VwGH 19.12.2013, AW 2013/04/0052
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans nach dem MinroG - Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen. Es ist vielmehr, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/04/0022). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler im angefochtenen Bescheid nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/04/0036). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie AW 2013/04/0051 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Wienerstraße 50-54, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. BMWFJ-67.150/0127-IV/10/2013, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans nach dem MinroG (mitbeteiligte Partei: K GmbH, vertreten durch Mag. Pia Maria Krebs, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 66), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/04/0156 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 113 und 116 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) die Bewilligung für den Gewinnungsbetriebsplan für den Tonbergbau H unter näher bezeichneten Auflagen erteilt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei sprachen sich jeweils gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen hat. Es ist vielmehr, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/04/0022). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler im angefochtenen Bescheid nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/04/0036).
Im vorliegenden Fall verweist der Antragsteller in der Begründung seines Antrags darauf, dass eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Nachbarn nicht auszuschließen sondern wahrscheinlich sei. Demgegenüber ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - gestützt auf Gutachten - davon ausgegangen, dass keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten sind. Da nicht zu erkennen ist, dass die zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen von vornherein unzutreffend wären, und daher - unpräjudiziell für den Ausgang des Verfahrens - im Provisorialverfahren von den Feststellungen der belangten Behörde auszugehen ist, hat der Antragsteller einen ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht dargetan.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Entscheidung über den Anspruch |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013040052.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-49958