VwGH 26.03.2014, 2013/13/0126
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, in der Revisionssache der Eges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Stiftgasse 15- 17/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3461-W/10, miterledigt RV/3462-W/10, RV/3463-W/10, betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Haftung für Kapitalertragsteuer 2003 bis 2007, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 28 Abs. 5 Bundesfinanzgerichtsgesetz ist auf die vorliegende Beschwerde, die demnach als Revision gilt, § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Zulässig ist sie daher nur, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (im vorliegenden Fall noch: der angefochtene Bescheid) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision wirft im Wesentlichen Fragen auf, mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof schon in dem im angefochtenen Bescheid zitierten - die Revisionswerberin betreffenden - Erkenntnis vom , 2006/13/0150, VwSlg 8426/F, auseinandergesetzt hat und zu denen eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher, entgegen der in der Revisionsergänzung vertretenen Auffassung, nicht fehlt. Die angefochtene Entscheidung weicht entgegen der in der Revisionsergänzung vertretenen Ansicht auch nicht vom Vorerkenntnis oder in anderer Weise von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind damit nicht erfüllt, weshalb des Verwaltungsgerichtshof beschlossen hat, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:2013130126.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-49923