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VwGH 30.06.2015, 2013/15/0192

VwGH 30.06.2015, 2013/15/0192

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
RS 1
Ein Schriftsatz befindet sich ab Einlangen in der Einlaufstelle in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient, was selbst dann gilt, wenn es sich um eine gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Behörden handelt. Die Unterlassung der rechtzeitigen Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die Fachexpertin stellt einen behördlichen Fehler dar, der einer Fristversäumung nicht entgegensteht (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom , 2008/09/0247, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Beschwerdefrist im vorliegenden Beschwerdefall mit dem Einlangen des angefochtenen Bescheides in der Poststelle des beschwerdeführenden Finanzamtes am Donnerstag, dem , begonnen. Nachdem der Donnerstag, der , ein gesetzlicher Feiertag war, endete der Lauf der Beschwerdefrist mit Ablauf des Freitags, des . Die am zur Post gegebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Hohenecker, in der Beschwerdesache des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart in 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3049-W/11, betreffend Umsatzsteuer 5/2009, 8/2009, 11/2009, 2/2010 (mitbeteiligte Partei: M GmbH in P, vertreten durch die LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4040 Linz, Ottensheimer Straße 32), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug gegenüber der mitbeteiligten Partei Umsatzsteuer 5/2009, 8/2009, 11/2009, 2/2010 fest.

Mit am 4. Juni zur Post gegebenem Schriftsatz vom erhob das beschwerdeführende Finanzamt Amtsbeschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 292 BAO idF vor dem FVwGG, BGBl. I Nr. 14/2013.

In seiner Beschwerde gab das Finanzamt an, der angefochtene Bescheid sei ihm am zugestellt worden.

Demgegenüber wies die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass die Zustellung tatsächlich bereits am erfolgt sei, und verwies dazu auf den in den Verwaltungsakten einliegenden Übernahme- und Eingangsvermerk des Finanzamts. Die Einbringung der Beschwerde sei daher verspätet.

In einer vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Stellungnahme des Finanzamtes führte dieses aus, dass laut interner Regelung einlangende Schriftstücke, deren Erledigung in der Organisation des Finanzamtes durch den Fachbereich zu erfolgen habe, den Bearbeiterinnen direkt übergeben würden und der Rückschein auch von diesen an den Absender übermittelt werde. Die Post werde zwar von den Mitarbeiterinnen der Poststelle übernommen, aber es bestehe die Anweisung, diese sofort an die zuständige Fachexpertin zu übergeben. Diese bestätige dann den Posteingang und übermittle den Rückschein.

Im Beschwerdefall sei das Begleitschreiben der belangten Behörde mit Eingangsstempel vom versehen und rückübermittelt worden, ohne dass entsprechend der internen Anweisung zusätzlich zum Eingangsstempel das Handzeichen der zuständigen Fachexpertin, mit dem die Übernahme bestätigt werde, enthalten sei. Vor diesem Hintergrund sei in der Beschwerde nicht vom , sondern vom als Eingangsdatum ausgegangen worden, was der Zeitpunkt gewesen sein dürfte, an dem das Schriftstück der Fachexpertin zugegangen ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.

Ein Schriftsatz befindet sich ab Einlangen in der Einlaufstelle in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient, was selbst dann gilt, wenn es sich um eine gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Behörden handelt. Die Unterlassung der rechtzeitigen Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die Fachexpertin stellt einen behördlichen Fehler dar, der einer Fristversäumung nicht entgegensteht (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom , 2008/09/0247, mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Beschwerdefrist im vorliegenden Beschwerdefall mit dem Einlangen des angefochtenen Bescheides in der Poststelle des beschwerdeführenden Finanzamtes am Donnerstag, dem , begonnen. Nachdem der Donnerstag, der , ein gesetzlicher Feiertag war, endete der Lauf der Beschwerdefrist mit Ablauf des Freitags, des . Die am zur Post gegebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150192.Y00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-49928