VwGH 19.12.2013, 2013/15/0221
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der R P in K, vertreten durch die K&E Wirtschaftreuhand GmbH in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0078-G/11, betreffend Umsatzsteuer 10-12/2009, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom , der Beschwerdeführerin zugegangen am , setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuervorauszahlungen 10-12/2009 fest (§ 21 Abs. 3 UStG).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom .
Nach Einleitung des Vorverfahrens gab die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass das Finanzamt mit Datum vom den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 erlassen habe, und legte diesen vor. Die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert.
Mit Verfügung vom räumte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Frage einer allfälligen Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ein.
Mit Schreiben vom trat die Beschwerdeführerin einer Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde mit Hinweis auf § 274 BAO entgegen.
Gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer 2009 sei am innerhalb offener Frist aus den gleichen Gründen wie hinsichtlich des hg. angefochtenen Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2009 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden. Die Berufung sei eingebracht worden, damit nicht eine im Nachhinein behauptete Nichtanwendung des § 274 BAO den Umsatzsteuerbescheid 2009 in Rechtskraft erwachsen lasse.
Aufgrund des identen Sachverhaltes der beiden Bescheide und der eingebrachten Berufung sowie des ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom sei von einem An-die-Stelle-Treten im Sinne des § 274 BAO auszugehen. Dies zeige auch der Hinweis in der Bescheidbegründung des Umsatzsteuerjahresbescheides auf den angefochtenen Bescheid.
§ 274 BAO betrifft jedoch ausschließlich das Berufungsverfahren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa den hg. Beschluss vom , 2009/13/0107, oder vom , 2008/13/0040) ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für bestimmte Kalendermonate vor dem Verwaltungsgerichtshof zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann.
Wie sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin ergibt, war bereits im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde am der Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 erlassen (und wurde seinerseits von der Beschwerdeführerin mit Berufung vom selben Tag bekämpft). Er hat dem angefochtenen Bescheid seine Rechtswirkungen genommen, weshalb der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits nicht mehr im Rechtsbestand gewesen ist.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung 10-12/2009 war daher von Anfang an nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt gerichtet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 99/14/0107; , 2006/15/0369; , 2005/15/0024).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | UStG 1994 §21 Abs3; VwGG §34 Abs1; |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2013150221.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-49930