VwGH 10.12.2013, AW 2013/07/0060
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | UVPG 2000; VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Bewilligung der "Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz" nach dem UVP-G 2000 - Eine beschwerdeführende Bürgerinitiative oder Umweltorganisation hat in einem Verfahren über einen von ihr gestellten Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen der von ihr als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter konkretisiert darzulegen, die nicht bereits in der von der belangten Behörde im angefochtenen Genehmigungsbescheid getroffenen, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Interessenabwägung berücksichtigt wurden, wobei diese Abwägung auf der Grundlage von Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden sein muss, die nach der Aktenlage nicht von vornherein als unzutreffend zu beurteilen sind (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , AW 2009/07/0009). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Bürgerinitiative Plattform "Rettet die Mur", 2. der BürgerInnen-Initiative "Energie-Effizienz zuerst!, 3. des Umweltdachverbands,
4. des Österreichischen Alpenvereins und 5. des Naturschutzverbandes Steiermark, alle vertreten durch Mörth Ecker Filzmaier Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Maiffredygasse 8/I, der gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 3A/2012/19-51, betreffend Bewilligung der "Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz" nach dem UVP-G 2000 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: Energie-Steiermark AG in Graz, vertreten durch O, H Rechtsanwälte GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0224 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Murkraftwerk Graz" auf Grundlage des UVP-G 2000 unter Auflagen erteilt.
Die beschwerdeführenden Parteien begründeten den mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides gegeben sei und diese Nachteile den Beschwerdeführern selbst drohten. Hinsichtlich der Bürgerinitiativen sei der für den Beschwerdeführer verbundene Nachteil als Eingriff in die in § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften und die dadurch geschützten Interessen zu verstehen; dies müsse auch für die anerkannten Umweltorganisationen gelten. Durch das Projekt erfolgten unstrittig erhebliche Umwelteingriffe. Auch wenn das Vorhaben positiv bewertet worden sei, so komme vor dem Hintergrund der thematisierten Eingriffe in die Umwelt der Frage besondere Bedeutung zu, ob künftig irreversible Eingriffe zu erwarten seien. Obwohl im , sogar Bodenversiegelungen weitgehend als umkehrbar angesehen worden seien, so könne dies nicht gleichermaßen auch für das gegenständliche Vorhaben gelten. Die Unterbrechung des Flusskontinuums und die dadurch bewirkte gänzliche Neugestaltung des Lebensraums sei auch - wenn man die Sinnhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit außer Betracht ließe - nicht umkehrbar. Unabhängig von den den Beschwerdeführern eingeräumten subjektiven Rechten seien im Rahmen der Interessensabwägung die zu erwartenden Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. Aufgrund der Stromübeschüsse am europäischen Strommarkt allerdings liege derzeit keine kritische Situation vor, welche die sofortige Umsetzung des Vorhabens bedingte. Zusammenfassend bestehe kein dringender Bedarf an der sofortigen Umsetzung. Im Falle der vollständigen Konsumation wären die Beschwerdeführer jedoch mit massiven Beeinträchtigungen konfrontiert. Auch die Güterabwägung müsste zugunsten der Beschwerdeführer ausfallen.
Die belangte Behörde nahm zu diesem Antrag keine Stellung.
Die mitbeteiligte Partei sprach sich in ihrer Stellungnahme vom mit näherer Begründung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Zum einen brachte sie ein ihrer Ansicht nach zwingendes öffentliches Interesse an der Umsetzung des angefochtenen Bescheides vor (Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie; unabdingbare Voraussetzung für die Errichtung des Zentralen Speicherkanals durch die Stadt Graz), zum anderen rügte sie die mangelnde Konkretisierung der Argumentation der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der behaupteten Irreversibilität des Eingriffs in die Umweltgüter. Weiters konkretisierte sie die für den Vollzug des angefochtenen Bescheides sprechenden Interessen bzw die mit dem Aufschub für sie verbundenen Nachteile.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zwingende öffentliche Interessen stehen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides nicht entgegen. Die von der mitbeteiligten Partei diesbezüglich ins Treffen gebrachten Interessen mögen öffentliche Interessen sein; es ist aber nicht erkennbar, dass es sich dabei um "zwingende" öffentliche Interessen handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. 10.381/A; ferner etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2006/04/0001, uvm).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und es haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom , Zl. AW 2008/05/0006, mwN; ferner etwa den Beschluss vom , Zl. AW 2008/07/0032, mwN).
Eine beschwerdeführende Bürgerinitiative oder Umweltorganisation hat daher in einem Verfahren über einen von ihr gestellten Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen der von ihr als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter konkretisiert darzulegen, die nicht bereits in der von der belangten Behörde im angefochtenen Genehmigungsbescheid getroffenen, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Interessenabwägung berücksichtigt wurden, wobei diese Abwägung auf der Grundlage von Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden sein muss, die nach der Aktenlage nicht von vornherein als unzutreffend zu beurteilen sind (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , AW 2009/07/0009).
Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrem Aufschiebungsantrag als sie treffenden Nachteil nun "die Unterbrechung des Flusskontinuums und die dadurch bewirkte gänzliche Neugestaltung des Lebensraums, was nicht umkehrbar sei," geltend. Eine nähere Konkretisierung dieser Nachteile und deren Unumkehrbarkeit erfolgt nicht.
Dieser behauptete Nachteil erscheint angesichts der Vielzahl der von der Erstbehörde aber auch von der belangten Behörde ausführlich geprüften Auswirkungen des Projekts als zu allgemein und unbestimmt. So bleibt offen, welche konkreten, mit der Unterbrechung des Flusskontinuums verbundenen und unumkehrbaren Nachteile die beschwerdeführenden Parteien überhaupt meinen.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf näher genannte und dargestellte Gutachten neben vielen anderen Aspekten auch mit der Unterbrechung des Flusskontinuums befasst und zB zu den im Verfahren behaupteten Beeinträchtigungen für den Huchenbestand, zur Frage der Eignung und Anzahl der Fischaufstiegshilfen (S. 55) und zum Aspekt der Verbauung freier Fließstrecken (S. 59) Stellung bezogen; sie hat jeweils näher begründet dargetan, aus welchen Gründen diese Einwände nicht gegen die Genehmigungsfähigkeit des Projektes sprachen. Es ist nicht erkennbar und wurde im Aufschiebungsantrag auch nicht behauptet, dass diese Aussagen auf der Grundlage von Sachverhaltsfeststellungen oder fachgutachterlichen Äußerungen getroffen wurden, die nach der Aktenlage von vornherein als unzutreffend oder unschlüssig zu beurteilen wären.
Im Hinblick darauf konnte dem Aufschiebungsantrag der beschwerdeführenden Parteien nicht stattgegeben werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | UVPG 2000; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013070060.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-49964