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VwGH 25.11.2015, 2013/16/0067

VwGH 25.11.2015, 2013/16/0067

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Beschwerdesache des A D in W, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Mattiellistraße 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien vom , Zlen. RV/2830-W/12, 3434-W/12 und 0103-/W13, betreffend Normverbrauchsabgabe und Zwangsstrafe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mit datierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde dem Stempelaufdruck am Briefumschlag zufolge am zur Post gegeben. In der Beschwerde wird angeführt, der angefochtene Bescheid sei am zugestellt worden.

Die belangte Behörde weist in der von ihr nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 36 Abs. 1 VwGG) eingebrachten Gegenschrift darauf hin, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am zugestellt worden sei.

Die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten enthalten als Zustellnachweis einen Rückschein, wonach der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am zugestellt worden ist.

Diesem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift trat der Beschwerdeführer, welchem die Gegenschrift gemäß § 36 Abs. 5 VwGG zugestellt wurde, nicht entgegen.

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer.

Für die Fristberechnung gelten zufolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 ff AVG. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Nach § 33 Abs. 3 leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Im Beschwerdefall begann die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit der aktenmäßig belegten Zustellung des angefochtenen Bescheides am Montag, dem . Da der Montag, der ein gesetzlicher Feiertag war, endete diese Frist daher mit Ablauf des Dienstags, des . Die am Donnerstag, dem , zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §33 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der
WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit
Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160067.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-49936