VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | VwGG §46 Abs1; |
RS 1 | Bei der Voraussetzung einer Wiedereinsetzung "...einen Rechtsnachteil erleidet..." kommt es nicht darauf ankommt, ob eine Prozesshandlung im Ergebnis von Vorteil ist (Hinweis , mwH). |
Normen | VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs2; VwGG §46 Abs1; VwGG §47; VwGG §51; |
RS 2 | Erwächst der antragstellenden Partei infolge der Aufhebung des Bescheides mit Erkenntnis des VwGH kein Rechtsnachteil mehr, ist dem Prozessziel der antragstellenden Partei im Bescheidbeschwerdeverfahren im Ergebnis entsprochen worden. Das (bloß wirtschaftliche) Interesse am Ausspruch über die Kosten des Verfahrens kann ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung durch den VwGH nicht begründen (vgl etwa ; ; ), weshalb mit dem Vorbringen der antragstellenden Partei betreffend die Kostenfolge, die die Entscheidung des VwGH für sie bedeutet, kein Rechtsnachteil geltend gemacht wird, der eine Wiedereinsetzung iSd § 46 Abs 1 VwGG erlaubt, zumal ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich darauf abzielt, letztlich eine Entscheidung des VwGH in der Hauptsache zu erlangen. Auf dem Boden des VwGG knüpft die Regelung des (pauschalierten) Kostenersatzes im einzelnen Fall zudem an den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof für die einzelnen Parteien an (vgl § 47 ff VwGG) und hat mit Blick auf § 46 VwGG in einem Fall wie dem vorliegenden insofern keine eigenständige rechtliche Bedeutung, die einen Rechtsnachteil im genannten Sinn begründen könnte. Der VwGH hat auch schon ausgesprochen, dass ein Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtssache, so aus wirtschaftlichen Gründen, etwa auch um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, am Fehlen der Möglichkeit, durch einen bereits aufgehobenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts ändern kann (vgl etwa ; ); Gleiches gilt damit für ein allfälliges Interesse an der Lösung der von einer rechtsmittelwerbenden Partei aufgeworfenen Rechtsfragen, die für zukünftige Fälle von Bedeutung sein kann (vgl ). Diese Überlegungen kommen auch bezüglich der vorliegend beantragten Wiedereinsetzung zum Tragen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der W Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur vollständigen Mängelbehebung in dem die Erteilung der Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für das Vorhaben Hochleistungsstrecke Linz Hbf bis Summerau betreffenden Beschwerdeverfahren zur Zl 2003/03/0121, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit Beschluss vom lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Genehmigungsbescheid für die besagte Hochleistungsstrecke zunächst bei ihm erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
2. Mit Beschluss vom , Zlen 2013/03/0120, 0121, wurde das Verfahren der zur Zl 2013/03/0121 protokollierten Beschwerde der antragstellenden Partei eingestellt und ausgesprochen, dass diese Partei dem Bund sowie der mitbeteiligten Partei des Beschwerdeverfahrens näher genannte Aufwendungen zu ersetzen hat. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid auf der Grundlage der Beschwerde einer anderen beschwerdeführenden Partei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird.
Der Verfahrenseinstellung liegt (wie in der genannten Entscheidung vom , auf die gemäß § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen wird, näher dargestellt) zu Grunde, dass die nunmehr antragstellende Partei dem ihr erteilten Verbesserungsauftrag nach Abtretung der Beschwerde nicht rechtzeitig nachkam und die Beschwerde deshalb als zurückgezogen anzusehen war. Die Verspätung trat ein, weil die nunmehr antragstellende Partei ihren Mängelbehebungsschriftsatz mit "An den Verfassungsgerichtshof" adressierte und damit (infolge der für die Weiterleitung erforderlichen Zeit) letztlich die Mängelbehebungsfrist versäumte.
3. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der falschen, weisungswidrigen Beschriftung des Kuverts um ein nicht vorhersehbares Versehen minderen Grades durch eine geschulte und verlässliche, schon seit mehreren Jahren in der Rechtsanwaltskanzlei beschäftigte Kanzleikraft handle, der bislang noch kein derartiger Fehler unterlaufen sei.
Obwohl durch die Aufhebung des Genehmigungsbescheides der auch von ihr angefochtene Bescheid keine Rechtswirkung mehr gegenüber der antragstellenden Partei entfalte, bestehe durch die stattgefundene Fristversäumung für sie ein Rechtsnachteil. Hätte die antragstellende Partei die Frist zur Mängelbehebung nicht versäumt, wäre ihre Beschwerde auf Grund der Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheides infolge Klaglosstellung gemäß § 33 Abs 1 VwGG mit Beschluss als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt worden. In diesem Fall wäre allerdings der Aufwandersatz so zu leisten gewesen, als ob die antragstellende Partei obsiegt hätte, weshalb ihr - anders als in der genannten Entscheidung vom - der Kostenersatz zuzuerkennen gewesen wäre; jedenfalls hätte ihr aber auch bei Anwendung des § 58 Abs 2 VwGG kein Kostenersatz auferlegt werden können. Die Fristversäumung bewirkt für die antragstellende Partei daher im Kostenpunkt einen Rechtsnachteil, den sie bei fristgerechter Einbringung des Mängelbehebungsschriftsatzes nicht erlitten hätte.
4.1. Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.
4.2. Vorweg ist damit auf die Frage einzugehen, ob die antragstellende Partei in Anbetracht ihrer Mängelbehebungsfristversäumnis überhaupt einen "Rechtsnachteil" im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung erlitten hat, zumal der Verwaltungsgerichtshof (worauf auch die antragstellende Partei hinweist) mit Erkenntnis vom den von der antragstellenden Partei bekämpften Genehmigungsbescheid (ohnehin) behoben hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen, dass es bei dieser Voraussetzung einer Wiedereinsetzung nicht darauf ankommt, ob eine Prozesshandlung im Ergebnis von Vorteil ist (vgl , mwH).
4.3. Im vorliegenden Fall erwächst der antragstellenden Partei infolge der Aufhebung des Genehmigungsbescheides mit dem genannten Erkenntnis vom kein Rechtsnachteil mehr aus dem zuvor gegebenen Bestehen des Genehmigungsbescheides. Mit der Aufhebung dieses Genehmigungsbescheides ist dem Prozessziel der antragstellenden Partei im Bescheidbeschwerdeverfahren im Ergebnis entsprochen worden. Das (bloß wirtschaftliche) Interesse am Ausspruch über die Kosten des Verfahrens kann ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht begründen (vgl etwa ; ; ), weshalb mit dem (im Wesentlichen wiedergegebenen) Vorbringen der antragstellenden Partei betreffend die Kostenfolge, die die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom für sie bedeutet, kein Rechtsnachteil geltend gemacht wird, der eine Wiedereinsetzung iSd § 46 Abs 1 VwGG erlaubt, zumal ein Antrag wie der vorliegende auf eine solche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich darauf abzielt, letztlich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hauptsache zu erlangen. Auf dem Boden des VwGG knüpft die Regelung des (pauschalierten) Kostenersatzes im einzelnen Fall zudem an den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof für die einzelnen Parteien an (vgl § 47 ff VwGG) und hat mit Blick auf § 46 VwGG in einem Fall wie dem vorliegenden insofern keine eigenständige rechtliche Bedeutung, die einen Rechtsnachteil im genannten Sinn begründen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass ein Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtssache, so aus wirtschaftlichen Gründen, etwa auch um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, am Fehlen der Möglichkeit, durch einen bereits aufgehobenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts ändern kann (vgl etwa ; ); Gleiches gilt damit für ein allfälliges Interesse an der Lösung der von einer rechtsmittelwerbenden Partei aufgeworfenen Rechtsfragen, die für zukünftige Fälle von Bedeutung sein kann (vgl ). Diese Überlegungen kommen auch bezüglich der vorliegend beantragten Wiedereinsetzung zum Tragen.
5. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs2; VwGG §46 Abs1; VwGG §47; VwGG §51; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:2015030003.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-49951