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VwGH 28.10.2013, AW 2013/07/0037

VwGH 28.10.2013, AW 2013/07/0037

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §66 Abs2;
GSLG Stmk;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Aufhebung und Zurückverweisung einer Angelegenheit nach dem Stmk GSLG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Erstbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Durch einen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG werden subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Unterbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, oder auf Beachtung der im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch ein solcher Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. unter anderem den hg. Beschluss vom , AW 2009/07/0029).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. ABT10-LAS17Ze1/2013-9, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung einer Angelegenheit nach dem Stmk GSLG (mitbeteiligte Partei: J, vertreten durch P & Partner Rechtsanwälte), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/07/0171 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Mitbeteiligte beantragte die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Steiermärkischen Güter- und Seilwegelandesgesetzs (Stmk GSLG) zum Zweck der Mitbenutzung des mit Bescheid vom errichteten Bringungsweges über die Grundstücke 7 und 6 je KG 63 zur Erschließung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes auf ihrem Grundstück 4 EZ. 45. Für dieses Gebäude war dem Mitbeteiligten die baurechtliche Bewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S. vom erteilt worden.

Mit Bescheid vom wies die Agrarbezirksbehörde für Steiermark (ABB) diesen Antrag des Mitbeteiligten ab. Die ABB begründete dies damit, dass auf die in Rede stehende Grundfläche derzeit nicht rechtlich abgesichert zugefahren werden könne, weshalb Bringungsnotstand vorliege. Es bestehe aber in Bezug auf den neu errichteten Geräteschuppen der Mitbeteiligten, der mit dem Bringungsrecht erschlossen werden solle, ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid der Gemeinde. Im baurechtlichen Verfahren sei festgehalten, dass die Zufahrt zu diesem Objekt entweder über den bestehenden Hofzufahrtsweg oder über die öffentliche Wegparzelle erfolge. Hinsichtlich des Privatweges sei die Gemeinde offensichtlich irrtümlicherweise von einer rechtsverbindlichen Vereinbarung vom zwischen dem Mitbeteiligten und dem Grundeigentümer ausgegangen. Weiters sei sie vom Bestehen einer Zufahrt über das öffentliche Weggrundstück ausgegangen; mit der Feststellung über die Eignung als Bauplatz bringe die Gemeinde unmissverständlich ihre Bereitschaft zur Wiederherstellung der Weganlage auf dem Grundstück 1152/1 und somit zur Versetzung dieses Weges in einen befahrbaren Zustand zum Ausdruck, weil sie ansonsten die Baubewilligung gar nicht hätte erteilen können bzw. dürfen. Die Einräumung eines Bringungsrechtes könne nur subsidiär erfolgen, sodass der Antrag abzuweisen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde auf Grund der Berufung des Mitbeteiligten der genannte Bescheid der ABB behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an diese gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverwiesen.

Die belangte Behörde ging mit näherer Begründung davon aus, dass ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück vorliege, das nicht zweckmäßig bewirtschaftet werden könne, weil die Zu- und Abfahrt zum öffentlichen Wegenetz rechtlich nicht gesichert sei. Der rechtskräftig gewordene Baubescheid binde die Agrarbehörden, selbst wenn er rechtswidrig wäre. Die Sach- und Rechtslage stelle sich daher so dar, dass das land- und forstwirtschaftlich genutzte Baugrundstück wegen der unzulänglichen Bringungsmöglichkeit nicht zweckmäßig bewirtschaftet werden könne. Zur Beseitigung eines Bringungsnotstandes könne auch ein öffentliches Weggrundstück herangezogen werden, wenn die zulässige Gemeinnutzung nicht ausreiche, die zweckmäßige Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zu ermöglichen. Auch öffentlicher Grund sei fremder Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 GSLG. Im fortgesetzten Verfahren werde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine Abwägung mit weiteren möglichen Erschließungsvarianten inklusive einer solchen über oder entlang des öffentlichen Weggrundstückes Nr. 112 vorzunehmen sein. Bei Einräumung des Bringungsrechtes über den bestehenden sogenannten Ambrosbauerweg wäre der Beitrag an den Errichtungskosten sowie die Festsetzung des Anteilsverhältnisses zu ermitteln. Auch die Festlegung der Höhe der Entschädigung sei für diesen Fall vorzunehmen, weshalb gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen sei.

Der Beschwerdeführer, Eigentümer von Grundstücken der EZ 186, über die der 1966 errichtete Bringungsweg führt, verband seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die er damit begründete, dass mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre. Im fortgesetzten Verfahren würde nur mehr über Erschließungsvarianten betreffend den Verlauf der Bringungsanlage erkannt werden, da die Erstbehörde das Bestehen des Bringungsrechts (gemeint wohl: des Bringungsnotstands) auf Grund der überbundenen Rechtsansicht der belangten Behörde nicht mehr aufgreifen könnte. Würde im fortgesetzten Verfahren festgestellt werden, dass das Bringungsrecht über seine Grundstücke auszuüben sei, wäre er dadurch rechtlich beschwert und müsste auch allfällige bauliche Adaptierungen auf seinen Grundflächen hinnehmen, welche im Falle der grundsätzlichen Versagung eines Bringungsrechtes rückgebaut werden müssten.

Dazu erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme vom , wo sie die Ansicht vertrat, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Die fehlende ausreichende Erschließung durch einen landwirtschaftlichen Güterweg oder Anschluss an das öffentliche Wegenetz berührte allerdings wirtschaftliche Interessen des Bringungsrechtswerbers, da er das landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude nicht zweckmäßig bewirtschaften könne und somit das öffentliche Interesse an einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft.

In seiner Stellungnahme vom brachte der Mitbeteiligte vor, es sei unzutreffend, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid ergäbe, dass das Bringungsrecht ausschließlich über Grundstücke des Beschwerdeführers auszuüben sein werde. Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Erstbescheid behoben worden, weil die Rechtsansicht der Erstbehörde unter Hinweis auf den Baubewilligungsbescheid der Gemeinde rechtsirrig gewesen sei. Im Rahmen der Erhaltung eines lebensfähigen, zeitgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sei es erforderlich, eine den Erfordernissen eines rechtsstaatlichen Verfahrens entsprechende zügige Abwicklung des Bringungsrechtsverfahrens zu ermöglichen, zumal der Bringungsnotstand bereits mehr als zwei Jahre andauere. Eine Interessensabwägung könne keineswegs zugunsten des Antragstellers ausschlagen, zumal dieser die Vorteile eines Wochenendwohnsitzes auf einer ehemaligen Landwirtschaft ausüben wolle, wogegen ein zügiges Bringungsrechtsverfahren die Frage klären solle, ob und gegebenenfalls über welche Trasse der Bringungsnotstand beseitigt werden könne.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Erstbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Durch einen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG werden subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Unterbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, oder auf Beachtung der im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch ein solcher Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. unter anderem den hg. Beschluss vom , AW 2009/07/0029).

Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Behörde erster Instanz die ihr von der belangten Behörde aufgetragenen Verfahrensschritte (im Wesentlichen die Durchführung weiterer Ermittlungen über mögliche Erschließungsvarianten, insbesondere über eine solche über oder entlang des öffentlichen Weggrundstückes Nr. 112, sowie weitere im Zuge der Bringungsrechtseinräumung relevante Aspekte) vorläufig nicht durchführen und einen Ersatzbescheid nicht erlassen dürfte.

Es ist allerdings nicht erkennbar, dass die Fortführung des Verfahrens und gegebenenfalls die Erlassung eines Ersatzbescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer mit sich brächte. Die für das Folgeverfahren überbundene und vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfende Rechtsansicht bezieht sich allein darauf, dass ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück vorliegt und dass dieses im Sinne des GSLG notleidend ist; keine das Folgeverfahren bindende Rechtsansicht besteht aber in Bezug auf die letztendlich auszuwählende Erschließungsvariante. Es ist daher auch nicht gesichert davon auszugehen, dass das Bringungsrecht als Ergebnis des Folgeverfahrens über Grundstücke des Beschwerdeführers eingeräumt werden wird.

Der Beschwerdeführer übersieht weiters, dass auch der Ersatzbescheid, der gegebenenfalls nach der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ergehen wird, seinerseits wieder bekämpfbar wäre. Dies ist ihm auch entgegen zu halten, wenn er als Nachteil ins Treffen führt, er müsse "allfällige bauliche Adaptierungen auf seinen Grundflächen hinnehmen", welche im Falle der Versagung eines Bringungsrechtes rückgebaut werden müssten. Ein solcher Nachteil ist aber mit dem sofortigen Vollzug des hier angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer nicht verbunden, sondern wäre allenfalls die Folge eines nach Durchführung des fortgesetzten Verfahrens ergehenden Bescheides, der seinerseits bekämpfbar wäre.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher kein Erfolg beschieden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §66 Abs2;
GSLG Stmk;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Vollzug
Verfahrensrecht
Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013070037.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-49963