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage und Verlängerung der Baufertigstellungsfrist für die genannte der mitbeteiligten Partei zur Errichtung und zum Betrieb bewilligte Anlage - Die Errichtung der wasserrechtlich bewilligten Abwasserreinigungsanlage, die die derzeit vorhandene 3-Kammer-Absetz- und Schlammspeicheranlage mit anschließender Versickerung in den Untergrund ersetzen soll, dient dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer. Das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer ist in hohem Maße schützenswert, stellt aber kein zwingendes öffentliches Interesse dar. Für die Einstufung dieses Interesses als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG bedürfte es nämlich des Hinzutretens weiterer Umstände, wie etwa der erforderlichen Abwehr einer drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , AW 87/07/0050, uam). Solche Feststellungen wurden im angefochtenen Bescheid aber nicht getroffen. Der Aufschiebungsantrag scheitert daher nicht am Entgegenstehen zwingender öffentlicher Interessen. Daraus ist für die Beschwerdeführer allerdings nichts zu gewinnen. Bei der weiters vorzunehmenden Interessensabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG sind dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile gegenüber zu stellen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte zur Verlängerung des Zustands, in dem die Abwässer weiterhin über die bisher bestehende 3-Kammer-Absetz- und Schlammspeicheranlage mit anschließender Versickerung in den Untergrund erfolgen würde. Eine weitere Aufrechterhaltung dieses Zustandes widerspräche dem öffentlichen Interesse. |
Normen | VwGG §30 Abs2; WRG 1959 §112 Abs2; WRG 1959 §72 Abs1 litb; |
RS 2 | Nichtstattgebung - Auferlegung von Duldungsverpflichtungen an die Beschwerdeführer hinsichtlich der Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage und Verlängerung der Baufertigstellungsfrist für die genannte der mitbeteiligten Partei zur Errichtung und zum Betrieb bewilligte Anlage - Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von einem rechtskonformen Verhalten aller betroffenen Parteien auszugehen; zudem ist die mitbeteiligte Partei bei der Ausübung der ihr eingeräumten Berechtigung an das Gebot der schonenden Ausübung von Dienstbarkeiten gebunden (vgl. den hg. Beschluss vom , AW 2007/07/0045). Vermeintlich rechtsmissbräuchliches Verhalten kann somit bei der Beurteilung der mit der sofortigen Vollstreckung verbundenen Nachteile nicht berücksichtigt werden. Die Realisierung der bewilligten Einrichtung einer zweifellos im öffentlichen Interesse gelegenen Abwasserbeseitigungsanlage überwiegt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die von den Beschwerdeführern in ihrem Aufschiebungsantrag geltend gemachten, allenfalls zu erwartenden Staub- und Lärmimmissionen (vgl. den hg. Beschluss vom , AW 1989/05/0008). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des J und
2. der Bringungsgemeinschaft A, vertreten durch den Obmann J, beide vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer, Paumgarten, Naschberger und Partner, Josef-Egger-Straße 3, 6330 Kufstein, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom , Zl. IIIa1-W-60.257/3, betreffend Einräumung von Duldungsverpflichtungen und Verlängerung der Baufrist erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0243 protokollierten Beschwerde (mitbeteiligte Partei: D, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Barbara Lässer, Dr. Christian Klotz, Mag. Claudia Lantos, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft K (BH) erteilte mit rechtskräftigem Bescheid vom der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage und setzte die Fertigstellungsfrist für die Anlage mit fest. Diese Frist wurde mit Bescheid der BH vom bis verlängert. Die mitbeteiligte Partei brachte rechtzeitig einen Antrag auf weitere Fristverlängerung ein und beantragte die "Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 72 WRG 1959."
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtete die BH mit Bescheid vom gemäß § 72 Abs. 1 lit. b WRG 1959 den Erstbeschwerdeführer als Eigentümer näher genannter Grundstücke und die beschwerdeführende Bringungsgemeinschaft als Erhalterin des Bringungsweges A (einschließlich des R-Weges), zum Zwecke der Errichtung der wasserrechtlich bewilligten Abwasserreinigungsanlage die Benützung der genannten Grundstücke sowie das Befahren der über diese Grundstücke führenden Güterwege für den Transport der erforderlichen Personen, Geräte und Materialen unter Vorschreibungen von Nebenbestimmungen zu dulden. Unter einem wurde der Zweitbeschwerdeführerin für die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme der Güterwege eine einmalige Entschädigung zugesprochen. Weiters wurde gemäß § 112 Abs. 2 WRG 1959 die Baufertigstellungsfrist für die Abwasserbeseitigungsanlage bis verlängert.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin Berufung, über die mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom insoweit entschieden wurde, als die Duldungsverpflichtungen näher konkretisiert, im Übrigen die Berufung aber als unbegründet abgewiesen wurde. Insoweit sich die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Verlängerung der Fertigstellungsfrist richtete, wurde sie mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführer mit Beschluss vom , B 244/2013-8, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Ihren Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründeten sie damit, dass zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegenstünden. Vielmehr entstünden durch den Beginn der Bauführung den Beschwerdeführern und der angrenzenden Bevölkerung unverhältnismäßige und unwiederbringliche Nachteile und Schäden. So komme es zu erhöhter Verkehrs-, Lärm- und Staubbelastung für die Beschwerdeführer sowie die umliegende Bevölkerung. Es würden massive Flurschäden und Fahrbahnschäden verursacht. Die Güterwege seien für derart schweren Verkehr mit Baustellenfahrzeugen nicht geeignet und ausgelegt. Sie seien nur einspurig befahrbar und es komme zu einer kaum bewältigbaren Verkehrssituation. Eine gesetzwidrige Bauführung hätte jedenfalls erhebliche Beeinträchtigungen der psychischen und physischen Gesundheit der umliegenden Bevölkerung (Lärm-, Staub- und Feinstaubbelästigung) sowie Verunreinigungen der Luft zu Folge. Es werde zudem eine nicht mehr dem derzeitigen Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigungsanlage errichtet, weil sich seit dem Jahr 2005 der Stand der Technik erheblich geändert habe. Dieser Umstand werde im Falle der Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage überhaupt nicht berücksichtigt. Dies bedeute, dass eine erhebliche Gefahr für das unterhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführer befindliche Quellwasser bestünde, welches als Trinkwasser sowie als Tränke der Tiere des Hofes des Erstbeschwerdeführers diene. Die Trinkwasserqualität könne durch die derzeit bewilligte Anlage nämlich nicht garantiert werden. Es drohten sohin nicht wiedergutzumachende Nachteile, die geeignet seien, den vom Verwaltungsgerichtshof zu klärenden Rechtschutz zu beeinträchtigen. Für den Beschwerdeführer sowie die umliegende Bevölkerung entstünden jedenfalls unverhältnismäßige Nachteile.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol, welches gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde ins Verfahren eintrat, erstattete eine Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag und brachte vor, ein besonderes öffentliches Interesse liege in der Reinhaltung der Gewässer und damit naturgemäß auch in der Wiederherstellung eines höheren Reinheitsgrades bereits erheblich verschmutzter Gewässer. Mit dem wasserrechtlich bewilligten Projekt werde ein Missstand betreffend die Abwasserentsorgung beseitigt. Die bisherige 3-Kammer-Absetz- und Schlammspeicheranlage mit anschließender Versickerung in den Untergrund entspreche nicht dem Stand der Technik. Die Errichtung der mechanisch-biologischen Abwasserreinigungsanlage sei notwendig um eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abwässer sicherzustellen. Dazu seien die Inanspruchnahme der Grundstücke der Beschwerdeführer notwendig; das öffentliche Interesse an einer geordneten Abwasserbeseitigung sei höherwertig zu qualifizieren als die den Eigentümern der Grundstücke zugefügten Nachteile durch eine Duldungsverpflichtung gemäß § 72 WRG 1959, die auf eine Bauzeit von max. 4 Wochen eingeschränkt sei.
Auch die mitbeteiligte Partei nahm zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung und brachte vor, dieser stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen. Der Erstbeschwerdeführer selbst hätte das Einschreiten der Behörde im Zusammenhang mit der Kläranlage des Gebäudes veranlasst, weil die bestehende Abwasserbeseitigungsanlage nicht mehr den technischen Erfordernissen entspräche. Würde die daraufhin bewilligte Kläranlage aufgrund der aufschiebenden Wirkung wiederrum nicht errichtet werden können, so bestehe die Gefahr einer negativen Beeinflussung der Umwelt. Ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer sei mit dem Vollzug des Bescheides nicht verbunden (wird näher ausgeführt).
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Vorauszuschicken ist, dass sich aus der Begründung des Aufschiebungsantrages ergibt, dass sich dieser nur gegen den Teil des angefochtenen Bescheides richtet, mit dem im Instanzenzug die Duldungsverpflichtung gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochen wurde.
Die Errichtung der wasserrechtlich bewilligten Abwasserreinigungsanlage, die die derzeit vorhandene 3-Kammer-Absetz- und Schlammspeicheranlage mit anschließender Versickerung in den Untergrund ersetzen soll, dient dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer. Das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer ist in hohem Maße schützenswert, stellt aber kein zwingendes öffentliches Interesse dar. Für die Einstufung dieses Interesses als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG bedürfte es nämlich des Hinzutretens weiterer Umstände, wie etwa der erforderlichen Abwehr einer drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , AW 87/07/0050, uam). Solche Feststellungen wurden im angefochtenen Bescheid aber nicht getroffen.
Der Aufschiebungsantrag scheitert daher nicht am Entgegenstehen zwingender öffentlicher Interessen. Daraus ist für die Beschwerdeführer allerdings nichts zu gewinnen.
Bei der weiters vorzunehmenden Interessensabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG sind dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile gegenüber zu stellen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte zur Verlängerung des Zustands, in dem die Abwässer weiterhin über die bisher bestehende 3-Kammer-Absetz- und Schlammspeicheranlage mit anschließender Versickerung in den Untergrund erfolgen würde. Eine weitere Aufrechterhaltung dieses Zustandes widerspräche aber dem öffentlichen Interesse.
Die Beschwerdeführer machen nun unverhältnismäßige Nachteile im Falle des Vollzugs des angefochtenen Bescheides "für sie und für die angrenzende Bevölkerung" geltend. Dabei übersehen sie aber, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann in Frage kommt, wenn für sie selbst und nicht für Dritte mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Auf Nachteile "für die angrenzende Bevölkerung" kommt es dabei nicht an.
Auch die Ausführungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung, zu deren Umsetzung die Duldungsverpflichtung ausgesprochen wurde, gehen am Gegenstand des hier vorliegenden Verwaltungsverfahrens vorbei. Der Bewilligungsbescheid der BH vom ist rechtskräftig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Duldungsbescheides hätte keine Auswirkungen auf den Inhalt des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides.
Entscheidend ist vielmehr, welche Nachteile mit dem Vollzug des angefochten Bescheides für die Beschwerdeführer einhergingen. Die Duldungsverpflichtung, um deren Aufschub es geht, wurde detailliert formuliert und beschränkt die Dauer des Befahrens der genannten Wege, die Dauer der Bauarbeiten, die Anzahl und die Schwere der Transporte und legt ausdrücklich fest, dass die an den Güterwegen entstandenen Schäden unverzüglich wieder zu beheben sind. Eine Beweissicherung in Bezug auf den Zustand des Weges wurde angeordnet. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde zudem eine Entschädigung zugesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von einem rechtskonformen Verhalten aller betroffenen Parteien auszugehen; zudem ist die mitbeteiligte Partei bei der Ausübung der ihr eingeräumten Berechtigung an das Gebot der schonenden Ausübung von Dienstbarkeiten gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom , AW 2007/07/0045). Vermeintlich rechtsmissbräuchliches Verhalten kann somit bei der Beurteilung der mit der sofortigen Vollstreckung verbundenen Nachteile nicht berücksichtigt werden.
Die Realisierung der bewilligten Einrichtung einer zweifellos im öffentlichen Interesse gelegenen Abwasserbeseitigungsanlage überwiegt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die von den Beschwerdeführern in ihrem Aufschiebungsantrag geltend gemachten, allenfalls zu erwartenden Staub- und Lärmimmissionen (vgl. den hg. Beschluss vom , AW 1989/05/0008).
Es bleibt offen, was die Beschwerdeführer meinen, wenn sie von "kaum bewältigbaren Verkehrssituationen" beim Befahren der Wege sprechen, handelt es sich doch vorliegendenfalls um typischerweise nicht stark befahrene Almwege, und um eine zeitraumbezogen stark eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit. Der Weg soll mit einem Traktorgespann und maximal für 10 Berg- und Talfahrten mit einem Fahrzeug der Kategorie bis 3,5 t befahren werden. Das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils wird mit diesem allgemeinen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
In Bezug auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Fahrbahnschäden ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Zustand der Güterwege beweiszusichern ist. Transporte sind nur bei Schönwetter und bei trockenen Straßenverhältnissen zulässig; Schäden sind zu beheben. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine Entschädigung zugesprochen. Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, dass für die Beschwerdeführer bei der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. in diesem Zusammenhang bereits den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 244/13-4).
Der Antrag erweist sich daher als unbegründet; ihm war gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am
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Normen | VwGG §30 Abs2; WRG 1959 §112 Abs2; WRG 1959 §72 Abs1 litb; |
Schlagworte | Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013070080.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-49965