VwGH 16.04.2014, AW 2013/03/0027
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG in Wien, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, der gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom , Zl SCK-13-041, betreffend Maßnahmen der Wettbewerbsaufsicht gemäß § 74 Abs 1 EisbG (mitbeteiligte
Parteien: C GmbH und 30 weitere mitbeteiligte Parteien; weitere
Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie). erhobenen und zur hg Zl 2013/03/0150 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG iVm § 79 Abs 11 leg cit hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH (verstärkter Senat) vom , Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl , , ).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde näher bezeichnete Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Infrastrukturnutzungsvertrag der ÖBB-Infrastruktur AG sowie im Produktkatalog Netzzugangsstationen 2013 (Versionen 1 bis 6) und im Produktkatalog Netzzugangsstationen 2014 (Versionen 1 bis 4), ferner in der Anlage 13 Infrastrukturnutzungsvertrag ("Netznutzung Energie") für unwirksam erklärt (Spruchpunkte 1 bis 3). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, diese Bestimmungen binnen fünf Arbeitstagen auf Zustellung des bekämpften Bescheides aus den auf ihrer Internetseite abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Infrastrukturnutzungsvertrag, Produktkatalogen Netzzugangsstationen 2013 und 2014 sowie der Anlage 13 Infrastrukturnutzungsvertrag ("Netznutzung Energie") zu entfernen (Spruchpunkt 4). Schließlich wurde es der beschwerdeführenden Partei untersagt, sich gegenüber Zugangsberechtigten auf die für unwirksam erklärten Bestimmungen zu berufen (Spruchpunkt 5).
In ihrem Antrag, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr durch den sofortigen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehe. Es entstünde ihr insbesondere ein endgültiger Rechtsverlust, weil sie die Verträge mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen bis zur Entscheidung des Gerichtshofs nicht mehr frei gestalten könne, wenngleich die Leistung dennoch erbracht werden müsste. Auch wäre es im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ohne weiteres möglich, den Eisenbahnverkehrsunternehmen nachträglich jene Rechtsposition einzuräumen, die bei Nicht-Anwendung der für unwirksam erklärten Bestimmungen bestanden hätte.
Sowohl die belangte Behörde als auch die unter 29. genannte mitbeteiligte Partei sprachen sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die vorliegende Beschwerde aus.
Es kann dahinstehen, ob es im Fall des Obsiegens der beschwerdeführenden Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht ohne weiteres möglich wäre, den Eisenbahnverkehrsunternehmen nachträglich die angesprochene Rechtsposition einzuräumen, zumal die beschwerdeführende Partei weder ihre gesamte wirtschaftliche Situation, noch - auch nur ansatzweise - die Größenordnung des mit ihrem Vorbringen letztlich befürchteten finanziellen Nachteils dargelegt hat. Vor diesem Hintergrund ist dem Verwaltungsgerichtshof eine Beurteilung, ob die nur pauschal behaupteten Nachteile im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG iVm § 79 Abs 11 VwGG als unverhältnismäßig anzusehen sind, nicht möglich.
Da es dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei somit an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation fehlt, war dem Antrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | EisenbahnG 1957 §74 Abs1; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013030027.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-49957