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VwGH 29.10.2013, AW 2013/03/0019

VwGH 29.10.2013, AW 2013/03/0019

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG in Wien, vertreten durch L & P Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom , Zl SCK-WA-12-017, betreffend Maßnahmen der Wettbewerbsaufsicht gemäß § 74 Abs 1 Z 1 und Z 3 EisbG (mitbeteiligte Partei: WESTbahn Management GmbH in Wien, vertreten durch B & S BRechtsanwälte GmbH; weitere Partei:

Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), erhobenen und zur Zl 2013/03/0092 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

A. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH (verstärkter Senat) vom , Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl , , beide mwH).

B. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde näher bezeichnete Bestimmungen im Produktkatalog

Netzzugang Stationen 2012 (Versionen 1 bis 6), im Produktkatalog

Netzzugang Stationen 2013 (Versionen 1 bis 5) sowie im Produktkatalog Netzzugang Stationen 2014 (Versionen 1 bis 3) für unwirksam erklärt (Spruchpunkt 1), ferner der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, diese Bestimmungen binnen fünf Arbeitstagen ab Zustellung des bekämpften Bescheides aus den auf ihrer Internetseite abrufbaren Produktkatalogen Netzzugang Stationen 2013 und 2014 zu entfernen (Spruchpunkt 2), und schließlich der beschwerdeführenden Partei untersagt, sich gegenüber Zugangsberechtigten auf die für unwirksam erklärten Bestimmungen zu berufen (Spruchpunkt 3).

In ihrem Antrag, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr durch den sofortigen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehe. Eine Nachverrechnung der verfahrensgegenständlichen Leistungen sei angesichts des Spruchpunktes 3 nicht möglich, wodurch ihr ein unwiederbringlicher finanzieller Schaden entstehen würde.

C. Es kann dahinstehen, ob im Falle des Obsiegens der beschwerdeführenden Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof - und damit der Aufhebung auch des Spruchpunkts 3 des angefochtenen Bescheides - eine Nachverrechnung von Entgelten für den gewährten Zugang tatsächlich unmöglich wäre, weil die beschwerdeführende Partei weder ihre gesamte wirtschaftliche Situation, noch - auch nur ansatzweise - die Größenordnung des von ihr befürchteten finanziellen Nachteils dargelegt hat. Vor diesem Hintergrund ist dem Verwaltungsgerichtshof eine Beurteilung, ob die von der beschwerdeführenden Partei nur pauschal behaupteten Nachteile im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG als unverhältnismäßig anzusehen sind, nicht möglich.

Da es dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei somit an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation fehlt, war dem Antrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
EisenbahnG 1957 §74 Abs1 Z1;
EisenbahnG 1957 §74 Abs1 Z3;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Unverhältnismäßiger Nachteil
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013030019.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-49955