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VwGH 17.12.2014, 2013/13/0089

VwGH 17.12.2014, 2013/13/0089

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, in der Beschwerdesache der R Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2354-W/10, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2009, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die vorliegende Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem über die Festsetzung von Umsatzsteuer für einen Teilzeitraum des Jahres 2009 entschieden wurde, und Vorlage der Akten sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde hat das Finanzamt Kopien des Umsatzsteuerjahresbescheides 2009 vom sowie der dagegen erhobenen Beschwerde vom vorgelegt.

Durch die Erlassung des Jahresbescheides ist der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid außer Kraft gesetzt worden, weshalb die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. zuletzt etwa die hg. Beschlüsse vom , 2008/15/0206, und vom , 2008/13/0040).

Das Unterbleiben eines Zuspruchs von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG
idF BGBl 1997/I/088
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:2013130089.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-49921