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VwGH 16.12.2015, 2015/03/0005

VwGH 16.12.2015, 2015/03/0005

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
VwGG §31 Abs1;
VwGG §31 Abs2;
RS 1
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/01/0013 B RS 1
Normen
VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs2;
RS 2
Der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, vermag keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags) derselben Partei zu bieten, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten. Das Gesetz fordert also eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes (Hinweis B vom , 2009/03/0129).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2015/03/0002 B RS 1
Normen
VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs2;
RS 3
Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen; diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (Hinweis B vom , 2001/08/0039).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2015/03/0002 B RS 2
Norm
VwGG §31 Abs1 Z4;
RS 4
Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. zu § 31 Abs. 1 Z 5 VwGG in der bis zum geltenden Fassung etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2013/03/0088, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/01/0013 B RS 2
Normen
VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs2;
RS 5
Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 4 VwGG ist auch nicht allein dadurch verwirklicht, dass die ablehnende Partei in einem früheren Rechtsstreit, an dem ein nunmehr abgelehnter Richter mitgewirkt hat, unterlegen ist.
Norm
VwGG §45;
RS 6
Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/09/0138 B RS 1
Normen
VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs2;
RS 7
Der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Wiederaufnahmeantrages) derselben Partei (vgl ; ua; ). Zudem würde auch der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erweisen würde, keinen Grund darstellen, das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen (vgl zum Fall der Aufhebung einer Entscheidung im Rechtsmittelweg etwa ).
Normen
VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs2;
RS 8
Der Vorwurf des Antragstellers einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise des Richters erweist sich als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter nicht darzutun (vgl etwa ).
Normen
AVG §38;
B-VG Art144;
VerfGG 1953 §62a Abs6;
VerfGG 1953 §62a;
VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §61 Abs3;
RS 9
Sollte beim VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren anhängig gemacht worden sein, das für die vorliegende Rechtssache einschlägig ist, derentwegen das Verwaltungsgericht seinen Aussetzungsbeschluss fasste, steht dies entgegen der Meinung des Antragstellers der Erlassung der Beschlüsse des VwGH über seine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen. Wenn der Antragsteller bei seinem Vorbringen die gesetzliche Bestimmung des § 62 a VfGG vor Augen hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich die dort getroffenen Regelungen (damit auch die in § 62 a Abs 6 VfGG normierte Beschränkung für gerichtliche Entscheidungen bis zur Beendigung des verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens) nur auf Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und weder auf das Verwaltungsgericht noch den Verwaltungsgerichtshof beziehen; ungeachtet dessen stand es dem Antragsteller ohnehin frei, gegen den besagten Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts beim VfGH eine Beschwerde gemäß Art 144 B-VG einzubringen.
Norm
VwGG §31 Abs2;
RS 10
Rechtsmissbräuchliche Ablehnungen von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und können im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden (Hinweis B vom , 2009/03/0129).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2015/03/0002 B RS 7
Normen
VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs2;
RS 11
Ist gegenüber einem Antragsteller durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über einen von diesem eingebrachten Ablehnungsantrag klargestellt, dass im Falle einer auf § 31 Abs 1 Z 4 VwGG gestützten Ablehnung die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen sind, und wird in einem neuerlich gestellten Antrag keine entsprechende Konkretisierung bzw Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen vorgenommen, ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller mit seinen Anträgen nicht das einer Richterablehnung von Gesetzes wegen immanente Ziel verfolgt, dass nur unbefangene Richter mit der Beurteilung seiner Angelegenheiten befasst sind. Eine derartige Vorgangsweise ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2015/03/0002 B RS 8
Normen
VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;
RS 1
Der Lauf der Mängelbehebungsfrist wird durch die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht unterbrochen (vgl etwa ).
Normen
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
VwGG §46;
RS 1
In den das Verfahren vor dem VwGH regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des VwGH nicht vorgesehen. Kann die Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden, ist sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen (vgl etwa ; ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0032 B RS 1
Norm
VwGG §45 Abs1 Z1;
RS 2
Der Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG verlangt objektiv unrichtige Angaben der Partei (einschließlich des Verschweigens wesentlicher Umstände) in Irreführungsabsicht und liegt nur dann vor, wenn der betreffende Tatbestand (die gerichtlich strafbare Handlung bzw. die Erschleichungshandlung) während des Verfahrens vor dem VwGH und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem VwG erfolgt ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2017/03/0003 B RS 1
Normen
VwGG §31;
VwGG §45;
RS 3
Der Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem VwGH eine Entscheidung des VwGH für unrichtig hält, bietet weder eine hinreichende Grundlage für eine Wiederaufnahme nach § 45 VwGG noch für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des VwGH (vgl. § 31 VwGG; vgl. ; vgl. ).
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 4
Ist gegenüber einem Einschreiter durch eine Entscheidung des VwGH über ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel klargestellt, dass dafür kein gesetzlicher Raum besteht, ist davon auszugehen, dass dieser nunmehr davon Kenntnis hat, dass grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des VwGH offen steht. Die Einbringung eines solchen Rechtsmittels ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (vgl dazu ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0103 B RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Köller, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Mag. H B in G, auf Ablehnung folgender Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes:

Senatspräsidentin Dr. Bernegger, Hofrat Dr. Moritz, Hofrätin Dr. Pollak und Hofrätin Mag. Rehak, in dem anhängigen Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme der mit Beschluss vom , Ra 2015/05/0053-13, entschiedenen Ablehnungssache betreffend Hofrat Dr. Enzenhofer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

I. Sachverhalt

1.1. Mit Schreiben vom beantragte die einschreitende Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl VGW- 241/064/4330/2015/VOR-19. Mit diesem Beschluss setzte das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien betreffend Wohnbeihilfe bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes Graz-West in dem zu der Zl 208 P 28/14a anhängigen Verfahren in einer die antragstellende Partei betreffenden Pflegschaftssache aus (Spruchpunkt I.); ferner wurde gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als unzulässig erklärt (dagegen; Spruchpunkt II.).

1.2. Mit Beschluss vom wurde dieser Verfahrenshilfeantrag auf dem Boden des § 61 Abs 3 zweiter Satz VwGG abgewiesen.

2. Den dagegen von der antragstellenden Partei gestellten neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur Erstellung und Einreichung des Parteiantrags auf Normenkontrolle/Gesetzesbeschwerde" vom wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Ra 2015/05/0053-7, zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen einen abweisenden Verfahrenshilfebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich nicht vorgesehen sei und im Übrigen dem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag vom  mangels einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegenstehe. Im Antrag vom  hatte die antragstellende Partei ua geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof habe rechtswidrig vor einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Annahme einer Gesetzesbeschwerde entschieden und daher eine rechtskonforme Begründung verweigert, ohne auf die Inhalte des Antrags einzugehen, weshalb der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs mit Vorsatz zum Amtsmissbrauch gehandelt habe, weshalb Strafanzeige gegen ihn erstattet würde.

3.1. In einem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag vom wurde ua releviert, der Verwaltungsgerichtshof habe auf Grund der verfassungswidrigen Gesetzeslage des § 17 VwGVG iVm § 38 AVG "analog zu § 6a ZPO als Ordentliches Gericht der obersten Instanz entschieden, ohne dass der Verfassungsgerichtshof in der anhängig gemachten Gesetzesbeschwerde über die Annahme überhaupt schon entschieden" hätte; "im Vorsatz der unbeirrten Weiterführung seines Amtsmissbrauchs und Ignoranz des VfGG" habe Hofrat Dr. Enzenhofer erneut am "in eigener Sache entschieden, um seine eigenen Straftaten zu vertuschen".

3.2 Mit Beschluss vom , Ra 2015/05/0053-13, gab der Verwaltungsgerichtshof dem im Antrag vom enthaltenen Ablehnungsantrag betreffend Hofrat Dr. Enzenhofer nicht statt.

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtslage dargelegt, der Antragsteller mache zwar die Unrichtigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom und vom geltend, er bringe aber keine konkreten Umstände vor, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten. Wenn der Antragsteller den abgelehnten Richter einer strafgesetzwidrigen Handlung bzw des Amtsmissbrauches bezichtige, handle es sich dabei um eine nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigung, mit der die Dartuung einer Befangenheit im Grund des § 31 Abs 2 VwGG nicht gelingen könne. Auch wenn Strafanzeige gegen den abgelehnten Richter erhoben worden sein sollte, bilde dies (ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände) keinen Anlass, die Befangenheit eines Richters anzunehmen, hätte es doch jede Partei in der Hand, sich durch eine Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen.

4. In seiner am beim Verwaltungsgerichthof eingelangten Eingabe begehrt der Antragsteller nun die "Wiederaufnahme" und lehnt die eingangs genannten Richterinnen und Richter, die den genannten Beschluss vom fassten, ab. Diese hätten "in Vorsatz des Amtsmissbrauchs zu Gunsten des weiteren Mitglieds" unterschlagen, dass der zunächst abgelehnte Richter trotz vorliegender Gesetzesbeschwerde entgegen der Unterbrechungspflicht laut §§ 62 ff VfGG entschieden und damit Grundrechte verletzt habe. Diese Unterschlagung sei im Wissen von der Strafbarkeit der Beihilfe zum Amtsmissbrauch erfolgt, Strafanzeige sei erstattet worden, der Privateintritt sei erklärt worden. Die Wiederaufnahme stehe dem Antragsteller angesichts der zwingenden Unterbrechung wegen der Gesetzesbeschwerde zwingend zu.

II. Rechtslage

1. § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013 (VwGG), lautet:

"Befangenheit

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;

3. wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;

4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 3) zu verfügen."

2. § 62a VfGG lautet auszugsweise:

"§ 62a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG).

....

(5) Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.

(6) In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten."

III. Würdigung

1. Aus den in § 31 Abs 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß § 31 Abs 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl dazu und zum Folgenden etwa , mwH).

Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags) derselben Partei zu bieten, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten. Das Gesetz fordert also eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes.

2. Nach der vom Antragsteller offenbar angesprochenen Bestimmung des § 31 Abs 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen; diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes betreffen. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 4 VwGG auch nicht allein dadurch verwirklicht ist, dass die ablehnende Partei in einem früheren Rechtsstreit, an dem ein nunmehr abgelehnter Richter mitgewirkt hat, unterlegen ist.

3. Der vorliegend über die Ablehnung erkennende Senat hat das in Rede stehende, vom Antragsteller offenbar auch als Begründung des Wiederaufnahmeantrags intendierte Vorbringen nicht auf seine Eignung zu untersuchen, ob dieses einem Wiederaufnahmeantrag zum Erfolg verhelfen könnte.

Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahme nach § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich ist und dass sie nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs oder einer Korrektur seiner Entscheidungen dient (vgl etwa , sowie die dort zitierten Entscheidungen).

4. Der Antragsteller zeigt keine konkreten Umstände auf, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richterinnen und Richter gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.

Der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Wiederaufnahmeantrages) derselben Partei (vgl ;  ua; ). Zudem würde auch der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erweisen würde, keinen Grund darstellen, das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen (vgl zum Fall der Aufhebung einer Entscheidung im Rechtsmittelweg etwa ). Der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise erweist sich als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter nicht darzutun (vgl etwa ). Sollte - worauf der Antragsteller (erkennbar) hinweist - beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren anhängig gemacht worden sein, das für die Pflegschaftssache einschlägig ist, derentwegen das Verwaltungsgericht Wien seinen Aussetzungsbeschluss vom fasste, stand dies entgegen der Meinung des Antragstellers der Erlassung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom , Ra 2015/05/0053-5, Beschluss vom , Ra 2015/05/0053- 7, Beschluss vom , Ra 2015/05/0053-13) über seine Anträge nicht entgegen. Wenn der Antragsteller bei seinem Vorbringen die gesetzliche Bestimmung des § 62 a VfGG vor Augen hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich die dort getroffenen Regelungen (damit auch die in § 62 a Abs 6 VfGG normierte Beschränkung für gerichtliche Entscheidungen bis zur Beendigung des verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens) nur auf Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und weder auf das Verwaltungsgericht noch den Verwaltungsgerichtshof beziehen; ungeachtet dessen stand es dem Antragsteller ohnehin frei, gegen den besagten Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art 144 B-VG einzubringen.

5. Weites wird der Antragsteller der Vollständigkeit halber darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchliche Ablehnungen ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl etwa ). Ist etwa gegenüber einem Antragsteller durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über einen von diesem eingebrachten Ablehnungsantrag klargestellt, dass im Falle einer auf § 31 Abs 1 Z 4 VwGG gestützten Ablehnung die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen sind, und wird in einem neuerlich gestellten Antrag keine entsprechende Konkretisierung bzw Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen vorgenommen, ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller mit seinen Anträgen nicht das einer Richterablehnung von Gesetzes wegen immanente Ziel verfolgt, dass nur unbefangene Richter mit der Beurteilung seiner Angelegenheiten befasst sind. Eine derartige Vorgangsweise ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.

IV. Ergebnis

Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs 2 VwGG nicht

stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Köller, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Wiederaufnahmesache des Mag. H B in S, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 1. Mit verfahrensleitender Anordnung vom , 2015/03/0005-8, forderte der Verwaltungsgerichtshof die antragstellende Partei gemäß § 34 Abs 2 VwGG - unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen - dazu auf, ihren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2015/03/0005-4, abgeschlossenen Ablehnungsverfahrens durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (§ 24 Abs 2 VwGG).

2 2. In Reaktion auf diesen Mängelbehebungsauftrag stellte die antragstellende Partei einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom . Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Antragsteller laut Zustellschein am , einem Mittwoch, zugestellt. Die 14-tägige Mängelbehebungsfrist ist daher am (ebenfalls ein Mittwoch) abgelaufen.

3 Der Verfahrenshilfeantrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , 2015/03/0005-13, zurückgewiesen. Durch die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wurde der Lauf der Mängelbehebungsfrist nicht unterbrochen (vgl etwa ).

4 3. Da dem Mängelbehebungsauftrag von der antragstellenden Partei nicht fristgerecht entsprochen wurde, war das Verfahren wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 34 Abs 2 VwGG iVm § 33 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen (vgl dazu ).

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Köller, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Mag. H B in G, auf Wiederaufnahme des unter der Zl. 2015/03/0005 abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 I. Mit Schriftsatz vom brachte der Antragsteller (unter dem Betreff "Wohnbeihilfe") einen "Antrag auf sofortige Wiederaufnahme des Verfahrens in allen Instanzen mit Strafanzeige wegen des in krimineller Vereinigung organisierten Amtsmissbrauchs durch alle beteiligten Richter auch des VwGH" ein. Im Antrag werden u.a. ausdrücklich die Zahlen "VwGH 2015/03/0005-8" und "VwGH 2015/03/0005-5" sowie namentlich die Richter, die die Entscheidungen jeweils getroffen haben, genannt. Ferner werden auch andere Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. vor einem Verwaltungsgericht geschäftszahlmäßig ebenso wie die jeweiligen Organwalter angeführt, die die Entscheidungen fassten.

2 Mit Beschluss vom , 2015/03/0005-5, wurde dem Antrag des Antragstellers auf Ablehnung einer Reihe von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattgegeben. Diese Ablehnungssache bezog sich auf eine Verfahrenshilfesache betreffend eine Revision gegen eine Versagung der Wohnbeihilfe. Mit Beschluss vom , 2015/03/0005-15, wurde der Antrag der antragstellenden Partei auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom abgeschlossenen Ablehnungsverfahrens wegen unterlassener Mängelbehebung eingestellt. Zuvor war der in Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag Zl. 2015/03/0005-8 eingebrachte Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers mit Beschluss vom , 2015/03/0005-14, zurückgewiesen worden.

3 Im nunmehrigen Antrag wird einleitend auf eine Beschwerdesache vor dem EGMR hingewiesen und behauptet, dass dieser "Österreichs Maßnahmenjustiz" "an den Pranger gestellt" und "der NS-Justiz ab 1933 gleichgestellt" hätte. Weiters brachte der Antragsteller vor, dass in seinem Fall eine "Unterbrechung nach § 6a ZPO durch die Richter aller Instanzen bis zum VwGH ...aus einer verbrecherischen Rechtsbeugung resp. Rechtsverweigerung in Amtsmissbrauch folgender Täter in krimineller Vereinigung als parteipolitisch agierende Wiener SPÖ-Clique" resultiere (in der Folge werden Richterinnen und Richter namentlich genannt). Diese unterschlügen vorsätzlich, dass bereits der Oberste Gerichtshof (RIS-Justiz RS0110082) festgestellt habe, dass die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit rechtsgestaltend nur für die Zukunft wirke.

4 II. Die maßgebende Bestimmung des § 45 VwGG über die "Wiederaufnahme des Verfahrens" lautet:

"§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder

Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei

zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich

strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden

ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von

der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in

diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche

Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem

Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache

begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über

das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass

sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung

oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.

(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

(4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme § 69 AVG sinngemäß.

(5) Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß den §§ 30a Abs. 1 und 30b Abs. 3 sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Antrag beim Verwaltungsgericht zu stellen und über ihn vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist.

(6) In Verfahrenshilfesachen (§ 61) ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."

5 Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (, mwH). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (). Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 VwGG bietet keine Handhabe, eine im abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen (vgl. dazu ; , 2008/01/0780; , 2007/15/0001). Kann die Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden, ist sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen (, mwH).

6 III. Vorauszuschicken ist, dass der vorliegende Wiederaufnahmeantrag betreffend den angesprochenen Zurückweisungsbeschluss vom in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers schon deshalb nicht in weitere Behandlung zu ziehen ist, weil nach § 45 Abs. 6 VwGG in Verfahrenshilfesachen die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist.

7 Im Übrigen richtet sich der Antrag mit dem gegen die angesprochenen Richter des Verwaltungsgerichtshofs gerichteten Vorwurf, in krimineller Vereinigung amtsmissbräuchlich tätig geworden zu sein, der Sache nach offensichtlich auf den in § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG genannten Wiederaufnahmegrund. Dieser Wiederaufnahmegrund liegt nur dann vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann (vgl. , mwH; , mwH).

8 Die Vorgangsweise des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom lässt seine Tendenz erkennen, alle Richterinnen und Richter, die nicht in seinem Sinn entschieden haben, mit dem Vorwurf einer Straftat - im vorliegenden Fall eines noch dazu im Wege einer kriminellen Vereinigung begangenen Amtsmissbrauchs - zu konfrontieren und auf der Ebene des Strafrechts anzuzeigen (vgl. auch den den Antragsteller betreffenden Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , 1Präs2690-4316/08d).

9 Der vorliegende Vorwurf des Amtsmissbrauchs erschöpft sich im gegebenen Fall in einer (völlig) substratlosen Behauptung von strafgesetzlichen Tatbeständen. Für die Annahme des Antragstellers, dass die vom Antrag erfassten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt (oder sonstwie erschlichen) worden wären, ergeben sich im Antrag keine substantiierten Anhaltspunkte. Insoweit der Antragsteller darauf hinweist, dass seiner Auffassung nach eine nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gegebene Rechtslage nicht beachtet worden sei, bietet der Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs für unrichtig hält, weder eine hinreichende Grundlage für eine Wiederaufnahme nach § 45 VwGG noch für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 31 VwGG; vgl. ; vgl. ).

10 Der Antragsteller hat keine konkreten Umstände aufgezeigt, die die Befangenheit bzw. Unparteilichkeit der auch die vorliegende Entscheidung fällenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellen könnten. Ausgehend davon kann keine Rede davon sein, dass aus der Perspektive des Antragstellers bei Würdigung aller Umstände des Falles Grund zur Annahme bestehen müsste, dass die die vorliegende Entscheidung treffenden Richter gegenüber der antragstellenden Partei eine Haltung einnehmen könnten, die die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Richter störend beeinflussen könnte. Zudem kann es nicht in der Hand einer Partei liegen, sich durch eine solche bloße Anzeigeerstattung dem gesetzlichen Richter zu entziehen. Es kann nicht gesagt werden, dass vom Standpunkt des Antragstellers vernünftige (auch Dritten einleuchtende) Gründe vorliegen, an der Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Richter zu zweifeln, die (auch) die vorliegende Entscheidung treffen, weshalb sich im gegebenen Fall die Mitglieder des vorliegenden Senates nicht der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten hatten (vgl. dazu 1Präs2690-4316/08d; ; 665/75, VwSlg. 4.854 F/1975).

11 IV. Bezüglich des Zurückweisungsbeschlusses vom in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers ist der Wiederaufnahmeantrag unzulässig (§ 45 Abs. 6 VwGG) und war daher insofern gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

12 Ferner ist, wie erwähnt, in den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen. Da der vorliegende Antrag schon mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen zudem nicht als Wiederaufnahmeantrag iSd § 45 VwGG gewertet werden kann, ist dieser Antrag auch im Übrigen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen (vgl. etwa , mwH).

13 Weiters wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchlich eingebrachte Rechtsmittel wie der vorliegende Wiederaufnahmeantrag gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs in Hinkunft prinzipiell ohne weitere Bearbeitung zu dem Akt genommen werden. Dem Einschreiter gegenüber ist durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nämlich bereits klargestellt, dass für ein solches Rechtsmittel kein gesetzlicher Raum besteht (siehe dazu ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §38;
B-VG Art144;
VerfGG 1953 §62a Abs6;
VerfGG 1953 §62a;
VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs1;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §45;
VwGG §61 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:2015030005.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-49952